Rechtsprechung / Amtsgericht Gelnhausen

Amtsgericht Gelnhausen Beschluss vom 19.04.2013 – 44 OWi 22/13

ECLI:DE:AGGELNH:2013:0419.44OWI22.13.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 08.03.2013 wird aufgehoben .

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 04.11.2012 bis 08.11.2012 als Führer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in XXX, XXX länger als fünf Stunden im Bereich einer Grundstücksein- bzw. Ausfahrt geparkt zu haben. Dem Betroffenen wurde mit am 04.12.2012 versandten Anhörungsschreiben ein Verwarnungsgeld angeboten. Dieses Schreiben enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf die möglicherweise drohende Kostenhaftung des Fahrzeughalters gemäß § 25a StVG, wenn der Betroffene den Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verjährung benennt.

2

Am 17.12.2012 ging eine Antwort des Betroffenen ein. Darin gibt er den Verstoß nicht zu, er sei in Bamberg gewesen und habe nie vor dieser Einfahrt geparkt.

3

Am 03.01.2013 erinnerte die Verwaltungsbehörde den Betroffenen an die Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes.

4

Am 08.03.2013 erließ das Regierungspräsidiums XXX einen Kostenbescheid. Die Mutter des Betroffenen legt mit e-mail vom 15.03.2013 im Auftrag des Betroffenen „Widerspruch“ ein. Auf Nachfrage der Verwaltungsbehörde erklärte der Betroffene, seine Mutter sei dazu bevollmächtigt.

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II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, als solcher war der „Widerspruch“ auszulegen, ist zulässig. Die Einlegung per e-mail ist ausreichend, denn auch die telefonische Einlegung wird für ausreichend erachtet, weil die Sache von der Verwaltungsbehörde auf dem Schriftweg an das Gericht abgegeben wird und damit die Schriftform gewahrt ist. (vgl. Göhler Ordnungs-widrigkeitengesetz, 14. Aufl. § 62 Rn. 12). Auch wurde die erforderliche Vollmacht nachgereicht.

6

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 25 a StVG liegen nicht vor. Die Verwaltungsbehörde durfte nicht dem Betroffenen als Halter des Fahrzeugs die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen.

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Voraussetzung für einen Kostenbescheid ist u.a., dass die Verwaltungsbehörde angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen hat. Hierzu zählt auch, dass die Anhörung binnen zwei, maximal drei Wochen versandt wird (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage, § 25a Rn. 3 c). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die Anhörung wurde, ohne ersichtlichen Grund, erst nach ca. vier Wochen versandt.

8

Hinzu kommt, dass vorliegend weitere Ermittlungen gerade nicht unverhältnismäßig waren. Denn wenn die Verwaltungsbehörde –wozu sie nicht verpflichtet ist- schon schriftlich an die Zahlung der Verwarnung erinnert, dann kann sie mit dieser Erinnerung gleichzeitig dem Betroffenen zur Konkretisierung seines Vortrages auffordern. Geboten gewesen wären angesichts des Vortrages des Betroffenen die Fragen, ob der Betroffene bestreitet, dass das Fahrzeug dort zur Tatzeit geparkt war, ob er mit dem Fahrzeug (wenn ja, wo) zur Tatzeit unterwegs war oder wem das Fahrzeug überlassen war. Schließlich geht es um die Aufklärung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit und nicht um eine bloße Einnahmeerzielung.

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Dahin stehen kann deshalb die Frage, ob die Ordnungswidrigkeit vorliegend überhaupt von einen Bediensteten der Gemeinde festgestellt wurde, denn eine Anzeige oder ähnliches ist der Akte nicht beigefügt. Aus Bl. 3 der Akte geht hervor, dass Zeugen offensichtlich der Betroffene Anwohner und eine Gemeindebedienstete seien. Nicht ersichtlich ist, ob die Gemeindebedienstete selbst die Ordnungswidrigkeit festgestellt oder nur die Anzeige des Anwohners ungeprüft übernommen hat. Es ist äußerst umstritten, ob die durch einen Privaten durchgeführte Verkehrsüberwachung eine ausreichende Grundlage für den Erlass eines Kostenbescheides nach § 25a StVG darstellt (verneinend das AG Düsseldorf, NZV 1999, S. 142 f.). Das Amtsgericht Gelnhausen hat dies ebenso in ständiger Rechtsprechung festgestellt, u. a. weil durch die private Verkehrsüberwachung und Anzeigenerstattung - anders als bei Einsatz von Beamten - keinerlei Kosten bei der Behörde anfallen und die Behörde selbst nach Eingang der Anzeige bzw. nach Anhörung des Betroffenen entscheiden kann, ob sie ein kostenverursachendes Verfahren (weiter-)betreibt. Erforderlich ist im Übrigen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die konkrete Feststellung, welche Qualität der jeweilige Parkverstoß erreicht und ob unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips eine Verfolgung des Park-verstoßes nach Ermessensausübung des jeweiligen Beamten bzw. der Ordnungsbehörde erfolgt.

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Dies ist bei einer privaten Verkehrsüberwachung bzw. Anzeigenerstattung durch einen Anwohner nicht gewährleistet (Beschluss des AG Gelnhausen vom 08.05.2012, Az. 44 Owi 14/12)

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Die Entscheidung ist gemäß § 25 a Abs. 3 S. 3 StVG unanfechtbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.