Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 10.07.2013 – 517 Gs - 601 Js 18835/13

ECLI:DE:AGGIESS:2013:0710.517GS601JS18835.1.0A

Verfahrensgang

nachgehend LG Gießen, 7 Qs 183/13

Gründe

Der Beschuldigte ist verdächtig, am 06.10.2007 über die Internetseite www.azovfilms.com ein kinderpornografisches Video bzw. Fotoset gegen Entgelt erworben zu haben. Dabei handelt es sich um folgende Bestellung:

Produkt

Orderdatum

Order-Email

Orderstatus

Vladik Anthology 11:13

06.10.2007

XXX

shipped

Die entsprechende DVD wurde von dem Betreiber der Internetseite www.azovfilms.com per Luftpost an folgende Adresse versendet ("shipped"): XXX. An dieser Adresse war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt amtlich gemeldet.

Dieses Video bzw. Fotoset ist so geartet, dass männliche Kinder im Alter eindeutig unter 14 Jahren im Genitalbereich vollständig entkleidet und in bewusst aufreizender Pose so dargestellt werden, dass die primären Geschlechtsmerkmale den Mittelpunkt des Bildes ausmachen, wobei die Darstellung, ohne jeden sinnstiftenden Kontext, allein auf die sexuelle Erregung des Betrachters abzielt. Dabei nehmen die kindlichen Darsteller die aufreizenden Körperhaltungen und Positionen aktiv ein, d.h. sie handeln.. Es handelt sich mithin um gemäß § 184b StGB strafbare so genannte "Posing"-Darstellungen (vgl. dazu Fischer, StGB, 59; Aufl. 2012, § 184b Rn. 4).

Auch wenn betreffend der konkreten Besitzverschaffungshandlung bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten ist, bleibt die Verfolgung, des fortdauernden Besitzes dieses Videos bzw. Fotosets als sog. Dauerdelikt möglich, da insofern eine Verfolgungsverjährung erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes beginnt (vgl. dazu Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 78a Rn. 12 sowie Vor § 52 Rn. 58).

Aufgrund des gezeigten Verhaltens ist ferner nach der kriminalistischen Erfahrung zu erwarten, dass sich der Beschuldigte auch über weitere Bezugsmöglichkeiten im Internet (z.B. Internetseiten, Boards, Tausch mit anderen Personen über Chats etc.)-weitere kinderpornographische Bild- oder Videoaufzeichnungen verschaffte, sodass der Verdacht des Besitzes weiterer kinderpornografischer Schriften besteht.

Hierbei handelt es sich um eine Straftat gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB.

Der Verdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus folgenden Tatsachen:

- Kunden- und Bestelldaten der kanadischen Firma 4P5P als Betreiber der Internetseite www.azovfilms.com

- Auswertung der über die Internetseite www.azovfilms.com bestellbaren Videos und Fotosets

- Ermittlungen des Bundeskriminalamts.

Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, § 33 Abs. 4 S. 1 StPO.