Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 19.06.2003 – 74 IN 247/01
Tenor
Auf die sofortige Erinnerung der Schuldnerin hin wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 07.03.2003 aufgehoben.
Der der Schuldnerin zustehende monatliche pfändungsfreie Betrag wird um 150 € erhöht.
Die Auszahlung an die Schuldnerin erfolgt nur, wenn sie dem Treuhänder nachweist, dass sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und diese Versicherung bedient.
Gründe
Auf Antrag der Schuldnerin ist über ihr Vermögen am 16.01.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Stundung bewilligt worden. Aufgrund einer Abtretungsvereinbarung erhält eine Gläubigerin den pfändbaren Teil der Rente der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 12.04.2002 hat die Schuldnerin Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze gestellt mit der Begründung, der von ihr zu zahlende Krankenversicherungsbetrag belaufe sich auf ca. 900 DM. Der mit dem Eröffnungsantrag vorgelegte Rentenbescheid zum 01.07.2000 weist einen Zuschuss zur Krankenversicherung von 176,50 DM aus. Inzwischen ist die Schuldnerin aufgrund einer Kündigung ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung ohne Versicherungsschutz. Ein mit Schreiben vom 16.05.2003 vorgelegtes aktuelles Versicherungsangebot beläuft sich auf 568,07 €.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 07.03.2003 den Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, im Hinblick auf die vor Verfahrenseröffnung getroffene Abtretungsvereinbarung mit einer Gläubigerin würden keine pfändbaren Beträge aus den Einkünften der Schuldnerin zur Masse gezogen, eine Entscheidung durch das Insolvenzgericht über die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des § 850 f ZPO sei daher nicht möglich.
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin rechtzeitig sofortige Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung verweist die Schuldnerin darauf, dass der ihr zustehende Krankenversicherungsbeitrag von zur Zeit 300 € um etwa 150 € monatlich erhöht werden müsse, damit sie unter Hinzuzahlung von 100 € aus ihrem nicht pfändbaren Einkommen eine private Krankenversicherung mit einem Monatsbeitrag von ca. 550 € abschließen könne.
Die gem. § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz zulässige Erinnerung ist begründet.
Aus §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt sich, dass die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 ZPO im Insolvenzverfahren anwendbar ist. Dies gilt nicht nur im Falle der Pfändung, sondern auch im Falle der Abtretung wie im vorliegenden Fall. Dies folgt aus § 400 BGB, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Darunter fällt nicht nur der unpfändbare Teil eines Arbeitseinkommens gem. § 850 c ZPO bzw. die im vorliegenden Fall die gem. § 850 ZPO gleichgestellte Rentenzahlung, sondern auch der sich aus § 850 f Abs. 1 ZPO ergebende erhöhte unpfändbare Betrag. Zur Entscheidung darüber ist gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Im vorliegenden Fall sind weder vom Treuhänder noch dem gesondert angeschriebenen Abtretungsgläubiger überwiegende Belange aufgezeigt worden, die einer Anhebung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f Abs. 1 ZPO entgegenstehen, damit die Schuldnerin sich krankenversichern kann. Die Auszahlung des Betrages steht unter dem Vorbehalt, dass eine entsprechende Krankenversicherung abgeschlossen und auch bedient wird.
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