Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Urteil vom 23.04.2010 – 45 C 607/09

ECLI:DE:AGGIESS:2010:0423.45C607.09.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 983,84 Euro festgesetzt (Zahlungsklage 119,98 Euro; Feststellungsklage 863,86 Euro).

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Sport- und Gesundheitszentrum, in dem gegen Gebühr Trainingsgeräte und Kursangebote zur Verfügung gestellt werden. Sie veranstaltete anlässlich einer Neueröffnung am 07. und 08.02.2009 einen Tag der offenen Tür. Die Beklagte besuchte die Geschäftsräume der Klägerin am 08.02.2009 und schloss an diesem Tag eine Trainingsvereinbarung ab. Als Vertragslaufzeit wurden 24 Monate vereinbart. Die Laufzeit sollte am 15.06.2009 beginnen. Der Grund für die Vereinbarung dieses Zeitpunktes bestand darin, dass die Beklagte noch in einem anderen Fitnessstudio vertraglich bis Mitte Juni 2009 gebunden war. Der Beklagten wurde jedoch erlaubt, schon vor dem 15.06.2009 kostenlos in den Räumen der Klägerin zu trainieren. Weiterhin wurde vereinbart, dass die ersten drei Monate ab dem 15.06.2009 für die Beklagte kostenfrei waren. Schließlich erhielt sie für die ersten sechs Monate ein freies Getränkabo. Wegen der Einzelheiten der Trainingsvereinbarung wird auf die Kopie Bl. 6 d. A. verwiesen. Die Beklagte benutzte die Trainingseinrichtungen der Klägerin vom 24.03.2009 bis zum 17.08.2009. Auf die Aufstellung Bl. 7 und 8 d.A., in der die Zeiten ihrer Anwesenheit dokumentiert sind, wird Bezug genommen.

2

Die monatliche Vergütung von 59,99 Euro, die die Beklagte nach dem Trainingsvertrag zu bezahlen hatte, wurde am 15.09., 15.10. und 15.11.2009 vom Konto der Beklagten eingezogen. Die Beiträge vom 15.10. und 15.11.2009 ließ die Beklagte jedoch wieder zurück buchen. Mit Schreiben vom 14.10.2009 erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten gegenüber der Klägerin den Widerruf des Trainingsvertrages unter Hinweis auf § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB und hilfsweise die Kündigung mit der Begründung, die vertraglich vereinbarte Erstlaufzeit von 24 Monaten verstoße gegen §§ 307, 309 Nr. 9 BGB. Wegen des genauen Inhaltes dieses Schreibens wird auf die Kopien Bl. 18 und 19 d.A. verwiesen.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung der am 15.10. und 15.11.2009 fälligen Beiträge von jeweils 59,99 Euro sowie die Feststellung, dass die Trainingsvereinbarung weder wirksam widerrufen noch gekündigt worden sei.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem Tag der offenen Tür nicht um eine Freizeitveranstaltung, sondern erkennbar um eine Verkaufs- und Werbeveranstaltung gehandelt habe, so dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Trainingsvertrag gem. § 312 BGB zu widerrufen.

5

Weiterhin trägt die Klägerin vor, die Vertragslaufzeit sei individuell vereinbart worden und damit wirksam. Dies folge daraus, dass der Beklagten mehrere Alternativen für die Vertragslaufzeit angeboten worden seien und dass auch der Vertragsbeginn unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse festgelegt worden sei.

6

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten (gemeint ist offenbar 5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 59,99 Euro seit dem 16.10.2009 und aus 59,99 Euro seit dem 16.11.2009, sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 6,00 Euro zu zahlen;

2) festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 08.02.2009 geschlossene Trainingsvereinbarung mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend am 05.06.2009 (gemeint ist offenbar 15.06.2009) und einer monatlichen Mitgliedschaftsgebühr in Höhe von 59,99 Euro weder wirksam widerrufen, noch gekündigt wurde und somit unverändert fortbesteht.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, dass der Vertrag auf einer Freizeitveranstaltung zustande gekommen sei und daher widerrufen werden könne.

9

Darüber hinaus verletze die Vertragslaufzeit von 24 Monaten die Bestimmungen in §§ 307, 309 Ziffer 9 BGB und sei damit unwirksam. Infolge dessen sei eine Kündigung zumindest zum Ende des Monats Oktober 2009 gerechtfertigt.

10

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bis zum Termin am 10.03.2010 eingereichten Schriftsätze und Unterlagen, das Protokoll vom 10.03.2010 und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.03.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

12

Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich den Beitrag für die zweite Hälfte des Monats Oktober 2009 in Höhe von 30,00 Euro verlangen.

13

Der Widerruf des Trainingsvertrages war nicht gem. § 312 Abs. 1 Ziffer 2 BGB gerechtfertigt, weil dieser Vertrag nicht bei einer Freizeitveranstaltung zustande gekommen ist. Der Tag der offenen Tür, den die Klägerin veranstaltet hat, ist nicht als Freizeitveranstaltung zu bewerten. Aus den Zeitungsanzeigen und Veröffentlichungen (Bl. 9 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin für ihre Einrichtung werben wollte und mögliche Kunden informieren wollte. Es ging hier vor allen Dingen darum, Mitglieder zu bekommen. Auch wenn die Klägerin während des Tags der offenen Tür an die Kunden Sekt ausgeschenkt hat, ist die Veranstaltung dadurch nicht zu einer Freizeitveranstaltung geworden. Vielmehr ist es erkennbar eine Werbe- und Verkaufsveranstaltung geblieben. Dieser Sachverhalt fällt nicht unter § 312 Abs. 1 Ziffer 2 BGB (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, 2010, § 312 BGB, Randnummer 16).

