Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 28.11.2012 – 248 F 2508/12 EASO

ECLI:DE:AGGIESS:2012:1128.248F2508.12EASO.0A

Tenor

Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitssorge für „…“, geboren am 03.02.2011, derzeitiger Aufenthalt i. d. Uniklinik „…“ vorläufig entzogen und dem Jugendamt des Landkreises „…“ als Pfleger übertragen.

„…“ wird gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zum Verfahrensbeistand für das oben genannte Kind bestellt. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.

Der Verfahrensbeistand übt das Amt berufsmäßig aus.

Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB.

2

Nach dem Bericht des Jugendamtes des Landkreises „…“ vom 28.11.2012, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die getroffene Maßnahme zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich.

3

Nach den Ausführungen in den Schriftsätzen de Kreisjugendamts „…“ vom 20.11.2012 (Az.: 248 F 2478/12 SO) und vom 28.11.2012 besteht zur Zeit - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kindeseltern im Rahmen ihrer Schutzschrift vom 27.11.2012 AZ: 248 AR 39/12 AR, dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Familiengerichts zum Schutze des Kindeswohls.

4

Die vom Kreisjugendamt „…“ beabsichtigte Unterbringung des Kindes in einer Bereitschaftspflegefamilie ist notwendig, da nach bisherigem Erkenntnisstand die Kindeseltern nicht in der Lage erscheinen, die elterliche Sorge - geprägt von einem erhöhten Pflegeaufwand angesichts des Gesundheitszustandes des Kindes - im Sinne des Kindeswohls auszuüben.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG.

6

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 41, 45 FamGKG.

7

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 57 Abs. 1 FamFG.

8

Auf § 54 Abs. 2 FamFG wird hingewiesen.