Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Beschluss vom 22.09.2014 – 47 C 329/12
ECLI:DE:AGGIESS:2014:0922.47C329.12.0A
Tenor
Auf die Erinnerung der Bevollmächtigten des Beklagten vom 21.05.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12.05.2014 wie folgt abgeändert und neugefasst:
Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Amtsgerichts Gießen vom 17.10.2013 sind von der Beklagtenseite an Kosten
326,80 Euro (i.W.: dreihundertsechsundzwanzig und 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2013
an die Klägerseite zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft und zulässig.
Auch in der Sache hat sie Erfolg.
In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Reisekosten der Beklagtenvertreterin in Höhe von insgesamt 69,00 Euro mit der Begründung abgesetzt, dass im Falle einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz am Gerichtsort keine Reisekosten angefallen wären. In der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.08.2014 wird dazu weiter ausgeführt, es entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien bzw. deren Notwendigkeit darzulegen sei. Gleiches gelte aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Reisekosten eines zwar im Gerichtsbezirk, aber nicht am Gerichtsort niedergelassenen oder wohnenden Rechtsanwalts - jedenfalls dann, wenn die von ihm vertretene Partei am Gerichtsort wohnt.
Diese Auffassung wird im Schrifttum teilweise vertreten (vgl. etwa Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, 2013, § 91 Rdnr. 65). Sie überzeugt indes nicht.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Danach sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu erstatten. Gem. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt dies für Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese gesetzliche Einschränkung findet vorliegend keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist nämlich im Bezirk des Prozessgerichts, in „…“ niedergelassen. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit eine Gleichbehandlung mit dem in § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 geregelten Fall herbeiführen wollen (wie dies Schulz, a.a.O., zu wissen meint), wäre es ihm unbenommen gewesen, gerade dies in das Gesetz hineinzuschreiben. Ein solcher mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Daher gilt, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der zwar nicht am Gerichtsort, aber im Gerichtsbezirk niedergelassen ist, grundsätzlich immer zu erstatten sind (so auch Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 91 Rdnr. 13 „Reisekosten“ m.w.N., Jaspersen/Wache, in: BeckOK ZPO, Stand 15.06.2014, § 91 Rdnr. 168). Die Grenze bildet der Rechtsmissbrauch (vgl. Jaspersen/Wache, a.a.O.).
Die Kosten waren wie im angefochtenen Beschluss, jedoch unter Berücksichtigung der dort abgesetzten Reisekosten der Beklagtenvertreterin, neu festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG.