Rechtsprechung / Amtsgericht Gelnhausen
Amtsgericht Gelnhausen Beschluss vom 10.08.2012 – 44 OWi 28/12
ECLI:DE:AGGELNH:2012:0810.44OWI28.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.05.12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 05.02.2012 gegen 10:55 Uhr als Führer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in XXX, XXX/XXX im Haltverbot (Zeichen 283) geparkt zu haben. Dem Betroffenen wurde mit am 29.02.2012 versandten Anhörungsschreiben ein Verwarnungsgeld angeboten. Dieses Schreiben enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf die möglicherweise drohende Kostenhaftung des Fahrzeughalters gemäß § 25a StVG, wenn der Betroffene den Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verjährung benennt.
Mit am 08.03.2012 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben äußerte sich der Betroffene, er habe an besagter Stelle nicht geparkt.
Am 29.05.12 erließ das Regierungspräsidiums Kassel einen Kostenbescheid. Der Betroffene hat gegen den ihm 01.06.2012 zugestellten Kostenbescheid am 12.06.2012, eingegangen am 14.06.2012, sinngemäß die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragt.
Der Betroffene trägt im Wesentlichen vor, dass er als Halter und Fahrer am 05.02.2012 um 10:55 Uhr kein Halte- und Parkverstoß begangen habe. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.05.2012 ist zu Recht ergangen.
Es ist ein Parkverstoß begangen worden, wie aufgrund der Anzeige der Polizeibeamtin XXXXXX feststeht. Der Fahrzeugführer konnte vor Ablauf der Verjährung nicht ermittelt werden und der Betroffene wurde als Fahrzeugführer zuvor angehört.
Trotz ausführlicher Belehrung äußerte sich der Betroffene nicht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit steuerte. Seine Einlassung ist mehrdeutig. Die naheliegenste Auslegung ist wohl, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht geführt habe. Weil es aber hier lediglich um ein Bußgeld i.H.v. 15 € geht und sich der Betroffene trotz eindeutiger Belehrung lediglich in dieser Art äußerte, waren weitere Ermittlungen unverhältnismäßig und die Verwaltungsbehörde konnte davon ausgehen, dass der Betroffene keine weitere Angaben zur Sache machen will. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er selbst bis jetzt keinerlei substantiierten Angaben zum Standort und zur Nutzung seines Fahrzeuges zur Tatzeit machte. Anders wäre es gewesen, wenn der Betroffene im Verwarnungsverfahren geäußert hätte, wo das Fahrzeug zur Tatzeit gewesen sein soll.
Gemäß § 25a StVG durfte die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren einstellen und dem Betroffenen als Halter des Fahrzeugs die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen.
Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 StPO.