Rechtsprechung / Amtsgericht Gelnhausen

Amtsgericht Gelnhausen Urteil vom 19.12.2012 – 44 OWi - 2560 Js 12013/12

ECLI:DE:AGGELNH:2012:1219.44OWI2560JS12013.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (rechtskräftig).

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen mutwilliger Störung der Jagdausübung in einem Fall eine Geldbuße in Höhe von 75,-- Euro und in einem weiteren Fall ebenfalls eine Geldbuße in Höhe von 75,-- Euro verhängt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit 42 Abs. 1 Nr. 7 Hessisches Jagdgesetz.

Gründe

1

I.

Der XXX Jahre alte Betroffene ist XXX Staatsangehöriger und XXX. Von Beruf ist er Landwirt. Er verfügt über diverse Grundstücke in der Gemarkung XXX.

2

II.

Der Betroffene ist Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft in XXX. Seit längerer Zeit gibt es Auseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen als Landwirt, der Eigentümer diverser Grundstücke im Bereich der Jagdgenossenschaft ist und andererseits den Jagdpächtern bzw. den die Jagd ausübenden Personen.

3

So fühlen sich die Jagd ausübenden Personen vom Betroffenen mutwillig gestört. Andererseits beklagt der Betroffene selbst Wildschäden zu erleiden, ohne dass diese erstattet werden würden.

4

In diesem Zusammenhang erging am 12.08.2011 ein Urteil des Landgerichts Hanau, Geschäftszeichen: 2 S 57/11. Darin wurde der Vorbescheid hinsichtlich der Erstattung von Wildschäden voll umfänglich aufgehoben und in den Feststellungen unter anderem  folgendes ausgeführt:

5

" Der Kläger kann die Aufhebung des Vorbescheides verlangen, da dem Beklagten im Ergebnis kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 29 BJagdG, 33. ff. HJagdG für den streitgegenständlichen Schaden, der auf seinen Wiesen und Weideflächen durch Schwarzwild verursacht wurde, zusteht.

6

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Frist für die Anmeldung des Schadens von einer Woche gemäß § 34 BJagdG eingehalten hat oder nicht.

7

Der Beklagte kann jedenfalls deshalb keinen Schadensersatz verlangen, weil er die Jagdausübung auf den betroffenen Grundstücken in erheblichem Maße beeinträchtigt hat, mit der Folge, dass ihn gemäß § 254 BGB ein ganz überwiegendes Mitverschulden trifft und die Geltendmachung von Schadensersatz überdies treuwidrig ist (§ 242 BGB).

8

Das Amtsgericht hat aufgrund der durchweg glaubhaften Bekundungen der Zeugen A, B, C,

9

D und E festgestellt, dass der Beklagte durch zahlreiche Aktivitäten bis hin zu groben Unfug die Jagdausübung auf den entsprechenden Grundstücken stört und die Jägerschaft nervt. Das Amtsgericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es die Bekundungen der Zeugen für glaubhaft erachtet.

10

Auch die Berufungskammer hat keinerlei Anlass die Richtigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.12.2010 für sich in Anspruch nimmt, letztlich ohne Rücksicht auf die Belange der Jäger zu jeder Tag- und Nachtzeit Personenkontrollen - auch mittels Lampe - durchführen zu dürfen. Zudem hat er eingeräumt dem Zeugen A bereits die Jagdausübung verboten zu haben.

11

Soweit das Amtsgericht gleichwohl einen Schadensersatzanspruch des Beklagten bejaht, da ein Zusammenhang zwischen Störung und eingetretenem Wildschaden mangels Vorlage eines Störungsprotokolls bzw. mangels zeitlicher Konkretisierung der Behinderungen nicht hinreichend sicher feststellbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Steht - wie hier - aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte die Jagdausübung mehrfach über einen langen Zeitraum vorsätzlich gestört hat, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bzw. seine Jagdgenossen an einer gezielten und damit nachhaltigen Jagdausübung behindert worden sind. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte eine konkrete Verhaltensänderung selber nicht behauptet. Mit Blick hierauf oblag es aber dem Beklagten darzutun, dass der konkrete Wildschaden auch bei Ausbleiben der Störungen eingetreten wäre. Dies ist dem Beklagten aber nicht einmal ansatzweise gelungen.

