Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 22.08.2011 – 6 IN 235/10

ECLI:DE:AGGIESS:2011:0822.6IN235.10.0A

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des … wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

1.

580,00 EUR

Nettovergütung nach § 2 InsVV

2.

110,20 EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie

3.

87,00 EUR

Auslagen zuzüglich

4.

16,53 EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.

5.

793,73 EUR

Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt „…“ wird gestattet – soweit die vorhandene Insolvenzmasse ausreicht - den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und an „…“als Insolvenzverwalter über das Vermögen des „…“ zu zahlen. Sofern keine ausreichende Masse vorhanden ist, wird die Vergütung aus der Staatskasse erstattet, da eine Stundung gemäß § 4a Abs. I InsO erfolgt ist. Die Landeskasse behält sich die Rückforderung der Kosten nach Ablauf der Stundungsfrist gemäß § 4a Abs. III InsO vor.

Gründe

1

Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000,00 EUR betragen. Diese Vergütung erhöht sich, wenn mehr als 10 Gläubiger angemeldet haben um je 150,00 Euro je angefangene 5 Gläubiger. In diesem Verfahren hatten bis zur Abberufung des Insolvenzverwalters „…“21 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet. Damit errechnet sich eine Vergütung in Höhe von 1.450,00 EUR, die im Hinblick auf die vorzeitige Entlassung des Insolvenzverwalters in einem frühen Verfahrensstadium um 60% gekürzt wurde.

2

Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15 % der Vergütung für das erste Jahr und jeweils 10 % für jedes weitere begonnene Jahr beträgt. Die Pauschale darf maximal jedoch 250,- EUR je begonnenen Monat bzw. 30 % der Regelvergütung betragen.

3

ergeben 87,00 EUR.

4

Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen beantragt. Diese sind jedoch im Rahmen der Vergütung des Verwalters nicht festsetzbar, sondern Massekosten und daher vorbehaltlich dessen Prüfung ggf. durch den neuen Insolvenzverwalter zu berichtigen.

5

Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.