Rechtsprechung / Amtsgericht Geilenkirchen
Amtsgericht Geilenkirchen Beschluss vom 24.02.2022 – 11 F 7/20
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGGK:2022:0224.11F7.20.00
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Zugewinnausgleich. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben am 31.03.2000 in H-Stadt die Ehe miteinander geschlossen, die Ehe wurde im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Der Scheidungsantrag wurde am 20.11.2018 zugestellt.
Die Beteiligten haben vorgerichtlich durch diverse Schriftsätze wechselseitig Auskunft über den von ihnen während der Ehezeit erworbenen Zugewinn erteilt.
Das Anfangsvermögen des Antragsgegners stellt sich wie folgt dar:
Stichtag 31.03.2000
Aktiva
Verkehrswert Doppelhaushälfte S-Straße xxx c
Verkehrswert Doppelhaushälfte S-Straße xxx d
Lebensversicherung XXXX 5.729,50 €
Passiva
M-Bank Bauspardarlehen 28.377,39 €
Grundschuld S-Bank 195.000 €
Grundschuld X-Bank 29.654,93 €
Zahlungsverpflichtung Autokauf 6.135,50 €
Das Endvermögen des Antragsgegners umfasst folgende Positionen:
Stichtag 20.11.2018
Aktiva
Verkehrswert Doppelhaushälfte S-Straße xxx c
Verkehrswert Doppelhaushälfte S-Straße xxx d
Konto W-Bank xxxxxxxxy 21,26 €
Konto W-Bank xxxxxxxxx 900,00 €
Lebensversicherung XXXX 53.592,29 €
PKW W 1.000 €
Passiva
Hausdarlehen W-Bank xxxxxxxyy 30.253,23 €
Hausdarlehen W-Bank xxxxxxyyy 61.577,62 €
Girokonto W-Bank xxxxxyyyy 344,48 €
Girokonto W-Bank xxxxyyyyy 243,68 €
Das Anfangsvermögen der Antragstellerin stellt sich wie folgt dar:
Stichtag 31.03.2000
Aktiva
Girokonto S-Bank xxxxxxxxx 1.915,86 €
X+X Lebensversicherung 2.190,34 €
Passiva
keine
Das Endvermögen der Antragstellerin umfasst folgende Positionen:
Stichtag 20.11.2018
Aktiva
Konto W-Bank yyyyyyyyy 300 €
Konto W-Bank yxxxxxxxx 7.304,82 €
Konto D-Bank yyyyyyyxx 63,19 €
Lebensversicherung X+X 4.075,18 €
Pkw B 2.800 €
W-Lebensversicherung 2.153,73 €
Depot D-Bank 46.842,60 €
Passiva
Girokonto W-Bank xxxxxxxxx 1.649,06 €
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 16.12.2019 unter Fristsetzung bis zum 20.12.2019 erfolglos zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 22.379,80 € auf.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe seine außergerichtlich erteilte Auskunft nicht wahrheitsgemäß und vollständig erteilt: so sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Darlehen zur Häuserfinanzierung erstmalig zum 31.08.2000 in Anspruch genommen worden sei, obwohl die Doppelhaushälften in der S-Straße xxx c und xxx d bereits 1999 errichtet wurden. Hinsichtlich des Endvermögens des Antragsgegners behauptet die Antragstellerin, die Doppelhaushälften hätten jeweils am 20.11.2018 einen Verkehrswert in Höhe von 279.000 € gehabt. Des Weiteren behauptet die Antragstellerin, sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Pkw Y besessen, dessen Verkehrswert circa 2.556,46 € betragen habe.
