Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Urteil vom 10.12.2014 – 40 C 84/14
ECLI:DE:AGGIESS:2014:1210.40C84.14.0A
Verfahrensgang
nachgehend LG Gießen, 1. März 2016, 1 S 9/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 25.9.2012 verstorbenen "..." 3000 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375 € seit dem 4. Juli, 6. August, 5. September, 5. Oktober, 6. November, 05. Dezember 2013 und 7. Januar, Februar 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietzins/Nutzungsentgelt.
Die Klägerin und ihr Ehemann "..." waren Miteigentümer zu 1/2 des Hauses "..." in "...". Die Eheleute bewohnten das Haus im Obergeschoss und hatten im Erdgeschoss eine etwa 70 m 2 große Wohnung zu einem Mietpreis von 375 € nebst 100 € Nebenkostenvorauszahlung an einen alleinstehenden Bundeswehrsoldaten vermietet. Von der Vermietung war ein Raum der Erdgeschosswohnung ausgenommen, für den zu Gunsten einer mittlerweile einer Pflegeeinrichtungen lebenden " "..." ein Wohnrecht eingetragen war.
"..." starb überraschend am 25.09.2012.
Die Erbengemeinschaft nach "..." ist noch nicht auseinandergesetzt. Ihr gehören neben der Beklagten als Tochter, die weitere Tochter der Klägerin, Frau "...", sowie möglicherweise Ihr Sohn, Herr "...", an, über dessen Stellung als Miterbe noch in einem Verfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt /Main gestritten werden soll; über die möglichen Erbquoten wird; insoweit wird auf die Klageschrift Bl. 2 d.A. Bezug genommen.
Das Mietverhältnis mit dem Mieter des Erdgeschosses wurde zum Ablauf des Monats Dezember 2012 gekündigt.
Unstreitig bezog zumindest ab Januar 2013 die Beklagte mit ihrem Freund und einem Kind die Wohnung im Erdgeschoss. Die Beklagte hatte in ihrer früheren Wohnung in "..." 700 € Miete gezahlt und im Vorfeld ihres Einzugs bei Besprechungen der Parteien erklärt, sie könne bis zu diesem Betrag eine Miete zahlen. Zu einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien kam es jedoch nicht. Die Beklagte zahlte zunächst für 3 Monate auf das zuvor von den Eltern gemeinsam genutzte Konto 375 € zzgl. 175 € Nebenkostenvorauszahlung. Im Verwendungszweck der Überweisungen gab die Beklagte jeweils Miete an. In der Zeit von April bis einschließlich Juni 2013 überwies die Beklagte nur noch 325 € nebst 175 € Nebenkosten, da sie das Zimmer von Frau "..." wegen eines verfaulten Holzbodens nicht nutzen konnte und die Klägerin ihr die Nutzung der Garage nicht ermöglichte. Ab Juli 2013 kürzte die Beklagte ihre auf Nebenkosten erbrachten Leistungen im Hinblick auf den Auszug ihres Lebensgefährten um ein Drittel auf 116,66 € und zog weitere 6,50 € wegen eines Kühlschranks der Klägerin ab, der über ihren Stromzähler lief. Ab November 2013 erhöhte die Beklagte aufgrund einer vorläufigen Nebenkostenabrechnung die Nebenkosten wieder auf 150 € und zahlte diesen bis zu ihrem Auszug am 25.05.2014.
Die Klägerin macht für die Zeit von Juli 2013 bis einschließlich Februar 2014 rückständige Miete in Höhe von jeweils 375 € geltend.
