Rechtsprechung / Amtsgericht Gelsenkirchen
Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 27.11.2003 – 7 C 109/03
ECLI:DE:AGGE2:2003:1127.7C109.03.00
Tenor
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer,
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. November 2003
für R.e c h t erkannt:
I. Die KIage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Betriebsko-. sten für die Gartenpflege, die dadurch entstanden sind, daß zwei Bäume auf dem Grundstück der KIägerin gefällt werden mußten. Diese Bäume mußten gefällt werden,
da sie eine Gefahr darstellten. Der eine Baum mußte gefällt werden, da er die Mauer
des Mietobjekts eindrückte. Der andere Apfelbaum mußte gefällt werden, da er trocken war und somit tot. Da der Baum trocken war, bildete er eine Unfallgefahr. Die Wurzeln
sterben bei einem trockenen Baum ab, so daß die Gefahr besteht, daß dieser Baum umkippt. Daß dieser Baum trocken war und somit eine Gefahr bildete, steht für das
Gericht fest, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
Der Zeuge X., welcher für das Fällen der Bäume zum damaligen Zeitpunkt zuständig war, erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 6..11,03, warum der Baum
gefällt werden mußte. Er konnte sich teilweise selbst darin erinnern und konnte erklä- ren, warum in der Rechnung eine entsprechende Auszeichnung ,,(trocken)" und ,,(drückt die Mauer ein-Unfallgefahr)" vorhanden war. Die Aussage des Zeugen ist als
glaubhaft zu bewerten. Er gab offen seine Erinnerungslücken zu und konnte nachvoll- ziehbar den Ablauf des Fällens und der Rechnungserstellung,wiedergeben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht gegeben.
Die Beseitigung von Bäumen, welche eine Gefahrenquelle bilden, sind nicht als Gar- tenpflegekosten auf die Betriebskosten umlagefähig. Zu der Gartenpflege gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließIich der Erneuerung von
Pflanzen und Gehölzen. Die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen umfaßt namentlich das Schneiden des Rasens in wiederkehrenden Abständen, die Säuberung der Ra- senfläche, eine etwaige Nachsaht schlechter Rasenflächen, die Pflege von blühenden Sträuchern, Stauden und Sommerblumen, das Freihalten der Pflanzflächen von Un- kraut, die Durchführung von Baum- und Strauchschnitten und der erhaltenden Baum- pflege. Die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen umfaßt das Entfernen von Pflan- zen, Sträuchern und Bäumen, die im Rahmen einer ordentlichen Gartenpflege nicht
mehr auf den gärtnerisch angelegten Flächen belassen werden können und ihr Ersatz durch neue Gewächse.
Das Fällen eines Baumes, welches erforderlich ist, da dieser Baum eine Mauer ein- drückt, ist nicht Bestandteil einer ordentlichen Gartenpflege. Auch besteht hierhin keine erhaltende Baumpflege. Grund hierfür war nicht die Pflege eines Gartens, sondern Ie- diglich der Schutz und die Erhaltung der Mauer. Das gleiche gilt für den zweiten ge- fällten Baum, welcher gefällt werden mußte, da dieser trocken war und somit eine Ge- .
fahrenquelle bildete. Das Fällen eines morsch gewordenen, einsturzgefährdeten
Baumbestandes stellt keine erhaltene Baumpflege dar. Daher sind die dadurch ent- standenen Kosten auch im Fall der mietvertraglichen Umlegung der Gartenpflegekosten auf die Mieter vom Vermieter zu tragen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO.