Rechtsprechung / Amtsgericht Gelnhausen
Amtsgericht Gelnhausen Urteil vom 30.10.2013 – 44 OWi - 2255 Js 14481/13
ECLI:DE:AGGELNH:2013:1030.44OWI2255JS14481.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (rechtskräftig).
Tenor
Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Unfallfolge eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € verhängt.
Gegen die Betroffene wird ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Zugleich wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften :
Gründe
I.
Die nun 30 Jahre alte Betroffene ist ... Staatsangehörige und .... Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern.
Seit dem 01.10.2013 befindet sie sich in der Ausbildung zur .... Ihr Einkommen beträgt 700,00 €. Zusätzlich erhält sie 360,00 € Unterhalt für die Kinder sowie Kindergeld in Höhe von 368,00 €. Die monatliche Miete beträgt 760,00 €.
Im Verkehrszentralregister sind keine Eintragungen über die Betroffene vorhanden.
II.
Am 25.05.2013 gegen 08:55 Uhr befuhr der Zeuge ... mit seinem Kraftfahrzeug die ... aus Richtung ... kommend und wollte an der Kreuzung zur L ... diese überqueren, um geradeaus auf die Zufahrt zur BAB ... aufzufahren. An dieser Kreuzung, die innerhalb ... liegt, ist eine Lichtzeichenanlage angebracht.
Zunächst hielt der Zeuge ... an dieser Lichtzeichenanlage an. Vor ihm stand die Zeugin ... mit ihrem Pkw vor der Haltelinie. Nachdem diese Ampel auf "Grün" schaltete, fuhr zunächst die Zeugin ... über die Kreuzung und ihr nachfolgend der Zeuge ....
Die Betroffene befuhr zu diesem Zeitpunkt die L ... aus Richtung ... kommend in Richtung .... Die Lichtzeichenanlage zeigte für die Betroffene "Rot". Dennoch passierte die Betroffene die Haltelinie und fuhr auf die Kreuzung. Das Fahrzeug der Zeugin ... hatte die Fahrbahn der Betroffenen bereits passiert, es kam jedoch zum Zusammenstoß der Fahrzeuge der Betroffenen und des Zeugen .... Dabei kollidierte die vordere rechte Seite des Fahrzeuges der Betroffenen mit der vorderen linken Seite des Fahrzeuges des Zeugen ....
Am Fahrzeug des Zeugen ... entstand Totalschaden. Es war ein neues Kraftfahrzeug, der Schaden betrug ca. 15.000,00 €. Weiterhin hatte der Unfall auch für den Zeugen ... persönliche Folgen. So leidet er, bedingt durch diesen Unfall, an einer Spracherkrankung, er stottert zum Teil. Weiterhin hat er Weinkrämpfe. Der Zeuge ... ist deshalb in psychiatrischer Behandlung. Die Versicherung der Betroffenen hat die Haftung zu 100 Prozent gegenüber dem Zeugen ... übernommen.
Möglicherweise verwechselte die Betroffene das aus ihrer Fahrtrichtung für rechtsabbiegende Fahrzeuge gesonderte Lichtzeichen mit dem für sie geltenden.
III.
Die Betroffene ließ sich dahin ein, dass es im Wesentlichen wie oben (Ziff. II) zum Unfall der Fahrzeuge gekommen sei. Allerdings gehe sie davon aus, dass die Lichtzeichenanlage für ihre Fahrspur "Grün" gezeigt hätte. Weiterhin behauptet die Betroffene, dass sie zunächst an der Haltelinie der Lichtzeichenanlage angehalten habe. Sie sei dann erst losgefahren. Die Betroffene hat sich zur Sache erstmals in der Hauptverhandlung eingelassen.
Der Zeuge ... hingegen bekundete glaubhaft und widerspruchsfrei, dass er als zweites Fahrzeug an der Lichtzeichenanlage gewartet habe, nachdem das Grünlicht erschien, sei er dem vor ihm stehenden Fahrzeug hinterhergefahren und von der Unfallgegnerin, der Betroffenen, gerammt worden. Auch bekundete der Zeuge ... glaubhaft den Schaden an seinem Fahrzeug und seine durch den Unfall bedingte Spracherkrankung. Für das Gericht war klar erkennbar, dass der Zeuge ... stottert und auch die Sätze etwas langsam formuliert.
Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage oder an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Auch deckt sich die Aussage mit der vom Zeugen ... erfolgten schriftlichen Einlassung (Blatt 11 der Akte). Die gesundheitlichen Folgen für den Zeugen bekundete dieser erst auf Nachfrage des Gerichts. Ein Belastungseifer war nicht vorhanden.
Die Zeugin ... bekundete ebenfalls im Wesentlichen den Sachverhalt, so wie er oben (Ziff. II) festgestellt wurde. Sie habe zuerst an der Ampel gestanden und sei bei "Grün" losgefahren. Der Zeuge ... sei hinter ihr hergefahren. Sie sei noch über die Kreuzung gekommen, dann habe sie auf einmal einen lauten Schlag gehört. Die Betroffene sei mit dem Zeugen zusammengestoßen. Auch die Zeugin ... sei sich sicher, dass die Lichtzeichenanlage für ihre Fahrtrichtung "Grün" gezeigt habe.
Das Gericht hat deshalb im Ergebnis keine Zweifel daran, dass die Lichtzeichenanlage für den Zeugen ... zum Zeitpunkt, als er die Haltelinie überquerte, "Grün" und für die Betroffene "Rot" zeigte.
Dies hat auch der Verteidiger am Ende der Beweisaufnahme nicht weiter angezweifelt. Vielmehr hält er es selbst für möglich, dass die Betroffene einer Verwechslung bzw. einem Irrtum unterlag, indem sie möglicherweise die für die Rechtsabbieger geltende Grünanzeige für sich deutete.
Auch konnte keiner der Zeugen oder auch die Betroffene bekunden, dass es nach diesem Unfall zu weiteren besonderen Vorkommnissen an der Kreuzung gekommen wäre. Deshalb schließt das Gericht auch aus, dass eine Fehlschaltung der Lichtzeichenanlage vorlag und beide Seiten Grünlicht hatten. Weitere Beweiserhebungen waren nicht beantragt und auch nicht erforderlich.
Gegen die Einlassung der Betroffenen spricht auch der Unfallhergang. Wenn die Betroffene tatsächlich zunächst an der Lichtzeichenanlage angehalten hätte, ist nicht zu erklären, weshalb es dann zu dem Unfall kommen konnte. Denn zunächst passierte ja die Zeugin ... von rechts kommend die Fahrbahn. Dies hätte die Betroffene doch sehen müssen und hätte dann anhalten können, wenn sie tatsächlich erst an der Haltelinie losgefahren wäre. Auch der erhebliche Sachschaden, der u. a. von dem Zeugen ... bekundet wurde und der sich auch aus den von dem Verteidiger vorgelegten Lichtbildern (Bl. 47-52 der Akte) ergibt, spricht dafür, dass die Betroffene nicht erst an der Ampel angefahren ist.
Hierfür spricht auch die Aussage der Zeugin ..., welche von einem lauten Schlag sprach. Dass weder der Zeuge ... noch die Zeugin ... die Geschwindigkeit der Betroffenen einschätzen konnten, vermag daran nichts zu ändern. Diese haben das Fahrzeug der Betroffenen zuvor nicht wahrgenommen und konnten deshalb hierzu nichts sagen. Dies zeigt aber andererseits, dass keine Belastungstendenz der Zeugen vorliegt.
Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Betroffenen und den vom Verteidiger zur Akte gereichten Schriftstücken (Bl. 53-55 der Akte). Diese belegen, dass diese sich offensichtlich in der Ausbildung zur ... befindet.
IV.
Die Betroffene handelte objektiv und subjektiv fahrlässig. Als Inhaberin einer Fahrerlaubnis wäre sie in der Lage gewesen, das "Rotlicht" zu erkennen und ihr Fahrzeug vor der Haltelinie anzuhalten, wenn sie aufmerksam genug gewesen wäre.
V.
Der Bußgeldrahmen beträgt für diese fahrlässige (tateinheitliche) Tat gemäß § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 1,2 OwiG 5 € bis 1.000 €. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € vor. Gründe hiervon abzuweichen, waren nicht ersichtlich. Die möglicherweise etwas angespannten finanziellen Verhältnisse der Betroffenen rechtfertigen dies nicht. Andererseits war aber auch eine Erhöhung der Regelgeldbuße nicht unbedingt geboten. Der erhebliche Sachschaden und auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Zeuge ... zu erleiden hatte, könnten hierfür sprechen. Im Ergebnis hält das Gericht jedoch eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € für angemessen, zumal gleichzeitig ein Fahrverbot zu verhängen war. Eine geringere Geldbuße wäre hingegen unangemessen.
Gemäß § 25 Abs. I Satz 1 StVG war zugleich gegen die Betroffene ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auszusprechen, wobei die viermonatige Frist des § 25 Abs. 2a StVG zum Tragen kommt.
Die Betroffene hat den Regelfall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV erfüllt. Danach kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand der Nummern 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, des Bußgeldkataloges verwirklicht wird. Hierbei handelt es sich um ein Regelfahrverbot. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BKatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Die Verwirklichung der in § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV genannten Tatbestände führt deshalb dazu, dass ohne Vorhandensein von zusätzlichen und wesentlichen Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbotes geboten ist.
Das Gericht hat bei Würdigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalles keine Besonderheiten feststellen können, die es für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt hätten, den objektiv indizierten groben Pflichtverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auszuräumen und von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Auch in subjektiver Hinsicht sind hier keine Umstände ersichtlich, die die Betroffenen entlasten könnten.
Zwar kann die Indizwirkung und das Merkmal der "groben Pflichtverletzung" insbesondere dann entfallen, wenn ein so genanntes "Augenblicksversagen" vorliegt (vgl. OLG Braunschweig, NZV 1999, 303 f., OLG Köln, NZV 2001, 442 f. m.w.N.). Dass der Rotlichtverstoß mit Unfallfolge auf einem Augenblicksversagen beruht oder aus anderen Gründen die grobe Pflichtwidrigkeit zu verneinen wäre, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn -wovon das Gericht nicht ausgeht- die Betroffene zunächst an der Haltelinie gehalten haben und dann aufgrund des Grünlichtes für Rechtsabieger "mitgezogen" sein sollte, liegt nicht ein bloßes Augenblicksversagen vor. Dies gilt vorliegend erst recht, weil vor dem Zeugen ... ein weiteres Fahrzeug unfallfrei ihre Fahrspur passieren konnte. Selbst wenn die Betroffene also das Lichtzeichen verwechselt haben sollte, hätte sie durch das Fahrzeug der Zeugin ..., wenn sie aufmerksam genug gefahren wäre, gewarnt sein müssen, so dass sie ihr Fahrzeug noch rechtzeitig hätte abbremsen können. Dies würde erst recht gelten, wenn sie an der Lichtzeichenanlage zunächst angehalten hätte, was das Gericht jedoch nicht annimmt. Die Tatsache, dass die Betroffene das für sie geltende Rotlicht ignorierte und ihr Fahrzeug -trotz dem zwischenzeitlichen Passierens des Fahrzeuges der Zeugin ...- auch nicht rechtzeitig zum Anhalten brachte sondern mit einer Geschwindigkeit mit dem Fahrzeug des Zeugen ... kollidierte, dass dieses einen Totalschaden erlitt, zeigt, dass ein grober Pflichtverstoß der Betroffenen vorliegt.
Weiterhin sind auch der erhebliche Sachschaden und die gesundheitlichen Folgen für den Zeugen ... nicht außer Acht zu lassen.
Berufliche Nachteile auch schwerwiegenderer Art sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Diese sind jedoch als von dem jeweils Betroffenen selbst verschuldet grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2001, DAR 2002, 83). Nach der (Neu-)Regelung in § 25 Abs. 2 a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal vier Monate seit Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Einem Betroffenen ist es deshalb grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von Urlaub, Anstellung eines bezahlten Fahrers, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat ein Betroffener hinzunehmen, notfalls durch die Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von zwei Monaten bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2001, DAR 2002, 83; Beschluss vom 04.12.2001, NStZ-RR 2002, 88, 89; Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313).
Zwar wurde seitens der Verteidigung ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße beantragt. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen hierfür (oder eine sonstige besondere Härte) nicht vor.
Die Arbeitgeberbescheinigung vom 24.10.2013 hat folgenden Inhalt:
"Frau ... ist in unserer Firma als ... angestellt.
Ihre Tätigkeit umfasst als Außendienstmitarbeiterin die Betreuung unserer Kunden im gesamten Main-Kinzig-Kreis, dem Rhein-Main-Gebiet bis hin zum Rheingau-Taunus-Kreis.