Die Klägerin behauptet, sie habe Ende November/ Anfang Dezember im Beisein der Zeugin "..." mit ihrer Tochter einen Mietvertrag über die im Erdgeschoss befindliche und zuvor vermietete Wohnung mit Gartennutzung, jedoch ohne Garage mündlich abgeschlossen, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Miete in Höhe von 375 € nebst 175 € Nebenkostenvorauszahlung verpflichtet habe. Im Hinblick auf das enge Familienverhältnis habe sie es nicht für erforderlich gehalten, einen Mietvertrag schriftlich abzuschließen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,-- Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375,- Euro seit dem 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014 und 01.02.2014 zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 25.09.2012 verstorbenen "..." 3.000,- Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375,- Euro seit dem 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 zu zahlen
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 25.09.2012 verstorbenen "..." in Miteigentumsgemeinschaft mit der Klägerin 3.000,- Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375,- Euro seit dem 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, zu keinem Zeitpunkt sei ein Mietvertrag zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossen worden. Die Klägerin habe selbst die Vorlage eines von ihrem Lebensgefährten entworfenen Mietvertrages abgelehnt, zumal sie sich über die Höhe eines zu zahlenden Betrages unschlüssig gewesen sei. Die Klägerin habe die Nutzung der Garage zugesagt. Als Gegenleistung für die Nutzung der Mieträume sei die Mithilfe in Haus und Garten und persönlichen Angelegenheit vereinbart worden. Sie selbst sei zur Zahlung eines Nutzungsentgelts bereit gewesen, zumal der Vater Schulden hinterlassen habe. Die Klägerin habe es verabsäumt, ein ordentliches Nachlasskonto zu errichten.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin "..."; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 19.11.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus eigenem Recht geltend gemacht hat.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Hauptanspruchs unbegründet.
Die Klägerin hat in erster Linie ihren Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses i.H.v. 375 € aus einem von ihr selbst mündlich mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag abgeleitet.
Die Klägerin hat den Nachweis eines Mietvertrages mit der Beklagten nicht führen können, da die Zeugin "..." einen solchen Mietvertrag nicht bestätigt hat.
Die Zeugin "..." ist sowohl die Tante der Beklagten wie eine Cousine der Klägerin und steht allerdings eindeutig in dem ersichtlichen Familienstreit auf Seiten der ihr nach eigenen Angaben sehr nahestehenden Klägerin, die sie - durchaus nachvollziehbar - berät und der sie bei allen möglichen schriftlichen und sonstigen Tätigkeiten hilft. Insofern verwundert es nicht, dass die Zeugin durchaus glaubhaft bekundet hat, nach dem überraschenden Tod des Ehemanns der Klägerin dieser in der aufgetretenen Schocksituation als Beistand ihr persönlich sehr nahe gewesen ist. Dies macht die Zeugin jedoch nicht unglaubwürdig, zumal das Gericht kein eigenes persönliches Interesse an einer unzutreffenden Aussage zu Gunsten der Klägerin ausmachen konnte. Dass die Zeugin glaubwürdig ist, zeigt sich an mehreren, nachfolgend geschilderten Umständen.
Nach dem Tod von "..." war das Verhältnis der Klägerin jedenfalls mit ihren Töchtern, die häufiger im Elternhaus die verwitwete Mutter besuchten, noch in Ordnung, zumal eine einvernehmliche erbrechtliche Auseinandersetzung allseits beabsichtigt war.
Schon aufgrund des nahen Familienverhältnis hält das Gericht es für durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin keinen schriftlichen Mietvertrag wollte/nicht auf einen Abschluss von sich aus drang und andererseits die Beklagte keine Schwierigkeiten hatte, ohne schriftlichen Mietvertrag in die zuvor vermietete Wohnung im Erdgeschoss des Hauses einzuziehen. Es lag auf der Hand und wurde auch zutreffend von der Zeugin "..." beschrieben, dass mit dem Zuzug der Beklagten im Rahmen enger Familienverhältnisse deren Hilfestellung für die Klägerin als Mutter erwartet und verbunden gewesen sein sollte, die sich nach dem Tod ihres Mannes in einer ausgesprochen schwierigen Situation befunden hatte.
Auch die weitere Miterbin, Frau "...", war offensichtlich mit dem Einzug ihre Schwester einverstanden, von dem sie wusste und nach Beklagtenvorbringen sogar für eine Mitnutzungsmöglichkeit der Garage als Zeugin zur Verfügung stand. Im Zeitpunkt des Einvernehmens der vorgenannten bestanden auch keine Einwände gegen eine Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter durch die Klägerin alleine, wie es jedenfalls die Beklagte behauptet hat. Allerdings greift die Behauptung der Beklagten, die Erbengemeinschaft habe dieser Kündigung der Mutter nicht widersprochen, nicht, da sie nicht den tatsächlichen Umständen entspricht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass zumindest ein konkludentes Einvernehmen dahingehend bestand, dass die Kündigung des Vormieters durch die Klägerin als Voraussetzung des allseits gewünschten Einzugs der Beklagten gesehen und schließlich durchgeführt wurde.
