Rechtsprechung / Amtsgericht Gelnhausen
Amtsgericht Gelnhausen Urteil vom 26.06.2013 – 44 OWi - 2570 Js 3705/13
ECLI:DE:AGGELNH:2013:0626.44OWI2570JS3705.1.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (rechtskräftig).
Tenor
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Gemeinde XXXXXX zur Last gelegt, in der Zeit vom 05.11.2012 bis 16.11.2012 die Straße vor seinem Grundstück XXXXXX in
XXXXXX nicht gereinigt zu haben.
§ 13 der Satzung der Gemeinde XXXXXX über die Straßenreinigung vom 22.11.1999 enthält folgenden Wortlaut:
(1) Vorsätzlich und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 5 HGO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 DM bis 1.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBI I S. 602) findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist der Gemeindevorstand.
(2) Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04.07.1966 (GVBI. I S. 151) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Betroffene als Teileigentümer des fraglichen Grundstücks verantwortlich ist und dass eine ordnungsgemäße Reinigung nicht stattfand.
III.
Der Betroffene war jedoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen. § 13 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde XXXXXX, auf dem die Geldbuße beruht, genügt nicht dem aus § 3 OWiG und Art. 103 Abs. 2 GG zu entnehmenden Bestimmtheitsgrundsatz und ist damit als Grundlage für eine Verurteilung nicht anwendbar. Die Norm lässt nicht klar erkennen, welches Verhalten mit einem Bußgeld bedroht ist, was sowohl die Vorhersehbarkeit für den Bürger ausschließt als auch eine willkürliche Anwendung ermöglicht.
Das durch die Gemeinde XXXXXX verhängte Bußgeld basiert auf § 8 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde XXXXXX in Verbindung mit § 13 derselben Satzung. Nach § 8 sind "die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen". Nach § 13 der Satzung können "vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung gemäß § 5 HGO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 DM bis 1.000,00 DM geahndet werden".
Die Vorschrift des § 13 der Satzung ist zu unbestimmt, weil eine Geldbuße gem. § 103 II GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes, worunter auch Satzungen von Gemeinden zu fassen sind, oder aufgrund einer Rechtsordnung verhängt werden darf, die im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung ergangen ist. ( BVerfG, NStZ 1990, 394 ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246 ; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52). § 5 HGO stellt zwar eine solche Ermächtigungsnorm dar, in der auch die hier betroffene Satzung ihre Ermächtigung findet. Verwendet die Gemeinde in der Satzung zur Regelung eines Bußgelds aber eine sogenannte Blankettvorschrift, in der im Rahmen der Bußgeldandrohung allgemein auf die Norm des § 5 Abs. 2 HGO und auf die übrigen Vorschriften der Satzung verwiesen wird, ist es erforderlich, dass aus der Vorschrift selbst ersichtlich wird, welcher Tatbestand mit einem Bußgeld bedroht wird. Für den Normadressaten muss es abschätzbar sein, welches Verhalten ordnungswidrig ist ( BVerfG NStZ 1990, 394 ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246 ; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52; KK OWiG / Rogall , § 3 Rn. 31). Hier gilt nichts anderes als bei Straftatbeständen, die die Voraussetzungen einer Strafbarkeit so genau umschreiben zu haben, dass sowohl Anwendungsbereich als auch Tragweite der Norm erkennbar bzw. durch Auslegung ermittelbar sind ( BVerfG NStZ 1990, 394 ). Die so bestimmte Norm dient dann nicht nur der Vorhersehbarkeit und damit dem Schutz des Normadressaten sondern schließt auch eine Willkür der exekutiven Gewalt aus ( BVerfG NStZ 1990, 394 ). Es muss sichergestellt sein, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit einer Handlung entscheidet ( OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246 ).
Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde XXXXXX enthält jedoch sowohl Gebots- (bspw. §§ 6, 8, 11) als auch Verbotsnormen (bspw. § 5) sowie weitere Normen, die den Bürger nicht unmittelbar berühren (vgl. § 1 Abs. 2 und 3). In einem solchen Fall ist es zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit der bußgeldrechtlichen Relevanz eines Verhaltens notwendig, dass die Bußgeldvorschrift selbst die Normen bezeichnet, bei deren Verletzung ein Bußgeld ausgesprochen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246 ). Eben dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil durch die Formulierung "Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung" eine unüberschaubare Vielzahl von Verstößen, die gegen die gesamte Satzung möglich sind, mit Bußgeld bedroht werden, ohne dass sich für den Durchschnittsbürger ergibt, welches konkrete Verhalten einen solchen bußgeldbewehrten Verstoß darstellt. So könnte es nach der Satzung bereits einen bußgeldbewehrten Verstoß darstellen, die Straße an einem Samstag nicht zu reinigen, wenn sie bereits am Vortag gereinigt wurde und kein Bedarf zu einer erneuten Reinigung besteht. Gleichsam könnte auch eine Reinigung über die in § 7 genannten Reinigungsflächen hinaus einen Verstoß darstellen. Weil dadurch auch keine einheitliche Anwendung durch die Gemeinde gewährleistet ist, wodurch die Gefahr einer gewissen Willkür besteht, ist die Vorschrift zu unbestimmt.
Dass diese Satzung, wie der Bürgermeister der Gemeinde in der Hauptverhandlung mitteilte, vermutlich aus einer Mustersatzung resultiert und die Gemeinde auf die Wirksamkeit der Regelung vertraut hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.
Unberührt lässt diese Entscheidung die Regelung des § 13 Abs. 3 der Satzung, wonach Verwaltungszwang angewandt werden kann.
Vorliegend ist jedoch zu hoffen, dass die Gemeinde dem Betroffenen, wie von diesem gewünscht, einen ortsansässigen Dienstleister nennen kann, der zukünftig die Straßenreinigung zuverlässig übernimmt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO.