Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 20.11.2003 – 74 IN 377/03
Tenor
I. Es soll ein schriftliches Gutachten erstellt werden über folgende Fragen:
a) Liegen tatsächlich Anhaltspunkte dafür vor, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Göttingen gem. § 3 InsO gegeben ist?
b) Liegt ein Eröffnungsgrund gem. § 16 InsO (Zahlungsunfähigkeit, ggf. drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vor?
c) Ist eine die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) deckende Masse vorhanden?
d) Sind Anordnungen zur Sicherung der Masse erforderlich?
e) Kann das Verfahren im Falle der Eröffnung schriftlich durchgeführt werden?
Zum Sachverständigen wird Steuerberater K. in H., bestellt.
Der Sachverständige wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen.
Dem Sachverständigen wird aufgegeben, binnen drei Monaten das Gutachten zu erstellen oder dem Gericht etwaige Hinderungsgründe und den voraussichtlichen Termin der Vorlage des Gutachtens mitzuteilen.
II. Zum Verfahrenspfleger wird bestellt Rechtsanwalt W. in G.,
III. Gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 1. Halbsatz InsO wird der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Der Schuldnerin ist es insbesondere untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und/oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen.
Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für den Schuldner nicht mehr Verrechnen, Drittschuldner keine Auszahlungen mehr vornehmen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 05.10.2003 hat eine Berufsbetreuerin gegenüber dem Amtsgericht Gifhorn Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit für drei "Firmen" angemeldet. Die Betreuerin ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichtes Peine - Vormundschaftsgericht - vom 5. Februar 2003 zur Betreuerin für Herrn C. H. bestellt worden u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögensvorsorge. Bei einer der "Firmen", der Schuldnerin des vorliegenden Verfahrens, handelt es sich um eine GmbH, die beim Handelsregister des Amtsgerichtes Göttingen eingetragen ist. Geschäftsführer ist der Betreute C. H. Dem Antrag beigefügt ist eine von Herrn H. am 18.07.2003 gegenüber der Stadt D. vorgenommene Gewerbeabmeldung. Als Gläubigerforderung ist angegeben die Forderung eines Kreditinstitutes in Höhe von ca. 350.000,00 €.
Aus einem von der Betreuerin zur Akte gereichten, vom Finanzamt S. an sie gesandten Schreiben vom 24. Oktober 2003 ergibt sich, dass aufgrund eines Aufhebungsbescheides in einer Grunderwerbsteuersache ein Rückzahlungsanspruch von ca. 25.000,00 € besteht. Auszahlung beansprucht eine Frau C. B. als Einzahlerin. Das Finanzamt weist jedoch daraufhin, dass nach Aktenlage auf Rechnung der Schuldnerin gezahlt worden ist, diese somit grundsätzlich Erstattungsberechtigte des Guthabens ist (§ 37 AO), und bittet innerhalb von 4 Wochen um Stellungnahme, ob die Betreuerin Erstattung des Guthabens beansprucht.
Auf Anschreiben des Amtsgerichtes - Insolvenzgericht - Gifhorn hat die Betreuerin Abgabe an das Amtsgericht Göttingen beantragt und den Erlass von Sicherungsmaßnahmen angeregt. Daraufhin hat das Insolvenzgericht Gifhorn die Akten dem Amtsgericht Göttingen übersandt.
II. Das Amtsgericht Göttingen hat einen Sachverständigen eingesetzt (1.), der Schuldnerin einen Verfahrenspfleger bestellt (2.) und ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt (3.).
1. Die Bestellung eines Sachverständigen erfolgt u.a., um die - nicht feststehende - örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes Göttingen gem. § 3 InsO zu überprüfen. Insoweit wird das Insolvenzgericht Göttingen gesondert Rücksprache mit dem Sachverständigen nehmen.