In diesem Stadium, welches die Zeugin "..." als nicht immer rational bezeichnete, haben die Parteien einschließlich der Schwester der Beklagten keineswegs eine rechtliche Betrachtung der Situation an den Tag gelegt. Klare Absprachen der Mitglieder der Erbengemeinschaft unter der Einbindung der Klägerin als Miteigentümerin hinsichtlich des Hauses fehlten ebenso, wie ausdrückliche Absprachen zur Kündigung des Vormietverhältnisses und der Regelung der finanziellen Verhältnisse der Erbengemeinschaft insgesamt.
Dies hat die Zeugin "..." durchaus nachvollziehbar und glaubhaft schildern können. Wenn die Zeugin in diesem Zusammenhang den Vortrag der Klägerin, Ende November/Anfang Dezember 2013 sei es zu einem Mietvertrag zwischen den Parteien im Esszimmer der Wohnung der Klägerin mündlich gekommen, zeitlich gerade nicht bestätigen konnte, bestätigt dies entgegen den Ausführungen der Beklagten ihre Wahrheitsliebe.
Klar war der Beklagten nach eigenem Vortrag, dass die finanzielle Situation durch Schulden des Vaters gekennzeichnet war, die von vorneherein ein entgeltfreies Wohnen der Beklagten nicht erlaubten. Dies war von Anfang an weder von der Beklagten beabsichtigt, die immerhin - nochmals im Termin vom 19. 11. 2014 bestätigt - anbot, Miete bis zur Höhe der bisherigen Miete der Mietwohnung in "..." zahlen zu können, immerhin einen Betrag i.H.v. 700 €, noch sollte dies nach den Angaben der Zeugin "..." auch seitens der Klägerin so gewünscht worden sein. Auch wenn die Details eines Nutzungsverhältnisses für die Erdgeschoßwohnung, wie Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen usw. nicht näher geregelt wurden, war den Parteien nach den durchaus glaubhaften Bekundungen der Zeugin "...", klar, dass im Ergebnis die Verhältnisse des vorherigen Mietverhältnisses auch für die Beklagte gelten sollte. So lebten die Parteien auch in den ersten Monaten 2013 miteinander.
Die Beklagte selbst hat diese Sichtweise insofern bestätigt, als sie bereits im Januar und die nachfolgenden Monate Zahlungen der von der Klägerin behaupteten Höhe als so genannte "Miete" erbracht hat. Dies hält das Gericht für wesentlich, da es einen Rückschluss auf die vorherigen Verhandlungen der Parteien und zur Existenz eines mündlichen Mietvertrages zulässt.
Das Gericht glaubt der Beklagten nicht, dass sie diese Bezeichnung aus Unwissenheit gewählt hat. Die Beklagte weiß sehr wohl, schon aus ihrem bisherigen Mietverhältnis, was eine Miete ist. Außerdem war den Beteiligten nach Auffassung des Gerichts völlig klar und lag auch den Überlegungen der Beklagten anlässlich ihrer vermeintlich freiwilligen Zahlungen zu Gunsten des elterlichen Gemeinschaftskontos zu Grunde, dass die Zahlungen schon im Hinblick auf die Nachlassverbindlichkeiten, nach den genaueren Angaben der Zeugin "..." auf die Hypothekenverpflichtungen, notwendig waren, um das Haus zu halten. Insofern glaubt das Gericht auch der Zeugin "...", dass sich im Rahmen der zahlreichen Gespräche um die Themen Kündigung und neue Nutzung der Wohnung durch die Beklagte, wenn auch nicht anlässlich einer einzigen von der Klägerin behaupteten Besprechung, Einvernehmen im Ergebnis dahingehend herauskristallisierte, dass die Beklagte im Grunde die finanziellen Bedingungen des Vormieters übernimmt und im Hinblick auf die um 2 Personen gegenüber dem Vormieter größere Personenzahl nur eine höhere Nebenkostenvorauszahlung zu erbringen hatte.