12

Ohne dass es hierauf noch ankommt, verstößt der Beklagte überdies gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er einerseits die Jäger bei der Jagdausübung nachhaltig behindert und andererseits Schadensersatz wegen eines Wildschadens begehrt. Auch aus diesem Grund ist er an der Durchsetzung seiner Ansprüche gehindert."

13

Ursprünglich war der Sohn des Zeugen A, der Zeuge F, alleine Jagdpächter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX. Durch Nachtragsvertrag vom 29.11.2011 wurde der Zeuge A als weiterer Jagdpächter in den Vertrag aufgenommen.

14

Seit längerer Zeit sind sowohl der Zeuge A als auch der Zeuge B (C) Inhaber von schriftlich erteilten Jagderlaubnissen. Der Zeuge A ist darüber hinaus nicht bestätigter Jagdaufseher. Dies war dem Betroffenen auch bereits im Juni 2011 bekannt.

15

Wenn der Jagdpächter bzw. andere die Jagd  ausübende Personen die Jagdhütte anfahren wollen oder zur Jagd gehen wollen, passieren sie das Anwesen des Betroffenen. Dieser folgt dann häufig den Fahrzeugen der die Jagd ausübenden  Personen um diese sodann bei der Jagd zu stören.

16

Am 03.06.2011 gegen 04.45 Uhr befand sich der Zeuge B (C) im Hochsitz, welcher in unmittelbare Nähe zum Hochbehälter in XXX gelegen ist. Er befand sich zum Zwecke der Jagd dort. Der Betroffene, der dies zuvor bemerkt hatte, fuhr sodann mit seinem Fahrzeug zum Hochsitz,  um den Zeugen bei der Jagd zu stören. Infolge des Vorfahrens des Betroffenen wurde das Wild derart verschreckt, dass der Zeuge die Jagd nicht mehr ausüben konnte.

17

Am 20.08.2011 befand sich der Zeuge erneut in diesem Hochsitz. Gegen 05.45 Uhr wollte er dort die Jagd ausüben. Der Betroffene erhielt hiervon wiederum Kenntnis und fuhr mit seinem Fahrzeug bewusst an diesem Hochsitz vorbei, um die Jagdausübung zu stören. Infolge dieses Verhaltens, war dem Zeugen B (C) die weitere Jagdausübung zu dieser Zeit nicht möglich.

18

III.

Der Betroffene bestritt, die Jagd mutwillig gestört zu haben. Er ließ sich dahin ein, dass er Eigentümer vieler Grundstücke sei und diese anfahren müsse. Auch müsse es ihm gestattet sein, die Landwirtschaft auszuüben. Er habe noch niemals mutwillig die Jagd gestört, sondern sei seiner Tätigkeit als Landwirt nachgegangen.

19

Weiterhin sei sein Eigentumsrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte höher zu werten, als das Recht der Jäger.

20

Insbesondere habe er bei einem Vorfall eine Pferdekoppel aufsuchen müssen. Im Übrigen äußerte er sich zu den konkreten Vorfällen und seinem konkreten Verhalten bzw. die Motivation hierfür nicht.

21

Dass sowohl der Zeuge A als auch der Zeuge B (C) zum Tatzeitpunkt im Besitz von schriftlichen Jagderlaubnissen waren, räumte der Betroffene ein. Dies sei ihm seit auch bekannt gewesen.

22

Weiterhin ist der Betroffene der Ansicht, dass die Jagdgenossenschaft selbst über alle Vertragseinzelheiten entscheiden müsse. Insbesondere die nachträgliche Aufnahme des Zeugen A in den Pachtvertrag sei so unzulässig.

23

Dass der Betroffene die Taten, so wie oben (II.) festgestellt begangen hat, steht für das Gericht allerdings aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen B (C) fest. Dieser bekundete nachvollziehbar die beiden Vorgänge. Auch schilderte er glaubhaft, dass der Betroffene ständig die Jagd in dieser Art und Weise störe. Ein landwirtschaftlicher oder sonstiger Zweck für seine Fahrten sei niemals zu erkennen gewesen.

24

Auch liegt beim Zeugen keinerlei Belastungseifer vor. Von den ursprünglich vorgeworfenen 15 Vorfällen konnte er sich nämlich nur noch genau an zwei erinnern. Wenn es dem Zeugen allerdings darauf angekommen wäre den Betroffenen zu belasten, hätte er sich vor der Hauptverhandlung nochmals das der Jagdbehörde eingereichte Protokoll ansehen und sämtliche Vorfälle schildern können.