Hinsichtlich des Depotguthabens bei der D-Bank ist die Antragstellerin der Ansicht, das dieses nicht berücksichtigungsfähig sei. Sie behauptet hierzu, das Depotguthaben gründe auf Entschädigungs- und Schmerzensgeldzahlungen anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 05.05.2004 in den Niederlanden.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 220.379,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, das Bausparkonto als Passiva im Anfangsvermögen sei bereits von dem Wert der Grundschuld für die S-Bank umfasst. Hinsichtlich des Verkehrswert der beiden Doppelhaushälften zum Stichtag 20.11.2018 (Endvermögen) behauptet der Antragsgegner unter anderem, der Wert der Haushälften sei aufgrund zahlreicher Schäden wie etwa eine notwendige Erneuerung der kompletten Warmwasser- und Zirkulationsleitungen jedenfalls geringer als zum Stichtag 31.03.2000.
Der Antragsgegner behauptet hinsichtlich seines Anfangsvermögens, die beiden Grundschulden bei der S-Bank und der X-Bank seien zum Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht valutierend gewesen.
Im Hinblick auf das Guthaben der Antragstellerin bei der W-Bank Konto Nr. yxxxxxxxx behauptet der Antragsgegner, es liege ein nicht nachvollziehbarer Vermögensverlust vor, weil das Konto zum Trennungszeitpunkt am 15.11.2017 ein Guthaben in Höhe von 28.176,74 € gehabt habe; der Antragsgegner ist der Ansicht, der Vermögensverlust sei dem Endvermögen der Antragstellerin hinzuzurechnen und erhöhe dadurch ihren Zugewinn von zusätzlichen 20.871,92 €.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.07.2020 (Bl. 141 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Herrn E vom 19.03.2021 (Bl. 192 ff. GA) sowie der Ergänzung vom 21.05.2021 (Bl. 279 f. GA) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Familiengericht Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen T. Zum genauen Ergebnis der Beweisaufnahme wird insofern auf den Beweisbeschluss vom 09.12.2021 und die Sitzungsniederschrift vom 03.02.2022 Bezug genommen. In Ergänzung des Sachberichtes wird auf alle Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenteile verwiesen.
II.
Der Antragsgegner ist im titulierten Umfang gem. § 1378 BGB zur Zahlung von Zugewinn an die Antragstellerin verpflichtet.
Die Antragstellerin ist grundsätzlich für das Bestehen ihrer geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung darlegungs- und beweispflichtig. Sie kann den Beweisschwierigkeiten entgehen, indem sie im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunftsantrag stellt und sie bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft in der zweiten Stufe verlangt, dass der Antragsgegner an Eides statt versichert, dass die Auskunftserteilung wahrheitsgemäß erfolgt ist. Die Antragstellerin hat diesen Weg nicht gewählt sondern hat vorliegend keinen Stufenantrag, sondern direkt einen Zahlungsantrag geltend gemacht und trägt mithin das Prozessrisiko der von ihr gewählten Vorgehensweise. Der Antragsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast lediglich für die ihm günstigen Tatsachen.
Anfangsvermögen Antragsgegner
Der Antragsgegner ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig und muss dieses daher darlegen und in dem für § 286 ZPO brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, beweisen. Das Familiengericht hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners. Soweit der Antragsgegner behauptet hat, die im Grundbuch von H, Blatt xxxx eingetragenen Grundschulden seien zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2000 nicht valutierend gewesen, so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, darüber hinaus ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen etwas anderes. Die Doppelhaushälften wurden bereits im Jahr 1999 errichtet und die Darlehensverbindlichkeiten dienten ihrer Finanzierung. Es ist mithin äußerst unwahrscheinlich, dass die Grundschulden zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht valutierten. Soweit der Antragsgegner hierzu die Zeugenbeweis durch Vernehmung des Herrn D von der W-Bank. angeboten hat, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, welche konkreten Absprachen und Verträge den eingetragenen Grundschulden zu Grunde lagen und mithin auch was konkret der Zeuge bestätigen soll. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners ist nicht klar, wie genau die Darlehensverträge ausgestaltet waren. Hierzu geben die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen (Bl. 127 f. GA) ebenfalls keinen Aufschluss. Mithin bleibt lediglich festzuhalten, dass jedenfalls die Grundschulden in der genannten Höhe im Grundbuch eingetragen waren und als Passiva im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Herrn O, dass der Antragsgegner im Gegenzug für die Übertragung des Grundstückes eine Restschuld seiner Eltern in Höhe von etwa 12.000 DM aus dem Kauf eines Pkw B übernahm. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass diese Restschuld zum maßgeblichen Stichtag bereits beglichen war. Soweit der Antragsgegner hierzu pauschal behauptet hat, die Restschuld sei bereits 1998 beglichen worden, ist sein Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig, da nicht klar wird, wann genau und aus welchem Anlass die Zahlung erfolgt sein soll. Hierauf hat die Antragstellerin den Antragsgegner bereits hingewiesen, so dass ein erneuter gleichlautender Hinweis des Gerichts nicht erfolgen musste.
Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 42, 43 GA) ergibt sich, dass der Bausparvertrag des Antragsgegners bei der M-Bank Nr. xxxxxxxxx ein Guthaben in Höhe von 3.644,25 DM auswies. Das Bauspardarlehen des Antragsgegners bei der M-Bank Nr x.xxxxxxxx valutierte in Höhe von 59.1454,62 DM. Dies ergibt in der Differenz Passiva in Höhe von 55.501,36 DM = 28.377,39 €.
Soweit die Antragstellerin vermutet, dass es darüber hinaus noch weitere, ihr unbekannte aber erhebliche Verbindlichkeiten des Antragsgegners gegeben hat, die als Passiva im Anfangsvermögen einzustellen wären, konnte die Antragstellerin ihre Vermutung nicht belegen. Sie trägt insofern die Darlegungs- und Beweislast für das für sie günstige Tatsachenvorbringen und ist hier darlegungs- und beweisfällig geblieben.
Nach dem vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn E beträgt der Wert der beiden Grundstücke in der S-Straße xxx c und xxx d zum Anfangsstichtag 406.000 €, zum Endstichtag 460.000 €. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und gibt detailliert wider, welche Faktoren der Sachverständige zur Wertermittlung genutzt hat. Der Sachverständige hat die Grundstücke besichtigt und auch die Einbauküchen korrekt berücksichtigt. Die Grundstückswerte sind mithin mit den vom Sachverständigen angesetzten Werten in der Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen.
Anfangsvermögen Antragstellerin
Die Antragstellerin ist für ihre Behauptung, sie sei zu Beginn der Ehe Eigentümerin eines Pkw W mit einem Wert von ca. 1.500 € gewesen, darlegungs- und beweispflichtig geblieben. Zunächst ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin schon nicht, welches konkretes Fahrzeugmodell mit welchen konkreten wertbildenden Merkmalen sie besessen haben will, so dass auch eine Schätzung des Mindestwertes gem. § 287 ZPO nicht in Frage kommt. Dessen ungeachtet hat auch die Vernehmung des Zeugen T die Behauptung der Antragstellerin nicht bestätigt. Der Zeuge T konnte sich ebenfalls an den von ihm im Wege der Begutachtung festgestellten Wert des Fahrzeuges nicht erinnern und hatte auch keine Unterlagen mehr zu diesem Vorgang. Das seinerseits von ihm angefertigte Gutachten liegt nicht mehr vor.
Endvermögen der Antragstellerin
Das Guthaben der Antragstellerin bei der D-Bank ist ihrem Endvermögen hinzuzurechnen. Soweit die Antragstellerin behauptet hat, dieses Guthaben beruhe auf einer Schadens- und Schmerzensgeldzahlung wegen eines erlittenen Verkehrsunfalles, ist sie für ihre Behauptung darlegungs- und beweisfällig geblieben. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, wann und in welcher Höhe sie die behaupteten Schadens- und Schmerzensgeldzahlungen aufgrund welchen konkreten Ereignisses vom wem erhalten hat. Da all diese Faktoren nach dem Vorbringen der Antragstellerin unklar sind, kann das Familiengericht nicht nachprüfen, woher dieses Geld stammt und deshalb ist das Guthaben aus dem Depot bei der D-Bank zu berücksichtigen.