Zwar hat die Zeugin hinsichtlich der Höhe der mündlich vereinbarten Mietzahlungen etwas unsicher gewirkt und die ihrer Meinung nach geltendem Miethöhen nicht zutreffend angegeben, doch wirkt sich dies nicht auf die insgesamt glaubhafte Aussage der Zeugin aus. Für die Zeugin war die Mietzinshöhe, über die ihren Angaben nach während ihrer Anwesenheit keine Verhandlung oder Besprechung stattfand, nachvollziehbar nicht wirklich wichtig, da die Beklagte quasi als Ersatz des Vormieters die Erdgeschoßwohnung anmieten und im gleichen Umfang wie der Vormieter Miete zahlen sollte. Wenn die Zeugin "..." eine falsche Aussage in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Klägerin hätte machen wollen, hätte sie sich zu einer derart zentral erscheinenden Fragestellung im Sinne einer klaren und mit der Behauptung der Klägerin übereinstimmenden Aussage präpariert; dies war jedoch nicht der Fall, was entgegen der Annahme der Beklagten ihre Glaubwürdigkeit eher erhöht.
Das Gericht folgt allerdings nicht der Zeugin in der Bewertung, dass sie die Klägerin als Vermieterin ihrer Tochter gesehen hat. Klar war nämlich, auch nach der klaren Aussage der Zeugin, dass die Mietzahlungen nicht der Klägerin persönlich sondern dem Nachlasskonto zu Gunsten des Abtrags der Schulden respektive Hypothekenverpflichtung dienen sollten. Da die Beteiligten wussten, dass sie Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam waren, zu der neben der Wohnung auch das ehemalige gemeinsame Konto ihres Vaters gehörte, musste aus der Sicht eines verständigen Betrachters im Rahmen der Besprechungen klar sein, dass die Klägerin nicht für sich alleine sondern im Rahmen und Billigung der Erbengemeinschaft nicht nur die Kündigung gegenüber dem Vormieter sondern auch die Eingehung des nachfolgenden Mietverhältnisses mit der Beklagten regeln sollte. Entsprechend hat die Beklagte auch als Miete bezeichnete Zahlungen auf dieses Konto geleistet, von dem, auch nach dem Tod des Vaters, nach den insoweit auch glaubhaften Bedingungen der Zeugin "..." die Zahlungen auf die Hypothekenverpflichtungen abgingen.
Dass die Zeugin hier nach Auffassung des Gerichts einen falschen Schluss gezogen und dies bekundet hat, zeigt, wie sehr die Zeugin an einer wahrheitsgemäßen Aussage gelegen war. Andernfalls hätte sie die zu Grunde liegenden Tatsachen nach Auffassung des Gerichts anders schildern müssen, und zwar so, wie die Klägerin sie selbst behauptet hat; dies ist jedoch nicht der Fall.
Es verwundert von Anfang des Verfahrens an, was zu Recht von der Beklagten auch moniert worden ist, dass die Klägerin die Klage auf Zahlung an sich und nicht die Erbengemeinschaft gerichtet hatte. Einen derartigen Anspruch kann das Gericht gerade nicht feststellen, da er den Interessen der Beteiligten bei dem eher ungenauen Ablauf der Besprechungen überhaupt nicht entsprochen hat. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Beteiligten sich nicht näher mit der rechtlichen Frage befasst haben, wie sich nach dem Erbfall die Nutzung des Hauses insgesamt darstellte, da die Klägerin nur Miteigentum zu einem ideellen Anteil von 1/2 alleine hatte, während der andere Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft zukam. Die mögliche Frage nach einer grundsätzlich entgeltlichen, jedenfalls finanziell anzurechnenden Nutzung der Obergeschosswohnung, die Teil des ungeteilten Objektes ist, durch die Klägerin stellte sich vielmehr nicht, sondern man ging zunächst von einer Nutzungsaufteilung des Hauses stillschweigend aus, in dem die Klägerin für die bisher mit ihrem Ehemann bewohnte Obergeschosswohnung und die Erbengemeinschaft für die Erdgeschoßwohnung zuständig waren.
