Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Teilurteil vom 29.07.2013 – 40 C 65/13

ECLI:DE:AGGIESS:2013:0729.40C65.13.0A

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm gemietete Wohnung in „…“, bestehend aus 4 ½ Zimmern mit Küche, 1 Flur, 1 Bad/Dusche mit WC, 2 Balkonen, 1 Abstellkammer/Keller sowie die von ihm gemietete Garage, zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1)  6.638,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 829,77 Euro seit dem 06.11.2012, seit dem 06.12.2012, seit 07.01.2013, seit dem 05.02.2013, seit dem 06.03.2013, seit dem 05.04.2013, seit dem 07.05.2013 und seit dem 06.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1)  286,32 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils  35,79 Euro seit dem 06.11.2012, seit dem 06.12.2012, seit dem 07.01.2013, seit dem 05.02.2013, seit dem 06.03.2013, seit dem 05.04.2013, seit dem 07.05.2013 und seit dem 06.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Mahngebühren in Höhe von 2,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2013 und an die Klägerin zu 1) Bankrücklastschriftgebühren in Höhe von 6 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Von der Mitteilung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a, b ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist hinsichtlich den zuletzt gestellten Anträge überwiegend begründet

3

Da der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Notfrist nach § 276 I keine Verteidigung gegenüber der Klage schriftlich angezeigt hat, gilt er als säumig.

4

Die nach teilweiser Klagerücknahme verbliebene Klage ist hinsichtlich der Hauptsache und überwiegend in den Nebenforderungen schlüssig, so dass antragsgemäß ein Teilversäumnisurteil, wie tenoriert, ergehen konnte.

5

Die Klage war hinsichtlich einer Bankrücklastschrift in Höhe von 3 € zurückzuweisen, da die Kläger den entstandenen Schaden nicht dem Beklagten anlasten können (§§ 286, 280 BGB). Nachdem sie bereits zweimal fortlaufend Rücklastschriftgebühren in den Monaten September und Oktober 2012 gewärtigen mussten, waren sie zur Vermeidung eines weiteren Schadens in Form auflaufender Rücklastschriftgebühren gehalten, das Einzugsverfahren für November 2012 zu stoppen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II ZPO und berücksichtigt, dass die teilweisen Klagerücknahmen bzw. die teilweise Klageabweisung hinsichtlich der Nebenforderung relativ geringfügig erscheinen und keine besonderen Kosten verursacht haben.

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

8

Im Hinblick auf die abgewiesene Nebenforderung war die Zulassung einer Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.