Das Guthaben der Antragstellerin bei der W-Bank Konto Nr. yyyyyyyyx ist mit einem Betrag in Höhe von 7.304,82 € zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist hier nicht ein ein Betrag in Höhe von nochmals zusätzlichen 20.871,92 € hinzuzuaddieren. Das Familiengericht hat aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners keine Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensverfügung der Antragstellerin. Anhaltspunkte dafür, den Verbrauch der weiteren 20.871,92 € bis zum Stichtag für das Endvermögen(20.11.2018) als Vermögensverschwendung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu werten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unter Verschwendung ist das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand (BGH Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZR 314/14 Rz. 30). Hierzu hat der Antragsgegner nichts vorgetragen.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
Stichtag 31.03.2000
Aktiva
Verkehrswert Doppelhaushälften S-Straße xxx c + d 406.000 €
Lebensversicherung XXXX 5.729,50 €
gesamt 411.729,50 €
Passiva
M-Bank Bauspardarlehen 28.377,39 €
Grundschuld S-Bank 195.000 €
Grundschuld X-Bank 29.654,93 €
Zahlungsverpflichtung Autokauf Eltern 6.135,50 €
gesamt 259.167,82 €
Saldo 152.561,68 € (411.729,50 € - 259.167,82 €)
Indexierung
31.03.2000 85,7
20.11.2018 112,4
152.561,68 € : 85,7 x 112,4 = 200.092,565 €
Das Endvermögen des Antragsgegners umfasst folgende Positionen:
Stichtag 20.11.2018
Aktiva
Verkehrswert Doppelhaushälfte S-Straße xxx c + d 460.000 €
Konto W-Bank xxxxxxxxy 21,26 €
Konto W-Bank xxxxxxxxx 900,00 €
Lebensversicherung XXXX 53.592,29 €
PKW W 1.000 €
gesamt 515.513,55 €
Passiva
Hausdarlehen W-Bank xxxxxxxyy 30.253,23 €
Hausdarlehen W-Bank xxxxxxyyy 61.577,62 €
Girokonto W-Bank xxxxxyyyy 344,48 €
Girokonto W-Bank xxxxyyyyy 243,68 €
gesamt 92.419,01 €
Saldo Endvermögen 423.094,54 €
Das Anfangsvermögen der Antragstellerin stellt sich wie folgt dar:
Stichtag 31.03.2000
Aktiva
Girokonto S-Bank xxxxxxxxx 1.915,86 €
X+X Lebensversicherung 2.190,34 €
Passiva
keine
Saldo Anfangsvermögen 4.106,20 €
Indexiert 5.385,49 €
Das Endvermögen der Antragstellerin umfasst folgende Positionen:
Stichtag 20.11.2018
Aktiva
Konto W-Bank yyyyyyyyy 300 €
Konto W-Bank yxxxxxxxx 7.304,82 €
Konto D-Bank yyyyyyyxx 63,19 €
Lebensversicherung X+X 4.075,18 €
Pkw B 2.800 €
W- Lebensversicherung 2.153,73 €
gesamt 63.539,52 €
Passiva
Girokonto W-Bank xxxxxxxxx 1.649,06€
Saldo Endvermögen 61.890,46 €
Zugewinn Antragsgegner 223.001,975 €
Zugewinn Antragstellerin 56.504,97 €
Differenz 166.497,005 €
davon die Hälfte 83.248,50 €.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner war mit der Zahlung seit Rechtskraft der Scheidung in Verzug. Denn mit der Rechtskraft der Scheidung ist der Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB fällig geworden. Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner bereits zuvor zur Auskunftserteilung aufgefordert und damit ihren Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen, Konrad-Adenauer-Straße 225, 52511 Geilenkirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.