Rechtsprechung / Amtsgericht Gelnhausen

Amtsgericht Gelnhausen Beschluss vom 26.10.2012 – 76 XVII 440/12

ECLI:DE:AGGELNH:2012:1026.76XVII440.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Erinnerung des Betreuers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10.10.2012 wird abgeholfen. Die Vergütung des Betreuers wird für den Zeitraum vom 03.08.2012 bis zum 27.08.2012 auf 259,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gesetzliche Betreuung wurde mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 02.08.2012 eingerichtet. Das Gericht bestellte den Betreuer als Berufsbetreuer und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Der Beschluss wurde dem Betreuer am 10.08.2012 zugestellt. Der Betreuer versuchte am 16.08.2012 und am 27.08.2012 jeweils durch einen Hausbesuch persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen aufzunehmen. Er erhielt am 27.08.2012 von der Bank des Betroffenen die Auskunft, dass der Betroffene verstorben sei. Erst durch die Einholung einer Sterbeurkunde vom 28.08.2012 erhielt der Betreuer Kenntnis davon, dass der Betroffene bereits in der Zeit zwischen dem 23.07.2012 und 24.07.2012 verstorben war. Der Betreuer informierte am 28.08.2012 das Betreuungsgericht telefonisch vom Tod des Betroffenen. Der Betreuer beantragte am 28.08.2012 die Festsetzung seiner Betreuervergütung gemäß § 5 Abs. 1, 2. Alt. VBVG für den Zeitraum vom 03.08.2012 bis zum 27.08.2012. Die Bezirksrevisorin widersprach einer Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse mit der Begründung, dass die Einrichtung der Betreuung nach dem Tod des Betroffenen nicht mehr wirksam zustande gekommen sein könne und der Betreuer daher auch keinen Anspruch auf eine Vergütung habe. Die Rechtspflegerin wies den Antrag auf Festsetzung der Vergütung mit Beschluss vom 10.10.2012 zurück. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Betreuers vom 22.10.2012.

2

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Vergütung des Berufsbetreuers ist seinem Antrag entsprechend für den Zeitraum vom 03.08.2012 bis zum 27.08.2012 für 25 Tage in Höhe von 259,60 € festzusetzen.

3

Die Berechung der Vergütung ergibt sich wie folgt: 25 Tage x 7 Stunden / 30 Tage = 5, 83333 Stunden (gerundet auf 5,9 Stunden) x 44,00 €/Stunde = 259,60 €.

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Der Betreuer hat in diesem Fall für den Zeitraum ab Wirksamkeit des Betreuerbeschlusses bis zur Kenntnisnahme vom Tod des Betroffenen einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 5 VBVG i.V.m. §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1893 Abs. 1, 1698 a Abs. 1 Satz 1 BGB (vergl. LG Traunstein, 4 T 4660/05, Beschluss vom 20.02.2006, und LG Traunstein, 4 T 2068/09, Beschluss vom 31.08.2009).

5

Das Gericht hatte zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung am 02.08.2012 ebenso wenig wie der Berufsbetreuer Kenntnis davon, dass der Betroffene bereits verstorben war. Der Betreuer begab sich nach Zustellung des Betreuerbeschlusses am 10.08.2012 gutgläubig an die Erledigung seiner Aufgaben. Er versuchte zweimal vergeblich persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen aufzunehmen. Er durfte in entsprechender Anwendung des § 1698 a Abs. 1 BGB solange die Geschäfte des Betroffenen fortführen bis er positive Kenntnis von der Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen erlangte. Kenntnis vom Tod des Betroffenen erlangte der Betreuer erst am 27.08.2012 durch die Auskunft der Bank des Betroffenen. Erst durch die Einholung der Sterbeurkunde am 28.08.2012 erlangte der Betreuer Kenntnis vom Zeitpunkt des Todes des Betroffenen. Der Betreuer hätte auch nicht früher ermitteln müssen, ob der Betroffene noch lebt und wann er verstorben war, weil sich aus den Umständen des Betreuungsverfahrens keine objektiven Hinweise z. B. auf eine schwere Erkrankung und auf einen bevorstehenden Tod des Betroffenen ergaben. Der Betreuer hat durch zwei Hausbesuche an der Wohnung des Betroffenen innerhalb des ersten Monats der Betreuung seine Pflicht zur Kontaktaufnahme und zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erfüllt. Er hätte daher den Tod und den Todeszeitpunkt des Betroffenen nicht früher kennen müssen.

6

Der Beschluss über die Betreuerbestellung vom 02.08.2012 war wirksam, obwohl der Betroffene schon vor dem Erlass des Beschlusses verstorben war. Der Beschluss des Betreuungsgerichtes vom 02.08.2012 war zwar anfechtbar, aber nicht nichtig. Da der Beschluss nicht angefochten wurde, wurde er rechtskräftig. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann als nichtig anzusehen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die getroffene Entscheidung fehlt und wenn sie eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge ausspricht (LG Kassel, 3 T 604/09, Beschluss vom 16.12.2009). Dies ist hier nicht der Fall. Der Mangel des Beschlusses über die Betreuerbestellung vom 02.08.2012 liegt allein in dem Umstand, dass der Betroffene in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen über die Erforderlichkeit der Einrichtung der Betreuung und dem Erlass des Beschlusses über die Betreuerbestellung überraschend verstorben war. Dieser Mangel führt nicht zu einer Nichtigkeit des Beschlusses. Der wirksame und rechtskräftige Beschluss über die Bestellung eines Betreuers schaffte daher eine Grundlage für den Anspruch des Betreuers auf seine Vergütung. Der Zeitraum, in dem der Vergütungsanspruch bestand, endete erst, als der Betreuer Kenntnis vom Tod des Betroffenen erlangte.

7

Der Erinnerung ist daher abzuhelfen.