Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 20.02.2014 – 58 XIV 2/14

ECLI:DE:AGGIESS:2014:0220.58XIV2.14.0A

Verfahrensgang

nachgehend LG Gießen, 6. Juni 2014, 7 T 86/14

nachgehend BGH, 18. August 2015, V ZB 127/14

Tenor

Abschiebehaft wird für die Dauer bis längstens 03.04.2014 festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

Der Betroffene ist zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig und es besteht die Gefahr der Vereitelung der Abschiebung.

Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG liegen vor.

Der Betroffenen reiste eigenen Angaben zufolge am 12.10.1996 ohne im Besitz eines Nationalpass und Sichtvermerk zu sein in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach der Einreise erfolgte die Asylantragstellung, welche jedoch abgelehnt wurde; Auch ein später gestellter Asylfolgeantrag wurde negativ beschieden.

Nachdem die Abschiebung angedroht wurde, tauchte der Betroffene unter.

Erst am 19.05.2005 erschien der Betroffene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in XXX, um einen erneuten Asylfolgeantrag zu steilen. Mit Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde auch hier die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos, die Entscheidung erlangte am 21.08.2007 Rechtskraft.

Am 04.01.2007 wurde das Kind geboren, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch bei der Mutter des Betroffenen in der Türkei lebt.

In der Folgezeit wurde dem Betroffenen die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind am 10.01.2008 erteilt und bis letztmalig zum 08.12.2011 verlängert.

Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.05.2010 wurde der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und am 18.01 2011 inhaftiert.

Nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Wohnsitznahme in beantragt der Betroffene die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Es war festzustellen, dass das Kind XXX nicht gemeinsam mit dem Betroffenen als nach XXX gezogen ist, die familiäre Lebensgemeinschaft nicht gelebt wird.

Im einzelnen machte der Betroffene persönlich die Angabe, dass sich sein Kind seit Januar 2011 bei der Familie in der Türkei aufhält.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18.09.2012 wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt. Gleichzeitig wurde der Betroffene gemäß § 50 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Die Ausreisefrist endete am 22.10.2012. Eine freiwillige Ausreise ist nicht erfolgt.

Am 14.12.2012 gelangte dem Bundesamt der Migration Kenntnis davon, dass der Betroffene am 09.11.2012 in Belgien um Asyl ersucht hat.

Das Bundesamt für Migration stimmte mit Schreiben vom 14.12 2012 der Überstellung des Betroffenen in die Bundesrepublik Deutschland zu. Unbekannt ist, wann genau die Überstellung erfolgt ist. Seither hielt er sich unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet auf.

Die Festnahme des Betroffenen erfolgte am 26.10 2013 in XXX aufgrund der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe (Widerruf der Bewährung) von 123 Tagen.

Seit dem 30.10.2013 verbüßt der Betroffene seine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Gießen mit dem voraussichtlichen Strafende 25.02.2014.

Durch sein Verhalten drückt der Betroffene unmissverständlich aus, dass er nicht freiwillig ausreisen wird, nicht gewillt ist die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen. Gleichzeitig droht er mit Suizid im Falle einer Abschiebung.

Aufgrund des zurückliegenden Gesamtverhaltens besteht der begründete Verdacht, daß der Betroffene sich der Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG entziehen will.

Der Betroffene war bereits in der Vergangenheit in verschiedenen Ländern in der EU untergetaucht. Sollte der Betroffene in Freiheit verbleiben, besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen entzieht.

Gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG steht ein Asylfolgeantrag der Anordnung von Abschiebehaft nicht entgegen.

Die angeordnete Dauer bis 03.04.2014 ist angemessen. Diese Frist ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung durchzuführen, für die sicherheits- und psychiaterbegleitete Überstellung sind noch nach Mitteilung der Ausländerbehörde einige Wochen zur Organisation erforderlich.

Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben, so daß die Dauer der Abschiebungshaft zulässig ist.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 FamFG.