Rechtsprechung / Amtsgericht Gelsenkirchen
Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 13.11.2023 – 616 Cs-349 Js 64/23-220/23
ECLI:DE:AGGE1:2023:1113.616CS349JS64.23.2.00
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 24.05.2023.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.