Rechtsprechung / Amtsgericht Gelsenkirchen

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 12.10.1992 – 9 C 625/92

ECLI:DE:AGGE2:1992:1012.9C625.92.00

Tenor

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1992

durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:

I. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen

II. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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Wesentlicher Inhalt der

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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE gem. § 495 a ZPO:

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der klagenden Partei nach § 286 GB nicht zu.

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Die beklagte Partei befand sich, als an die klägerischen Anwälte der Klageauftrag verteilt wurde, nicht in Verzug.

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Anfang April 1992 ging der beklagten Mieterpartei eine Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten für das Jahr 1991 zu.

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Sie wurde aufgefordert. den Nachzahlungsbetrag bis zum 15.4.1992 zu zahlen.

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Am 24.4.1992 erfolgte die Zahlung durch die beklagte Mieterpartei.

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Nach Auffassung des Gerichts befand sich die beklagte Mieterpartei deshalb nicht in Verzug. weil ihr das Recht zusteht. eine übersandte Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Monates zu prüfen. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, eine übersandte Betriebskostenabrechnung sofort zu bezahlen. Ihm muß ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, innerhalb dessen er die Möglichkeit hat. die Betriebs-kostenabrechnung. unter Umständen auch unter Zuhilfenahme des Mietervereins oder eines Anwaltes überprüfen zu lassen.

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Erst nach Ablauf dieser Überprüfungsfrist ist der Zahlungsanspruch aus der

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Betriebskostenabrechnung fällig. Diese Fälligkeit war zum Zeitpunkt der Be- auftragung der klägerischen Anwälte noch nicht verstrichen. Mangels eines Verzuges sind die beklagten Mieter daher nicht verpflichtet, die geltend gemachten Anwaltskosten zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.