2. Weiterhin hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin einen Verfahrenspfleger gestellt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin steht unter Betreuung, der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst die Vermögenssorge. Grundsätzlich ist damit der Betreuer antragsberechtigt. Das Antragsrecht besteht, wenn es auf einer persönlichen Haftung des Betreuten beruht, nicht aber, wenn es sich nur aus einer organschaftlichen Stellung wie etwa der eines Geschäftsführers einer GmbH ergibt (MünchKomm-InsO/Schmahl § 15 Rz. 9).
Für den Fall eines Gläubigerantrages gegen eine vertretungslose juristische Person ist anerkannt, dass der Gläubiger beim Registergericht entsprechend § 29 BGB die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen kann oder dass das Insolvenzgericht gem. § 4 InsO i.V.m. § 57 ZPO einen Verfahrenspfleger als besonderen Vertreter bestellen kann (OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 472 = EWiR 2002, 223; LG Berlin NZI 2002, 163; Helmschrott ZIP 2001, 636, 637; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 15). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Eigenantrag. Ob und ggf. wer in diesem Falle beim Registergericht entsprechend § 29 BGB die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen kann, kann dahinstehen. Dagegen spricht im vorliegenden Fall bereits, dass im Hinblick auf die Außenstände beim Finanzamt Spandau dringender Handlungsbedarf besteht. Daher hat das Insolvenzgericht gem. § 4 InsO i.V.m. § 57 ZPO einen Verfahrenspfleger als besonderen Vertreter bestellt. § 57 ZPO regelt zwar nur den Fall, dass eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist. § 4 InsO bestimmt jedoch, dass die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar sind. Daher ist den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall ist die Schuldnerin eine juristische Person, bei der eine Antragspflicht besteht. Ein Antragsberechtigter ist nicht vorhanden. Nur bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens können Sicherungsmaßnahmen angeordnet und erhebliche Vermögenswerte für die Gläubigergesamtheit realisiert werden. Daher kommt die Bestellung eines Verfahrenspflegers auch in Betracht, damit ein Eigenantrag gestellt werden kann.
Anerkannt ist auch, dass zunächst die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen möglich ist mit nachfolgender Bestellung eines Notorganes (Henkel ZIP 2000, 2045, 2046 f; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 15 aE). Daher ist es auch zulässig, zugleich mit der Bestellung eines Notorganes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen wie im vorliegenden Fall.
Der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen steht auch nicht entgegen, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes noch nicht feststeht, vielmehr das Insolvenzgericht seine Zuständigkeit prüft (HK-InsO/Kirchhoff, § 21 Rz. 4; Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204 f, 207 f; a.A. LG Göttingen ZIP 1993, 447, 448). Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung beansprucht Zeit, in diesem Zeitraum darf kein rechtsfreier Raum existieren, ansonsten drohen irreparable Schädigungen (FK-InsO/Schmerbach § 21 Rz. 16).
3. In der Sache hat das Insolvenzgericht - neben der Bestellung eines Sachverständigen - ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative ohne gleichzeitige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Ist der Geschäftsbetrieb eingestellt, muss nicht zwingend ein Verfügungsbefugter über das Vermögen des Schuldners vorhanden sein. Stellt sich heraus, dass einziehbare Forderungen tatsächlich vorhanden sind, kann die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalter noch nachträglich erfolgen (AG Göttingen NZI 1999, 330, 331; Bräutigam/Goetsch/Blersch § 21 Rz. 24). Von der ursprünglich erwogenen Anordnung eines besonderen Verfügungsverbotes gem. § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht abgesehen. Ein solches bildet nämlich kein absolutes Verfügungsverbot, das unter § 24 InsO fällt, sondern lediglich ein relatives Veräußerungsverbot gem. § 135 BGB (FK-InsO/Schmerbach § 21 Rz. 30). Im Hinblick auf § 24 InsO erfolgt auch eine öffentliche Bekanntmachung des allgemeinen Verfügungsverbotes (AG Göttingen NZI 1999, 330, 331).
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist auch gerechtfertigt, da dargelegt worden ist, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.
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