Aus diesem Grund ist ihre Fahrerlaubnis eine Notwendigkeit und dessen Verlust untragbar für eine weitere Zusammenarbeit.
Sollte Frau ... der Führerschein entzogen werden, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis mit ihr zu beenden.
Wir weisen darauf hin, dass der mit Frau ... geschlossene Arbeitsvertrag keinen Kündigungsschutz beinhaltet.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung."
Daraus ergibt sich gerade nicht, dass auch ein Arbeitsplatzverlust bei einem bloßen Fahrverbot für die Dauer von einem Monat, wobei der Beginn binnen vier Monaten nach Rechtskraft variabel gestaltet werden kann, droht. Dass der Arbeitgeber möglicherweise den Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis nicht kennt und auch bei einem einmonatigen Fahrverbot eine Kündigung droht, ist nicht ersichtlich. Denn letztlich würde die Betroffene, wenn man die arbeitsfreien Tage und die Schultage (bzw. die Tage der Ausbildung, die nicht beim Arbeitgeber stattfinden, welche sich gemäß der vorgelegten Bescheinigung auf ca. vier bis fünf monatlich erstrecken) abzieht, lediglich an ca. 18 Arbeitstagen der Firma ohne vom Führerschein Gebrauch machen zu dürfen, zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man dann den Aufwand, den die Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters regelmäßig mit sich bringt, erscheint es als unwahrscheinlich, dass das Fahrverbot tatsächlich eine Kündigung durch den Arbeitgeber bewirken würde. Beweisanträge wurden diesbezüglich nicht gestellt und auch von Amtswegen war eine weitere Aufklärung nicht geboten.
Des Weiteren besteht ein gut ausgebautes öffentliches Nahverkehrsnetz im Rhein-Main-Gebiet und auch im Rheingau-Taunus-Kreis. Dass die Betroffene nicht einmal vorübergehend den Außendienst mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausüben kann, ist nicht ersichtlich. Auch ist unklar, ob die Betroffene, die sich ja noch in der Ausbildung befindet, tatsächlich schon regelmäßig alleine im Außendienst tätig ist.
Im Übrigen liegt auch keine hinreichend gesicherte Existenz vor, die gefährdet sein könnte. Denn aus dem Arbeitgeberschreiben ergibt sich auch, dass der Arbeitsvertrag keinen Kündigungsschutz beinhaltet und die Betroffene die Tätigkeit auch gerade erst begonnen hat. Wenn der Arbeitgeber vorliegend im Falle eines nur einmonatigen Fahrverbotes tatsächlich eine Kündigung aussprechen sollte, wäre dies nicht nachvollziehbar und es würde sich damit das allgemeine Risiko eines Arbeitsvertrages ohne Kündigungsschutz realisieren. Denn bei Anwendbarkeit des KSchG dürfte eine Kündigung wegen eines nur einmonatigen Fahrverbotes, regelmäßig unwirksam sein.
Darüber hinaus hätte die Betroffene es selbst in der Hand gehabt, eine (angebliche) Gefährdung des Arbeitsverhältnisses auszuschließen, wenn sie gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch eingelegt bzw. diesen zurückgenommen und das Fahrverbot vorher angetreten hätte. Zwar steht es der Betroffenen frei, Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und damit eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. In der Hauptverhandlung hat sich aber nichts anderes als aus der Akte ergeben. Insbesondere weil die Betroffene auch anwaltlich vertreten war, hätte sie schon frühzeitig eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Einspruchs anstellen und - wenn tatsächlich eine Existenzgefährdung bei einem einmonatigen Fahrverbot drohen sollte- eine Rücknahme des Einspruchs und ein sofortiges Wirksamwerden des einmonatigen Fahrverbots herbeiführen können. Dann wäre eine Existenzgefährdung ausgeschlossen gewesen, denn das Arbeitsverhältnis begann erst am 01.10.2013, wie sie selbst vortrug. Dies gilt zumal die Haftpflichtversicherung der Betroffenen den Schaden des Zeugen ... zu 100 % regulierte, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung mitteilte.
Die Geldbuße und das Fahrverbot stellen hier eine angemessene Ahndung der Ordnungswidrigkeit dar.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. I OWiG in Verbindung mit § 465 StPO. Da die Betroffene verurteilt worden ist, hat sie die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.