14

Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 06.03.2007 (4 C 61/07 zitiert nach JURIS) ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort der Tag der offenen Tür eines Fitnessstudios als Freizeitveranstaltung bewertet worden. Der Unterschied zum vorliegenden Fall bestand aber darin, dass der Kunde einen Gutschein einlösen wollte, der von dem Fitnessstudio vorher verteilt worden war. Der Gutschein enthielt nicht die Einschränkung, dass er nur dann einlösbar sein sollte, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines Vertrages mit dem Fitnessstudio kommt. Dieser Sachverhalt entsprach einer sogenannten Gewinnabholungsveranstaltung, die ebenfalls als Freizeitveranstaltung zu qualifizieren ist. Derartige Umstände waren im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Nach alledem war der am 14.10.2009 erklärte Widerruf des Trainingsvertrages unwirksam.

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Jedoch war die Kündigung des Vertrages gem. § 621 Ziffer 3 BGB zum 31.10.2009 berechtigt. Bei dem Trainingsvertrag handelte es sich schwerpunktmäßig um einen Dienstvertrag, was sich daraus ergibt, dass Kurse angeboten wurden. Es ging nicht ausschließlich um die Nutzung der Trainingsgeräte. Dieser Dienstvertrag konnte gem. § 621 Ziffer 3 BGB spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Damit wirkte die Kündigung vom 14.10.2009 zum 31.10.2009.

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Eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten haben die Parteien nicht wirksam vereinbart. Die in der Trainingsvereinbarung enthaltene Regelung der Vertragslaufzeit ist nämlich gem. § 309 Ziffer 9 a BGB unwirksam. Nach dieser Regelung sind allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch den Verwender zu Gegenstand hat unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages beinhalten. § 309 Ziffer 9 a BGB ist auf Trainingsverträge anwendbar (Palandt/Grüneberg, § 309 BGB, Randziffer 81). Maßgebend für die Dauer der Vertragslaufzeit ist nicht der vertraglich vereinbarte Leistungsbeginn, sondern der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Da hier der Vertragsabschluss bereits am 08.02.2009 erfolgt ist, war eine vertragliche Bindung der Beklagten für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beabsichtigt. § 309 Ziffer 9 a BGB ist damit einschlägig.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der vertraglichen Regelung über die Vertragslaufzeit auch um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Umstand, dass die Vertragslaufzeit handschriftlich in den Vertrag eingetragen worden ist, ändert nichts daran, dass diese Regelung von der Klägerin gestellt worden ist (§ 305 Abs. 1 Ziffer 2 BGB).

18

Es spielt auch keine Rolle, dass die Beklagte die Möglichkeit hatte, sich für eine kürzere Vertragslaufzeit zu entscheiden. Bei sämtlichen möglichen Varianten handelte es sich nämlich um von der Klägerin im Voraus festgelegte mögliche Vertragsgestaltungen. Auch wenn der Kunde zwischen mehreren vorformulierten Regelungen wählen kann, insbesondere zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten, sind AGB gegeben (Palandt § 305 BGB Randziffer 12, § 309 BGB Randziffer 84).

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Schließlich führt der Umstand, dass der Zeitpunkt des Vertragsbeginns 15.06.2009 im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse der Beklagten festgelegt wurde, nicht dazu, dass eine Individualvereinbarung vorliegt. Individuell vereinbart wurde allenfalls dieser Zeitpunkt. Die Dauer der vertraglichen Bindung, die letztlich zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt, ergibt sich aber nach wie vor aus einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

20

Es spielt auch keine Rolle, dass die Klägerin der Beklagten erlaubt hat, bereits vor dem 15.06.2009 kostenlos in ihren Trainingsräumen zu trainieren. Die Reglung in § 309 Ziffer 9 a BGB soll verhindern, dass der Kunde länger als 24 Monate durch eine allgemeine Geschäftsbedingung vertraglich gebunden wird. Die vertragliche Bindung der Beklagten bestand bereits mit Vertragsabschluss am 08.02.2009 und sollte nach dem Vertrag erst am 15.06.2011, also mehr als zwei Jahre später enden. Bei diesem Sachverhalt ist die Laufzeitregelung des Vertrages unwirksam ( BGH Urteil vom 17.03.1993 VIII ZR 180/92 zitiert nach JURIS).

21

Die Klägerin kann danach nur den Beitrag bis zum 31.10.2009, nicht aber die Beiträge für die Folgezeit verlangen. Der Zahlungsanspruch ist unbegründet, soweit er über den Betrag von 30,00 Euro für die zweite Hälfte des Monats Oktober 2009 hinaus geht.

22

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 288 BGB.

23

Die Erstattung der Kosten für Rücklastschriften kann die Klägerin nicht verlangen, weil die von ihr eingezogenen Beiträge zu hoch waren.

24

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zwar gem. § 256 ZPO zulässig, jedoch aus den oben angegebenen Gründen unbegründet, weil der Trainingsvertrag durch die Kündigung der Beklagten beendet wurde.

25

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie im Wesentlichen unterlegen ist (§§ 91, 92 Abs. 2 ZPO).

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

27

Bei der Streitwertfestsetzung für die Feststellungsklage hat das Gericht die Beiträge für insgesamt 18 Monate von 1.079,82 Euro zugrunde gelegt und davon 80%, also 863,86 Euro errechnet, weil es um eine Feststellungsklage geht. Der Zeitraum von 18 Monaten folgte daraus, dass drei Monate der Vertragslaufzeit von 24 Monaten kostenlos waren, ein Monat wurde bezahlt und zwei Monate sind Gegenstand der Zahlungsklage. Addiert man zu dem Wert der Feststellungsklage von 863,86 Euro den Wert der Zahlungsklage von 119,98 Euro, so ergibt sich der Gesamtstreitwert von 983,84 Euro.