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Amtsgericht Gelnhausen Urteil vom 27.11.2013 – 44 Owi-2545 Js 16773/13

ECLI:DE:AGGELNH:2013:1127.44OWI2545JS16773.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (rechtskräftig).

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 80 € verhängt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; 24 StVG; Nr. 11.3.4 BKat.

Gründe

1

I.

Der nun ... Jahre alte Betroffene ist ... Staatsangehöriger und .... Er besucht noch die Schule. Das Verkehrszentralregister enthält bzgl. des Betroffenen keine Eintragungen.

2

II.

Am 15.04.2013 wurden vom bei der Gemeinde ... beschäftigten Ordnungspolizeibeamten, dem Zeugen ..., Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät "PoliScan Speed M1", welches von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft und zur innerstaatlichen Eichung zugelassen wurde, durchgeführt. Das Gerät enthielt die, ebenfalls zum Tattag bereits von der PTB zur Verwendung bei amtlichen Messungen zugelassene, Softwareversion "3.2.4".

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Es handelt sich hierbei um ein neuartiges Messgerät. Dabei erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung über Entfernungsmessungen. Die Messung erfolgt auf Basis einer Laserpulslaufzeitmessung (LIDAR = Light Detection And Ranging). Die Fahrzeuge werden von einem horizontal scannenden LIDAR erfasst; der LIDAR sendet dabei kurze Laserimpulse aus. Der Messstrahl tastet einen Fahrbahnbereich in einer Entfernung zwischen ca. 10 m bis 75 m innerhalb eines horizontalen Blickfeldes (Scannwinkel) von 45 Grad ab. Die Entfernung eines Fahrzeuges wird über die Laufzeit der Laserimpulse gemessen, die vom Gerät ausgesendet und nach ihrer Reflexion am gemessenen Fahrzeug vom System wieder empfangen werden. Ab einer Entfernung von 75 m detektiert das Gerät zunächst ein Fahrzeug. Innerhalb des Bereichs von 50 m bis 20 m vor dem Gerät ermittelt dieses dann die Geschwindigkeit. Innerhalb dieses Bereiches vor dem Gerät muss das Fahrzeug für eine gültige Messung über eine zusammenhängende Strecke von mindestens 10 m ununterbrochen auswertbare Signale liefern. Dieser Mindestbereich von 10 m kann beliebig innerhalb des Bereichs von 50 m bis 20 m vor dem Gerät liegen. Eine Messung wird u.a. dann automatisch verworfen, wenn sich die Geschwindigkeit innerhalb dieser 10 m um mehr als 10 % ändert. Sobald ein Fahrzeug den durch den Zeugen voreingestellten Grenzwert überschreitet, fertigt das Gerät automatisch ein Foto vom betreffenden Fahrzeug.

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Die Messstelle lag in ... in der ..., Höhe Hausnummer .... Gemessen wurden die von ... in Richtung ... (bzw. in Richtung des BAB-Anschlusses ...) fahrenden Fahrzeuge. Die Messstelle befand sich weit nach der Ortstafel (Zeichen 310 StVO) und 122 m vor der Ortsendetafel (Zeichen 311 StVO). In diesem Bereich stehen entlang der Straße Wohnhäuser. Fußgänger, auch Kinder, laufen häufig an der Straße entlang.

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Am Begehungstag führte der Zeuge ..., der von der Hessischen Polizeischule für dieses Messgerät geschult wurde, von 09:50 Uhr bis 14:00 Uhr an dieser Stelle Geschwindigkeitsmessungen durch. Das Messgerät nahm der Zeuge entsprechend der gültigen Gebrauchsanleitung in Betrieb. Insbesondere wurden auch die vorgeschriebenen Funktionsprüfungen beanstandungsfrei vorgenommen. Anhaltspunkte für ein nichtordnungsgemäßes Funktionieren des Messgerätes lagen nicht vor. Das Messgerät wurde zuletzt am 06.12.2012 geeicht, die Eichung hat nach dem Eichschein vom 07.12.2012 bis Ende des Jahres 2013 Gültigkeit.

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Als der Betroffene am 15.04.2013 gegen 13:15 Uhr diese Messstelle -und zuvor die oben beschriebenen Ortstafel (Zeichen 310 StVO) - mit seinem PKW mit dem amtl. Kennzeichen ... passierte, wurde seine Geschwindigkeit durch das Messgerät erfasst. Die Messung ergab eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 78 km/h. Nach Abzug einer Toleranz i.H.v. 3km/h betrug die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit 75 km/h, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 25 km/h ergab.

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Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die Ortstafel und die damit einhergehende Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen und die Geschwindigkeit auf maximal 50 km/h drosseln können.

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III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen und den weiteren, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27.11.2013, ausgeschöpften Beweismitteln.

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Der Betroffene war von der Verpflichtung, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, entbunden. Der umfassend bevollmächtigte Verteidiger räumte bereits bei Stellung des Entbindungsantrages am 19.11.2013 und erneut in der Hauptverhandlung ein, dass der Betroffene das Fahrzeug zur Tatzeit steuerte.

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Aus den Messbildern Bl. 6, 34 und 35 der Akte 44 Owi 2545 Js 16773/13, auf welche gemäß §§ 46 Abs. 1 OwiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und welche zum Gegenstand des Urteils gemacht werden, ergibt sich, dass eine jüngere männliche Person das Fahrzeug steuerte, weshalb das Gericht keine Zweifel an der Einlassung des Betroffenen bzw. des Verteidigers hat.

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Entgegen der Ansicht des Verteidigers bestehen auch keine Zweifel an der Korrektheit der Messung. Der Zeuge ... bekundete nachvollziehbar und glaubhaft den oben (II.) festgestellten Sachverhalt und insbesondere, die Messung und die Tests nach der Gebrauchsanleitung durchgeführt zu haben.

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Das Messprotokoll (Bl. 4 Rückseite d. Akte 44 Owi 2545 Js 16773/13) bestätigt eine ordnungsgemäße Messung. Aus dem Eichschein (Bl. 5, 6 Rückseite d. Akte 44 Owi 2545 Js 16773/13) geht die Eichung sowie die PTB-Zulassung hervor. Der Zeuge, der Ordnungspolizeibeamter der Gemeinde ... ist, wurde für dieses Messgerät vom 15.01.2013 bis 18.01.2013 von der Hessischen Polizeischule geschult, was sich aus der Schulungsbescheinigung Bl. 25 der Akte 44 Owi 2545 Js 16773/13 ergibt.

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Weil sich die Messstelle erkennbar innerhalb der Ortschaft befand, der Zeuge auch laut Messprotokoll von der ordnungsgemäßen Beschilderung vor und nach der Messung überzeugte und diesbezüglich auch keinerlei Vortrag erfolgte, geht das Gericht davon aus, dass zum einen die Beschilderung einwandfrei war und der Betroffen diese zum anderen auch wahrnahm und sich bewusst war, dass er sich im Bereich der Messstelle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand.

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Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, die durch die Messunterlagen gestützt wird oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

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Der Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten, zum Beweis der Tatsache, dass das Messverfahren keiner abschließenden Richtigkeitskontrolle unterzogen werden kann, einzuholen, war gemäß § 77 II Nr. 1 OwiG abzulehnen, denn der Sachverhalt war nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend geklärt und eine weitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.

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Auch der Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten, zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem angewandten Messverfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, einzuholen, war gemäß § 77 II Nr. 1 OwiG abzulehnen, denn der Sachverhalt war nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend geklärt und eine weitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.

17

Denn nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed M1 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (KG, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 -VI-5 Ss (Owi) 206/09 - Owi 178/09; zunächst noch offen gelassen von OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09, sodann aber mit Beschluss vom 21.04.2010 ebenfalls als "anerkanntes Gerät" welches in einem "standardisiertes Verfahren eingesetzt wird" bezeichnet), so dass der konkrete Messvorgang nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung einer sachverständigen Begutachtung unterzogen werden muss.

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Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321 ). Dies ist hier, trotz der vorgebrachten Kritik gegeben.

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Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war hier nicht geboten, denn die Korrektheit der Messung wurde durch die Eichung, die PTB-Zulassung sowie die konkrete, beanstandungsfreie Bedienung durch den gesondert geschulten Messbeamten belegt.

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So zeigten Versuche von Sachverständigen, dass die Messwertgüte nicht zu beanstanden ist (vgl. Winninghoff/Hahn/Wietschorke, DAR 2010, 106 ff.).

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Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden, denn die von der DEKRA in mehreren Versuchsreihen durchgeführten Fahrversuche haben dort die durch das Gerät jeweils ermittelten Geschwindigkeitswerte bestätigt. Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch einen Sachverständigen angezeigt sein könnte, liegt hier nicht vor (vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 155 f. ).

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Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind nicht ersichtlich. Dass Messfoto ist einwandfrei, der Auswerterahmen erfasst das Kennzeichen fast vollständig und liegt deutlich mit dem unteren Rand unterhalb der Vorderräder des Fahrzeugs, wie es die Bedienungsanleitung erfordert. Weitere Fahrzeuge unmittelbar neben dem des Betroffenen, oder gar innerhalb des Auswerterahmens, sind auf dem Messbild nicht vorhanden.

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Teilweise wurde generelle Kritik am Messverfahren geübt. Diese bezog sich zum einen auf die mangelnde Transparenz, welche aber im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn alleine die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen standardisierten Verfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Ergebnisses nicht entgegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09). Im Übrigen kann erforderlichenfalls durch einen Sachverständigen aus Größe und Lage des Auswerterahmens rekonstruiert werden, ob der eingeblendete Auswerterahmen einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden kann (vgl. Winninghoff/Hahn/Wietschorke, DAR 2010 S. 106 ff.).

