Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Urteil vom 15.11.2013 – 43 C 336/11

ECLI:DE:AGGIESS:2013:1115.43C336.11.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 615,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober den Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Regulierung eines Unfallschadens.

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Die Klägerin, eines der größten .deutschen Leasingunternehmen, war Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen „…“. Dieses Fahrzeug erlitt am 13.05.2011 bei einem Verkehrsunfall auf der „…“ in „…“ einen wirtschaftlichen Totalschaden, als das bei der Beklagten -haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ auf das Heck des klägerischen Pkws auffuhr, der dadurch auf den davor befindlichen Wagen aufgeschoben wurde, welcher wiederum - auf den davor befindlichen Wagen aufgeschoben wurde.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2011 bezifferte .die Klägerin den ihr entstandenen Schaden, wegen der einzelnen Positionen sowie des - weiteren Inhalts des Schreibens vom 30.05.2011 wird auf Bl. 6,7 der Akte verwiesen, auf insgesamt 8097,05 €und bat um Zahlung binnen 2 Wochen. Mit weiterem Schreiben vom 30.05.2011 forderte der jetzige Klägervertreter Akteneinsicht für die Klägerin bei der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle. Für diese Akteneinsicht, die am 07.06.2011 erfolgte, wurden der Klägerin 12,00 € in Rechnung gestellt. Am 17.06.2011 zahlte die Beklagte 8097,05 € an die Klägerin. Die der Beklagten daraufhin übermittelte Kostennote des Klägervertreters vom ,06.07.2011, wegen deren Einzelheiten auf Bl, 9 der Akte Bezug genommen wird, wurde am 0o7.07.2011 mit .dem Vermerk "Wir übernehmen Ihre Kosten nicht!" .zurückgefaxt.

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Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet; ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, da es sich bei dem Unfallereignis. vom 13.05.2011 nicht um einen einfach gelagerten, nach Grund und Höhe des bestehenden Schadensersatzanspruchs völlig klaren Sachverhalt gehandelt habe und von vornherein nicht völlig klar gewesen sei, dass die Beklagte den Schaden ohne Einwendungen zu erheben, regulieren würde.

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Die Klägerin beantragt,

wie. erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, bei dem vorliegenden Verkehrsunfall habe sich um einen normalen Auffahrunfall gehandelt, bei dem mit Einwendungen seitens der Beklagten nicht zu rechnen gewesen sei, so dass es für die geschäftlich gewandter Klägerin zumutbar gewesen wäre, ihren' Schaden selbst und ohne anwaltliche-Hilfe geltend zu machen. Im Übrigen sei der in Rechnung gestellte Gebührensatz von 1,3 überhöht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten auf der Grundlage der §§ 7 StVG, I PflVG, 115 VVG, 249 ff. BGB Zahlung von 615,70€ verlangen.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der. Klägerin den bei dem Verkehrsunfall. vom 13.05.2011 entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen hat. Hierzu gehören entgegen 'der Auffassung der Beklagten auch die der. Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls unstreitig entstandenen Rechtsanwaltskosten.

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Haftet der Schädiger bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung, wie vorliegend, aus unerlaubter Handlung, so ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, sich sofort anwaltlicher Hilfe im Rahmen der Regulierung seines Schadens zu bedienen und die dadurch veranlassten Rechtsanwa1tskosten als weiteren Schaden ersetzt zu verlangen. Hiervon im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von beiden Seiten zitierte Rechtsprechung des BGH eine Ausnahme zu machen, erscheint nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man davon auszugehen hat, dass die Klägerin als großes Leasingunternehmen geschäftlich nicht ungewandt, sondern in der Lage ist, ihren Schaden auf der Grundlage eines von ihr veranlassten Sachverständigengutachtens zunächst selbst zu beziffern, lässt das Vorbringen der Beklagten nicht erkennen, dass aus der insoweit maßgeblichen Ex-Ante-Sicht der Klägerin nicht mit Einwendungen der Beklagten zumindest hinsichtlich der Schadenshöhe zu rechnen gewesen wäre. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin bereits vor der Beauftragung des jetzigen Klägervertreters signalisiert. hätte, dass sie jedenfalls keine Einwendungen hinsichtlich ihrer vollständigen Einstandspflicht erheben wird. Da im Übrigen auch keine näheren Einzelheiten zu dem Hergang des Auffahrunfalls vom 13.05.2011 dargetan worden sind, sieht sich das Gericht außer Stande festzustellen, dass aus Sicht der Klägerin von einer zweifelsfreien und vollständigen Einstandspflicht der Beklagten auszugehen war. Dies folgt zum einen schon daraus, dass an dem Unfallereignis hoch zwei weitere Fahrzeuge beteiligt waren. Zum anderen entspricht es einet in letzter Zeit häufiger gemachten Erfahrung des Gerichts, dass Haftpflichtversicherer einen Geschädigten trotz Vorlage eines Schadensgutachtens eines seriösen Sachverständigen auf etwas preiswertere Alternativwerkstätten verweisen oder Restwertangebote vorlegen, deren Seriosität im Hinblick auf den sachverständigerseits veranschlagten Restwert gewissen Bedenken begegnet.

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Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin vorliegend berechtigt war, sich sofort anwaltlicher Hilfe zu bedienen, so dass sie die ihr dadurch. entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß Kostennote vom 06.07.2011 in Höhe Von 603,70 € zuzüglich 12,00 € Aktenversendungspauschale von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

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Soweit die Beklagte die Höhe der in Rechnung gestellten l,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG als zu hoch ansieht und meint eine 0;8; oder 0,9 Geschäftsgebühr sei ausreichend, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen erscheint bei einem Verkehrsunfall, wie dem vorliegenden, eine Geschäftsgebühr von 1,3 nicht unangemessen. Zum anderen steht dem Rechtsanwalt bei der Festlegung seiner Gebühr ein gewisser Ermessensspielraum zu, der nicht der gericht1ichen Überprüfung unterliegt.

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Was die geltendgemachte Aktenversendungspauschale. anbetrifft, so ist diese durch die Anforderung vom 30.05.2011 veranlasst. Insoweit war es auch durchaus sachgerecht, die Unfallakte der Polizei anzufordern, um zu sehen, ob und inwieweit diese weitere, für die Klägerin wichtige Informationen hinsichtlich des Unfallhergangs enthält.

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Die der Klägerin zuerkannten Zinsen in gesetzlicher Höhe sind gem. den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 08.07.2011 gerechtfertigt, da die Beklagte mit Telefax vom 07.07.2011 eine Zahlung endgültig und ernsthaft abgelehnt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708Nr. 11, 71 I ZPO.