Von daher sieht das Gericht weder, dass die Klägerin alleine für sich Ansprüche geltend machen kann, noch beabsichtigt war, Ansprüche als Miteigentümerin des Objektes für andere Ansprüche geltend zu machen. Der Vortrag der Parteien und der Beweisaufnahme rechtfertigt nur den Schluss, dass die Klägerin im Einvernehmen zumindest der beiden Töchtern eine Vermietung an die Beklagte für die Erbengemeinschaft vornehmen wollte.
Von daher hält das Gericht den Hauptantrag für unbegründet.
Zulässig und begründet ist danach der erste Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung der Mieten durch die Beklagte in Höhe von jeweils 375 € ab Juli 2013 bis einschließlich Februar 2014 an die Erbengemeinschaft.
Insbesondere ist die Klage unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass die Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft der Miterben Mietzinsansprüche als Verwaltungsmaßnahme für die Erbengemeinschaft als Zahlungsempfänger geltend machen kann (§ 2039 BGB). Auch wenn der Hilfsantrag auf eine Klageänderung hinausläuft, ist diese Klageänderung jedenfalls prozessual sachdienlich, so dass es auf eine hier nicht vorliegende Einwilligung der Beklagten insoweit nicht ankommt (§ 263 ZPO).
Der erste Hilfsanspruch ist auch insoweit begründet, da die Beklagte unstreitig Zahlungen auf die Nettokaltmiete i.H.v. 375 € in der fraglichen Zeit nicht geleistet hat.
Die Beklagte hatte sich insoweit auf Minderung berufen. Dieser Einwand ist ersichtlich fadenscheinig. Selbst wenn er zutreffend wäre, würde er eine Minderung auf Null in den vorgenannten Monaten nicht rechtfertigen.
Wenn die Beklagte vorträgt, sie wolle nur auf einen Nachlasskonto zahlen, ist ihr Begehren zwar richtig, doch besteht, wie auch die Zeugin "..." glaubhaft bestätigt hat, ein solches in Form des umgewandelten Kontos des gemeinsam mit der Klägerin gehaltenen Kontos des Erblassers, von dem auch die Hypothekenverpflichtungen abgehen. Die Beklagte hatte jederzeit die Möglichkeit als Miterbin, dies selbst festzustellen. Sie selbst hat am Anfang vollständige, später teilweise, zuletzt nur noch Vorauszahlungen auf Nebenkosten als Mietzahlungen auf dieses Konto erbracht. Danach kann kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte dieses Konto als richtiges Konto anerkannt hat; die andere Sichtweise der Beklagten ist widersprüchlich, ihr kann das Gericht nicht folgen.
Selbst wenn die Beklagte aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen der Meinung gewesen wäre, dass frühere - mit der Mutter gemeinsame - Konto ihres Vaters sei kein Nachlasskonto, wäre es durchaus möglich gewesen, entsprechende Zahlungen auf ein neues als Nachlasskonto bezeichnetes Konto zu erbringen oder notfalls zu hinterlegen. Stattdessen zog es die Beklagte vor, grundlos überhaupt keine Kaltmiete in der fraglichen Zeit zu zahlen.
Eine Minderung ist nicht gerechtfertigt. Eine Minderung unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin nicht das dem Wohnrecht von Frau "..." unterliegende Zimmer, das einen verfaulten Boden haben soll, zur Verfügung gestellt hat, ist schon vom Ansatz her nicht nachvollziehbar und wirft auch an dieser Stelle ein befremdliches Licht auf die Beklagte und deren Vortrag. Die Beklagte wusste um dieses Wohnrecht und wusste auch, dass eine Vermietung dieses Zimmers weder im Vormietverhältnisses stattgefunden hatte, noch überhaupt der Nutzung durch andere als Frau "..." zur Verfügung stehen konnte. Das Gericht ist überzeugt, dass dieses Zimmer von vornherein nie für eine Nutzung durch die Beklagte auch nur in Diskussion stand. Dies wäre angesichts der - auch der Beklagten bekannten - rechtlichen Situation für das Zimmer auch abwegig gewesen. Ein Fehlen dieses Zimmers, was die Beklagte auch bei ihren ersten 3 Mietzahlungen nicht zum Anlass einer Minderung genommen hat, kann keinen Mangel begründen.
Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf ein Fehlen der Nutzungsmöglichkeit für die Garage berufen. Abgesehen davon, dass sie im Vormietverhältniss dem Vormieter nicht zur Verfügung gestellt war und ihre Einbeziehung zu einer den - der Beklagten bekannten eher schwachen - finanziellen Verhältnisse nicht angepassten Reduzierung der Miete gegenüber dem Vormieter faktisch bedeutete, vermag das Gericht aufgrund der Darlegungen der Beklagten keinen Anspruch auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit für die Garage zu sehen. Es ist nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umständen ein solcher Anspruch eingeräumt worden sein soll. Die Klägerin hat offenbar von Anfang an die Nutzungsmöglichkeit für die Garage nie eingeräumt, was sie - formal insoweit zutreffend - auch gar nicht alleine rechtlich konnte. Die fehlende vereinbarte Nutzungsmöglichkeit für die Garage steht im Einklang mit den anfänglichen Mietzahlungen der Beklagten, die in den ersten Monaten des Mietverhältnisses ungemindert Zahlungen von" Miete" auch ohne Nutzungsmöglichkeit für die Garage erbrachte. Der Behauptung der Beklagten, Zeugen könnten die Einräumung des Nutzungsrechtes für die Garage bestätigen, war nicht nachzukommen, da schon die Behauptung an sich völlig unsubstantiiert ist.
Lange nach Beendigung des Mietverhältnisses hat sich sodann die Beklagte erstmals im Termin vom 19.11.2014 auch noch auf Feuchtigkeit im Keller als weiteren Minderungsgrund - über die vorherigen mit Schriftsatz vom 12.05.2014 beschriebenen hinaus - berufen. Abgesehen davon, dass die Beklagte als Miterbin selbst zur Behebung bzw. zur Mitwirkung hieran eines solchen Mangels, wenn er denn überhaupt bestanden hatte, berufen war, ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein solcher Mangel den anderen Miterben angezeigt worden ist, was eine Minderung von vornherein ausschließt.
Die Beklagte ist mithin verpflichtet, den vereinbarten Kaltmietzins i.H.v. 375 € für den streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2013 bis Februar 2014, das heißt für 8 Monate, das sind 3000 €, an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
Ausgehend davon, dass hinsichtlich der Fälligkeit des Mietzinses keine ausdrückliche Festlegung außerhalb der Tatsache, dass monatliche Zahlung vereinbart waren, ersichtlich und nach Angaben der glaubwürdigen Zeugin "..." auch nicht im Detail besprochen worden sind, richtet sich die Fälligkeit der zu zahlenden Mieten nach der gesetzlichen Regelung in § 556 b Abs. 1 BGB. Hieraus ergeben sich die tenorierten Zinszeitpunkte, allerdings abweichend von den von der Klägerin begehrten, die, insoweit nicht nachvollziehbar, den jeweils ersten eines Monats bereits als Verzugszeitpunkt angenommen und entsprechend Zinsen gefordert hat. Verzug ist jedenfalls erst mit Ablauf des dritten Werktag eines jeden Monats, wie tenoriert, gegeben. Die entsprechenden Zinsmehrforderungen waren ebenfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass der Hauptanspruch vollständig abgewiesen werden musste und nur der erste Hilfsanspruch ganz überwiegend zu Gunsten der Klägerin zum Zuge kam.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2014 neuen Sachvortrag gemacht hat, ist dieser Hinblick auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 zurückzuweisen. Neuer Sachvortrag war nicht nachgelassen, ein Schriftsatznachlass war weder beantragt noch von Amts wegen zu gewähren, zumal der erste und schließlich zum Zuge gekommene Hilfsantrag genau dem entsprochen hat, was die Beklagte von Anfang an für den Fall einer Leistungspflicht hinsichtlich einer an die Erbengemeinschaft geschuldeten Leistung für die Nutzung der Wohnung forderte.
Neuer Sachvortrag kann nach dem Ende der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, § 296 a ZPO. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 156 ZPO kann die mündliche Verhandlung nochmals eröffnet werden. Die Voraussetzungen nach § 156 Abs. 2 ZPO liegen hier nicht vor. Darüber hinaus würde auch eine nochmalige Aufnahme der mündlichen Verhandlung der Konzentrationsmaxime und damit dem raschen Abschluss der ersten Instanz widersprechen.