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Die weitere Kritik bezieht sich vor allem auf mögliche Fahrzeugverwechslungen bei sehr langsamen Geschwindigkeiten oder bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen und kommt vorliegend nicht zum Tragen.

25

Die Verwertbarkeit der Messergebnisse -vor allem in gewöhnlichen Konstellationen, wie hier- ist unproblematisch zulässig. Eine Verwechslung von Fahrzeugen kann allenfalls bei ganz geringen Geschwindigkeiten und einem ganz abrupten Fahrspurwechsel innerhalb weniger Metern vorkommen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Gericht kann deshalb ausschließen, dass eine solche Verwechslung vorliegt, zumal auf dem Messfoto überhaupt kein anderes fahrendes Fahrzeug zu sehen ist. Wie bereits oben festgestellt wurde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, an der Korrektheit der konkreten Messung zu zweifeln.

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Das vom Verteidiger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ... vom 11.10.2013 hat das Gericht berücksichtigt. So ergibt sich daraus u.a., dass es bei diesem Messverfahren keine geometrisch bedingten Messfehler gibt, die sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirken können. Auch wird die Zuordnung des Messwertes im vorliegenden nicht angezweifelt, sondern der Fall als insofern "einfach strukturiert" bezeichnet.

27

Weiterhin heißt es in diesem Gutachten, dass bei der Version 3.2.4 die anhand Zusatzdaten errechnete Geschwindigkeit in der Hälfte der Fälle um 1-3 km/h unter der auf dem Messfoto eingeblendeten Geschwindigkeit lag. In den anderen Fällen sei die Geschwindigkeit identisch mit der eingeblendeten gewesen. Ob noch größere Unterschiede als 1-3 km/h denkbar sind, könnten erst weitere Untersuchungen zeigen. Schlussendlich könnte man im konkreten Fall eine Geschwindigkeit des Betroffenen von 72- 74 km/h nicht ausschließen. Der Sachverständige hält das Verfahren trotz der zwischenzeitlich offengelegten Zusatzdaten für nicht überprüfbar und sieht es nicht als standardisiertes Verfahren an. Aus der dem Gutachten beigefügten Stellungnahme der PTB zu einem Urteil des Amtsgericht Aachen geht u.a. hervor, dass eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle bei dem Gerät Poliscan Speed möglich sei.

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Danach ist nach wie vor, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der PTB, von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. Selbst wenn man von einer Abweichung von bis zu 3 km/h ausgehen sollte wäre dies zum einen bereits von der in Abzug gebrachten Toleranz i.H.v. 3 km/h erfasst. Selbst wenn man, aus welchen Gründen auch immer, weitere 3 km/h abziehen wollte, läge der Betroffene mit 72 km/h noch immer bei einer Überschreitung von über 21 km/h, so dass eine anderslautende Ahndung nicht in Betracht käme.

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Deshalb war eine weitere Beweiserhebung durch ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten nicht geboten. Alleine die durch den (Privat-) Sachverständigen aufgeworfene Frage, ob größere Unterschiede als 1-3 km/h denkbar seien und dass dies weiterer Auswertungen zeigen werden, rechtfertigt dies nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten nebst Anlage, dass an der Zuordnung des Fahrzeugs keine Zweifel bestehen und dass die PTB eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle für möglich erachtet.

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IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; 24 StVG; Nr. 11.3.4 BKat schuldig gemacht.

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Der Verstoß ist dem Betroffenen auch vorwerfbar. Der Betroffene handelte hierbei fahrlässig. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er seine Geschwindigkeit auf die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO) einrichten können, zumal die Messstelle erkennbar im Ort und auch weder kurz vor noch kurz hinter der Ortstafel lag. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten als Schüler und Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet und in der Lage war, außer Acht gelassen.

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Für ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen liegen, hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

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V.

Gemäß § 24 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von dem Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Gemäß Ziffer 11.3.4 des Bußgeldkataloges, Tabelle 1 Buchstabe c) des Anhangs ist in Fällen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 bis 25 km/h überschritten wird, regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro zu verhängen.

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Weitere wesentliche Faktoren, die zu einer Erhöhung oder Verringerung der Geldbuße führen, sind nicht gegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei einer solchen Geldbuße ohne Belang. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Geldbuße den Betroffenen überfordern würde.

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Dass der Betroffene möglicherweise Führerscheininhaber auf Probe ist und aufgrund eines Punkteeintrages im Verkehrszentralregister mit weiteren Konsequenzen zu rechnen hat, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und rechtfertigt hier keine andere Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO. Da der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.