25

Gestützt wird diese Aussage durch die Aussage des Zeugen A. Dieser bekundete die protokollierten Vorfälle als Liste (Blatt 2 der Akte) bei der Unteren Jagdbehörde eingereicht zu haben. Weiterhin bekundete er bei diesen Vorfällen nicht anwesend gewesen zu sein. Allerdings habe er an anderen Tagen, die nicht aufgeschrieben worden seien, selbst gesehen und erlebt, wie der Betroffene die Jagd gestört habe.

26

Auch wenn es nicht darauf ankommt, so werden die Bekundungen des Zeugen B (C) auch durch die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Hanau vom 12.08.2011 gestützt. Auch dort stellte das Amts- bzw. das Landgericht nach Beweisaufnahme fest, dass der Betroffene bereits in früheren Fällen mutwillig die Jagdausübung gestört hat, weshalb kein Wildschadensersatz festgesetzt wurde.

27

Im Ergebnis hat das Gericht deshalb keinerlei Zweifel an den Bekundungen des Zeugen

28

B (C). Die Einlassung des Betroffenen ist vielmehr als Schutzbehauptung zu bewerten.

29

IV.

Danach ist der Betroffene  in zwei Fällen der mutwilligen Störung der Jagdausübung gemäß §§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit 42 Abs. 1 Nr. 7 Hessisches Jagdgesetz schuldig.

30

Entgegen der Ansicht des Betroffenen steht Europa- bzw. Verfassungsrecht dem nicht entgegen. Insbesondere die Rechtsprechung des EGMR (Beschwerdenummer 9300/07) ist nicht einschlägig, denn der Betroffene lehnt die Jagd weder aus ethischen Gründen noch aus sonstigen ab, auch hat er sich bislang nicht gegen die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft an sich gewandt.

31

Ebenfalls fehl geht die Annahme des Betroffenen, dass die Jagdgenossenschaft selbst alles wesentliche Entscheiden müsste. Unabhängig davon ist vorliegend die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Eintritts des Zeugen A in den Jagdpachtvertrag ohne Relevanz, denn sie fand erst nach dem Tatzeitraum statt.

32

Zwar wies das Gericht zunächst mit Verfügung vom 01.08.2012 darauf hin, dass jeder der angezeigten 15 Vorfälle als gesonderte Tat gewürdigt werden könnten. Eine natürliche Handlungseinheit kann aufgrund der zeitlichen Abstände zwischen den Taten kaum angenommen werden und das Konstrukt der fortgesetzten Tat existiert nicht mehr. Weil mit den in der Hauptverhandlung vorliegenden Beweismitteln aber nicht jeder Fall aufzuklären war und auch nicht in jedem Fall feststand, ob die die Jagd ausübende Person auch formell berechtigt war und weitere Beweiserhebungen unverhältnismäßig erschienen, erfolgte hinsichtlich der 13 weiteren Fällen, nach Anhörung des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde, eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG.

33

Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz 25.000,-- Euro.

34

Zu Lasten des Betroffenen war zu berücksichtigen, dass dieser bereits vor den streitgegenständlichen Vorfällen mutwillig die Jagd störte, wie die Beweisaufnahme zeigte. Dass diesbezüglich keine Ahndung  durch eine Geldbuße erfolgte,  bedeutet nicht, dass dieses Vorverhalten nicht im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen wohl äußerst angespannt sind, wie bereits die Verwaltungsbehörde äußerte. Der Betroffene selbst wollte hierzu keine Angaben machen.

35

Eine Geldbuße i.H.v. nur 50 € für jede Tat erschien als zu gering, Vielmehr hält das Gericht für jeden der beiden Fälle eine Geldbuße in Höhe von 75,-- Euro für angemessen. Insbesondere weil der Betroffene kein Unrechtsbewusstsein zeigte und er bereits zuvor in ähnlicher Art und Weise -wenn auch ohne Ahndung durch Bußgeld- in Erscheinung getreten war, kam trotz der -zu Gunsten des Betroffenen unterstellten- angespannten finanziellen Verhältnisse eine geringere Geldbuße nicht in Betracht. Dass es im Ordnungswidrigkeitsrecht nicht die Möglichkeit der Gesamtbußenbildung gibt wurde bei der Höhe der beiden Geldbußen berücksichtigt.

36

V.

Weil der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen (§ 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OwiG).