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Amtsgericht Gütersloh Urteil vom 09.04.2018 – 10 C 53/18

ECLI:DE:AGGT:2018:0409.10C53.18.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten der Kanzlei SMI in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 413,64 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 253 BGB.

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1. Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, überhaupt alle Aufwendungen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadenabwendung und Schadenbeseitigung vernünftig und zweckmäßig erscheinen, sind zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1986, 2243). Zu den nach § 249 S. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts (BGH NJW 1995, 446; VersR 2005, 558, 559). Voraussetzung ist zum einen, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, und zum anderen, dass die Kosten für den Geschädigten im Außenverhältnis zum Schädiger mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechts erforderlich und zweckmäßig sind (st. Rspr., vgl. BGH Urt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.).

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Vorliegend wäre die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewesen.

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Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist – nur dann – nicht „erforderlich“, wenn es allein um die Meldung des Schadens und die Geltendmachung von Ersatz in einfach gelagerten Fällen, in denen die Haftung nach Grund und Höhe eindeutig ist, geht. Hier wird der verständige, wirtschaftlich vernünftig handelnde Geschädigte – auch bei mangelnder geschäftlicher Erfahrung – allein tätig werden (Geigel-Knerr, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, § 249 BGB Rn. 115, beck-online)

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Wie bereits die vielfältige Befassung der ordentlichen Gerichte mit Verkehrsunfällen zeigt, ist die Rechtslage bei Verkehrsunfällen äußerst diffizil und für den Laien kaum zu erfassen. Aus diesem Grund ist es absolut üblich, dass Unfallgeschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dass es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte die im Schadensgutachten des Sachverständigenbüros Bas kalkulierten Reparaturkosten der Höhe nach nicht anerkannt hat sondern stattdessen Kürzungen vorgenommen hat. Folglich war uns ist die Haftung der Höhe nach nicht eindeutig.

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2. Das Gericht geht auch davon aus, dass bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagte dessen Kostennote in Höhe von 413,64 Euro anstandslos ausgeglichen hätte.

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Es kann jedoch keinen rechtlichen Unterschied machen, ob sich ein Unfallgeschädigter von einem Rechtsanwalt beraten lässt oder von einer anderen Stelle, welche gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erbringung von rechtlichen Beratungsleistungen ermächtigt ist. Sowohl kostenmäßig als auch qualitativ macht es seinen Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Unterschied, ob es nun mit einem (zugelassen) Rechtsanwalts oder mit einem registrierten Inkassobüro korrespondiert (zumal wenn für dieses ein juristischer Assessor – also ein Volljurist ohne Rechtsanwaltszulassung - handelt). Erst wenn nach der oder parallel zur Tätigkeit des Inkassobüros auch noch ein Rechtsanwalt tätig wird, ist kostenmäßig zu differenzieren (siehe dazu sogleich unter II.). Soweit aber ausschließlich ein Inkassobüro zur Schadensregulierung eingeschaltet wird, sind die hierfür entstehenden Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.

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Der Kläger begehrt daher berechtigt die Freistellung vom Beklagten.

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II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Bei der Frage der (zusätzlichen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beitreibung der notwendigen Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ein Inkassobüro ergibt sich nun doch ein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Inkassobüros mit der Schadensregulierung und der anfänglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts. Unabhängig davon, dass die Rechtsanwaltskosten bereits nach einem unzutreffenden Streitwert ermittelt wurden, wären bei der unmittelbaren Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten die nun zusätzlich begehrten Rechtsanwaltskosten nicht angefallen. Denn die Kosten für die vorgerichtliche Beratung (sprich in der Regel die Rechtsanwaltskosten des mit der Schadensregulierung beauftragten Anwaltes) stellen eine Nebenforderung zum Unfallschaden da und bilden daher keinen eigenen Streitgegenstand, so dass für deren Geltendmachung auch keine weiteren Gebühren entstehen.

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Der Kläger hatte somit gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen, indem er nach der Beauftragung der SMI Inkasso GmbH als Inkassobüro zusätzlich noch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 413,64 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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Pollmüller