Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Urteil vom 11.07.2016 – 41 C 175/16
ECLI:DE:AGGIESS:2016:0711.41C175.16.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus abgeleitetem noch aus eigenem Recht einen Anspruch auf Zahlung des aus der Rechnung vom 05.05.2015 noch offen stehenden Betrages in Höhe von 94,54 Euro.
Die Klage ist bereits dem Grunde nach unschlüssig. Die anwaltlich vertretene Klägerin trägt trotz des gerichtlich erteilten Hinweises nicht einmal ansatzweise vor, aus welchen tatsächlichen Umständen sich eine grundsätzliche Einstandsverpflichtung der Beklagten für das Unfallereignis vom 29.04.2015 ergeben sollte. Es ist – worauf die Beklagte bereits im Rahmen ihrer Erwiderung auf die Klage unzweideutig mitgeteilt hat – nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der §§ 17 StVG, 254 BGB die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen trägt. Auch die Aktivlegitimation des ursprünglichen Unfallgeschädigten bleibt vollkommen offen. Der schlichte Hinweis, die Haftung der Beklagten sei dem Grunde nach zwischen den Parteien „vollkommen“ unstreitig, ersetzt nicht die prozessuale Notwendigkeit, das Gericht in die Lage zu versetzen, die Schlüssigkeit der Klageforderung zu prüfen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihre Einstandsverpflichtung in qualifizierter Form in Abrede zu stellen, da es schon an dem erforderlichen tatsächlichem Klagevorbringen fehlt.
Losgelöst hiervon ist der geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die noch offene Differenz zu dem sich aus der Rechnung vom 05.05.2015 ergebenden Endbetrag geltend. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.026,13 Euro brutto um den – nunmehr mit der Klage weiter verfolgten – Differenzbetrag in Höhe von 94,54 Euro gekürzt. Jegliche weitere Zahlung hat die Beklagte hingegen abgelehnt.
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten war der ursprüngliche Geschädigte, „…“, indessen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dementsprechend ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schon kein ersatzfähiger Schaden in Form der dem Rechnungsendbetrag enthaltenen Mehrwertsteuer (= 163,84 Euro) gegeben, der im Wege der Abtretung auf die Klägerin hätte übergeleitet werden können. Die Höhe der nicht ersatzfähigen Mehrwertsteuer übersteigt den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag, so dass es im rechnerischen Ergebnis unbeantwortet bleiben kann, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung wirksam war und ob die im Übrigen fakturierten Vergütungspositionen der Höhe nach gerechtfertigt sind.
Soweit sich die Klägerin – im Widerspruch zur eigenen Klagebegründung – darauf zurückzieht, es werde nicht die Mehrwertsteuer, sondern der seitens der Beklagten gekürzte Betrag geltend gemacht, verhilft dies der Klageforderung im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin legt ihrer Klage ausdrücklich den sich aus der Rechnung vom 05.05.2015 ergebenden Saldo zugrunde und behauptet hierzu eine in unberechtigter Weise um die Klageforderung gekürzte Regulierung. Da aufgrund des Abzuges der Mehrwertsteuer jedoch bereits kein offener Restbetrag verbleibt, ist es im rechnerischen Ergebnis unerheblich, aus welchen Gründen die Beklagte die Kürzung vorgenommen hat.
Soweit die Klägerin hingegen – im Widerspruch zu ihrem Klagevorbringen – deutlich machen wollte, nur bestimmte Kostenpositionen einklagen zu wollen, würde dies eine ebenfalls unschlüssige Teilklage bedeuten, da die Klägerin nicht darlegt, welche Kostenpositionen in welcher konkreten Höhe geltend gemacht werden. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch überhaupt vorgetragen, dass die Klägerin zu einer Verrechnung der seitens der Beklagten geleisteten Zahlung auf bestimmte Rechnungspositionen berechtigt gewesen wäre, geschweige denn, dass die Klägerin eine entsprechende Verrechnung überhaupt vorgenommen hat. Selbst wenn eine positionsspezifische Verrechnung anzunehmen wäre, würde der Klageforderung der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) entgegenstehen, da die Klägerin in diesem Fall zur umgehenden Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Mehrwertsteuer verpflichtet wäre.
Mangels begründeten Zahlungsverlangens hat die Klägerin auch weder einen Anspruch auf Verzugszinsen noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.