Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 24.03.2006 – 74 IK 31/05
Tenor
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
I. Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages am 02.03.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 20.12.2005 hat die Rechtspflegerin u. a. angeordnet, dass Einwendungen gegen den Antrag des Schuldners auf Ankündigung der Restschuldbefreiung bis zum 16.02.2006 erhoben werden können. Mit Anwaltschriftsatz vom 17.01.2006 hat die versagungsantragstellende Gläubigerin Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO beantragt. Sie beruft sich darauf, dass der Schuldner in einer Selbstauskunft vom 17.07.2003 erklärte, dass keine Lohnpfändung-/Abtretung bestünde und die bestehenden Schuldverpflichtungen sich auf einen Gesamtbetrag von 700 € beliefen. Aus einem am 03.06.2003 abgeschlossenen anderweitigen Kreditvertrag ergäben sich aber Verbindlichkeiten in Höhe von über 50.000 €, für deren Absicherung der Schuldner bereits eine Abtretung eingegangen sei.
Die versagungsantragstellende Gläubigerin beruft sich darauf, bei Kenntnis der Vorschulden wäre es nicht zum Abschluss des Kreditvertrages über eine Gesamtsumme von 3.500 € mit einem monatlichen Abtrag von 76,70 € bei einem Nettoeinkommen des Schuldners von 1.400 € und seiner Ehefrau von 900 € gekommen. Die Gläubigerin weist darauf hin, dass sie als ausländische Bank die Bonität der Schuldner lediglich anhand der Vorlage der aktuellen Lohnabrechnung und eines aktuellen Kontoauszuges überprüfen könne, eine weitere Prüfung z. B. bei der Schufa aber nicht erfolge.
Zu dem Versagungsantrag hat der Treuhänder, nicht aber der Schuldner Stellung genommen.
II. Der Antrag ist unbegründet.
1.) Die objektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen allerdings vor. Der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Er hat nicht angegeben, dass er wenige Wochen vor Abschluss des Kreditvertrages bei der versagungsantragstellenden Gläubigerin einen weiteren Kreditvertrag über eine Gesamtkreditsumme von über 50.000 € abgeschlossen hatte. Ob dieser Vertrag auch eine Abtretung enthält - der von der versagungsantragstellenden Gläubigerin vorgelegte Vertragstext weist dies nicht aus - kann letztlich dahinstehen.
2.) Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.
a) Die versagungsantragstellende Gläubigerin beruft sich darauf, dass sie als ausländische Bank die Bonität des Schuldners nur eingeschränkt anhand der Vorlage der aktuellen Lohnabrechnung sowie eines aktuellen Kontoauszuges überprüft, weitere Bonitätsprüfungen z. B. bei der Schufa aber nicht erfolgen. Gerichtsbekanntermaßen schließt die versagungsantragstellende Gläubigerin die Kreditverträge zudem nur schriftlich auf dem Postwege ab. Bei dieser Sachlage ist es ihre Aufgabe, die Fragen im Kreditgesuch so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Fragestellung für den schriftlich antwortenden Vertragspartner eindeutig gestaltet ist und Missverständnisse ausgeschlossen sind.
Gegen diese Verpflichtung hat die versagungsantragstellende Gläubigerin bei der Frage nach einer Lohnabtretung verstoßen. Die Frage lautet wie folgt: “Besteht Lohnpfändung/-Abtretung.” Danach kann das Kästchenfeld ja oder nein angekreuzt werden. Lohnpfändung und Abtretung unterscheiden sich aber. Bei einer Lohnpfändung wird ein Teil des Lohnes einbehalten. Genauso kann, muss es sich aber nicht bei einer Abtretung verhalten. Ist die Abtretung nicht offen gelegt, erhält der Schuldner seinen vollen Lohn. Nur im Falle der Abtretung führt der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes ab.
b) Auch hinsichtlich der Angaben über bestehende Schuldverpflichtungen fällt dem Schuldner weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist Vorsatz zu bejahen, wenn der Schuldner wissentlich falsche Angaben macht, um einen Kredit zu erhalten. Grob fahrlässig handelt, wenn ihm ein besonders schwerer Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt zur Last fällt. Es muss dasjenige unterblieben sein, was im gegebenen Fall jedem einzuleuchten hat (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 26). Der Schuldner hat im vorliegenden Fall nicht seine Gesamtkreditverpflichtungen in Höhe von ca. 50.000 € angegeben, sondern in der Zeile “Gesamtbetrag in EUR:” den Betrag 700 € eingesetzt. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, handelt es sich dabei um die vom Schuldner für den Erstkredit zu leistende Ratenhöhe, die sich genau auf 696,07 € beläuft. Es ist von einem Irrtum des Schuldners auszugehen. Die monatliche Belastung des Erstkredites ist auch für die Kreditentscheidung eines nachfolgenden Kreditgebers von Bedeutung, da sich aus ihm die Möglichkeit der Kredittilgung ablesen lässt. Der Schuldner hat auch wahrheitsgemäß den Namen des Erstkreditgebers angegeben. Die versagungsantragstellende Gläubigerin macht es zur Bedingung der Kreditvergabe, dass die beiden letzten Lohnabrechnungen im Original vorgelegt werden. Es wäre ein leichtes, sich auch Kreditverträge in Ablichtung vorlegen zu lassen. Beide - Lohnabrechnungen und bestehende Kreditverträge - sind von entscheidender Bedeutung für die Vergabe eines Kredit. Gerade bei schriftlicher Selbstauskunft bietet sich dies an. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners nicht bejaht werden.
Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird die Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO von dem zuständigen Rechtspfleger angekündigt werden.
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