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Amtsgericht GieBen Beschluss vom 09.02.2012 – 48 C 223/11

ECLI:DE:AGGIESS:2012:0209.48C223.11.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.050,17 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist seit längerer Zeit Mieterin der Parterrewohnung im Hause „…“; die Beklagte ist Vermieterin. Zu Beginn des Jahres 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, weil in ihrem Schlafzimmer Renovierungsarbeiten erforderlich waren. Unstreitig reagierte die Beklagte zunächst nicht, unstreitig ist auch, dass die Klägerin jeweils andere Gesprächspartner hatte, die jeweils angaben, sie seien nicht informiert.

2

Ende Juni 2010 erhielt die Klägerin eine Rechnung der Firma „…“ über 3.174,32 Euro. Wegen des Inhalts dieser Rechnung wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen. Am 26.08.2010 erstattete die Beklagte der Klägerin 1.124,15 Euro.

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Restbetrag aus dieser Rechnung geltend.

4

Die Klägerin behauptet, eines Tages sei im Auftrag der Beklagten ein junger Mann bei ihr erschienen, der mit dem Namen „…“ angemeldet gewesen sei. Dieser habe ihr gesagt, sie solle die Firma „…“ beauftragen, das habe sie dann auch gemacht. Die Arbeiten hätten am 18.06.2010 begonnen. Beim Abreißen der Tapeten sei Putz abgefallen, so dass es erforderlich gewesen sei, die Wände zu spachteln und zu grundieren und teilweise neu zu verputzen. Der Zeuge habe die in der Rechnung beschriebenen Arbeiten ausgeführt. Die von der Firma „…“ in Rechnung gestellten Beträge seien angemessen und ortsüblich.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.050,17 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Klägerin nie gesagt worden, sie solle die Renovierungsarbeiten ausführen lassen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen „…“ sowie durch Vernehmung der Klägerin als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2012 (Bl. 39 - 43 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Restbetrages aus der Rechnung der Firma „…“ aufgrund der Zusage durch „…“ oder aus § 281 Abs. 1 BGB.

12

Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte den Vortrag der Klägerin zum Inhalt der Telefonate und zum Inhalt des Gesprächs mit dem bei der Klägerin erschienenen Mitarbeiter nicht wirksam bestritten hat. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach dem Wortlaut des § 138 ZPO zwar nur zulässig, wenn die Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sind, Vorgänge im Geschäftsbereich einer Partei stehen jedoch eigenen Handlungen gleich (vergleiche Zöller, ZPO, § 138 Rn. 16). Eine Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihrer prozessualen Erklärungspflicht entziehen. Soweit das Vorbringen der Klägerin durch die Beklagte ohne den Zusatz „mit Nichtwissen“ bestritten wurde ist das Bestreiten unsubstantiiert, weil eine eigene Sachdarstellung fehlt. Jedenfalls ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage der Klägerin davon überzeugt, dass ihr der Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt hat, sie könne die Arbeiten in Auftrag geben. Ein Anfangsbeweis nach § 448 ZPO ist schon darin zu sehen, dass die Beklagte der Klägerin einen Teil der Kosten erstattet hat.

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Dass die Klägerin sehr oft die Hotline der Beklagten angerufen hat wurde nicht bestritten. Sollte der vor Ort erschienene Mitarbeiter der Beklagten nicht befugt gewesen sein, irgendwelche Zusagen zu machen geht dies ebenfalls zu Lasten der Beklagten, weil durch die Entsendung des Mitarbeiters nach zahlreichen Aufforderungen der Anschein erzeugt wurde, es käme jetzt die Person, die für die Regelung dieser Angelegenheit zuständig sei. Unabhängig davon wäre die Beklagte nach den zahlreichen telefonischen Aufforderungen jedenfalls mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug, weil der Klägerin bei einer ausweichenden Antwort oder bei einer Ablehnung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch „…“ nicht gehalten gewesen wäre, die Beklagte wieder mehrfach anzurufen, sich wieder vertrösten zu lassen und nochmals zu mahnen. Demnach ist die Beklagte auf jeden Fall verpflichtet, die entstanden Kosten zu tragen. Die Kosten für die Renovierung des Vorraumes waren nicht von der Erstattungspflicht auszunehmen, da dem Mitarbeiter der Beklagten die ganze Wohnung gezeigt worden war; einen Vorbehalt wegen des Vorraumes hat der Mitarbeiter der Beklagten offenbar nicht erklärt.

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Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei der Beauftragung eines anderen Malers niedrigere Kosten angefallen wären, zumal sie den Zeugen „…“ offenbar selbst beauftragt oder zumindest beauftragt hat. Jedenfalls kann kein schuldhaftes Verhalten der Klägerin festgestellt werden.

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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, eine weitergehende Entschädigung sei nach dem Mietvertrag ausgeschlossen, weil die Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich Sache des Vermieters ist. Für eine etwaige Einschränkung dieser Pflicht wäre die Beklagte darlegungspflichtig. Sie hat jedoch trotz Aufforderung den Mietvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Da auch der Wortlaut der entsprechenden Klauseln nicht mitgeteilt wurde kann das Gericht nicht feststellen, ob eine wirksame Kostenbegrenzung vereinbart wurde. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 18.1.2012 erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, zumal nach der Aussage der Klägerin feststeht, dass „…“ ihr die Zusage gegeben hat, er werde das mit der Beklagten regeln.

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Die zu erkannten Zinsen sind als Verzugszinsen gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.