Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen

Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 23.07.2007 – 74 IN 222/07

Tenor

Es wird der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe für die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle gerichtsgebührenfrei ohne Auslagenerstattung versagt:

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin im Rahmen des am 14.06.2007 eröffneten Insolvenzverfahrens Forderungen bis zu einem Gesamtwert von 10.737,13 € anzumelden und beantragt hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten.

II.

2

Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil das Insolvenzverfahren eröffnet ist und die allgemeine Teilnahme am Verfahren grundsätzlich keiner Prozesskostenhilfe bedarf, denn die Anmeldung und Mitwirkung eines Gläubigers beim Insolvenzverfahren sind grundsätzlich kostenfrei - Ausnahmen: Kostenverzeichnis Nr. 2340: besonderer Prüfungstermin gem. § 177 InsO mit einer Gebühr von 15 €; Kostenverzeichnis Nr. 2350: Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung mit einer Gebühr von 30 € -.

3

Ebenso wenig kommt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht, denn im vorliegenden Fall erscheint eine anwaltliche Vertretung nicht geboten, weil sich die Beteiligten, hier die antragstellende Gläubigerin und die Schuldnerin, nicht als quasistreitige Parteien gegenüberstehen, vielmehr mag die Gläubigerin für ihre Forderungsanmeldung auf die bei den Rechtsantragstellen zur Verfügung stehenden Formulare und Merkblätter zurückgreifen, die ihr eine vereinfachte Forderungsanmeldung gestatten und diese mit Hilfe des auch in ihrem Interesse tätigen Insolvenzverwalters prüfen lassen (vgl. dazu insbesondere: Bundesverfassungsgericht BVerfG, NJW 1989, 3271; BGH ZInsO 2004, 976, 977; Frankfurter Kommentar, 4. Auflage, § 13, Rdnrn. 86 ff. m. w. N.).

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