Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Beschluss vom 27.07.2016 – 234 XVII 964/2015
ECLI:DE:AGGIESS:2016:0727.234XVII964.2015.0A
Tenor
Die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung wird bis längstens zum 4.7.2017 auf Antrag der Betreuerin gerichtlich genehmigt.
Der Beschluss berechtigt die Betreuerin, die Betroffene geschlossen unterzubringen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Vielmehr ist die Unterbringung sofort zu beenden, wenn sie nicht mehr dringend erforderlich ist. Die Beendigung der Unterbringung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1906 Abs. 3 BGB).
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Zum Wohl der Betroffenen ist es erforderlich, sie auf Antrag der Betreuerin in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1. BGB).
In dem Gutachten vom 29.6.2016 hat "...", der Arzt für Psychiatrie ist, folgende Diagnose gestellt:
anhaltende Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung bei Verdacht auf Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms; DD kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen narzisstischen und Ichschwachen Anteilen.
Die Unterbringung ist dringend notwendig, weil die Gefahr besteht, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1896 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Im Vorfeld ihrer Aufnahme in die "..." lebt die Betroffene zurückgezogen in ihrer Wohnung unter den Bedingungen eines ernst zu nehmenden "Messie-Syndroms" in einem Zustand fortschreitender gesundheitsgefährdender Verwahrlosung. Ihre Wohnung war ungeheizt, weil die Betroffene es nicht schaffte, eine Reparatur der Heizung zu veranlassen, sie war feucht, vermüllt und von Ratten befallen.
Eine gegenüber der Unterbringung weniger belastende Maßnahme kann die Gefahren nicht abwenden, weil die Betroffene bei Fehlen jeglicher Einsicht in die Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit außerstande ist, sich auf wie auch immer geartete Hilfssysteme einzulassen. Wie der Sachverständige ausführt, ist deshalb die Unterbringung in einem geeigneten Pflegeheim unerlässlich und notfalls auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen anzuordnen und durchzuführen; außerhalb einer geschlossenen Einrichtung wär die erforderliche kontinuierliche pflegerische Unterstützung nicht realisierbar.
Die Notwendigkeit der Unterbringung wurde durch die Anhörung der Betroffenen und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts bestätigt. Insbesondere wurde evident, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen zu erkennen.
Bei der Festsetzung der Dauer der Unterbringung ist das Gericht dem ärztlichen Gutachten gefolgt. "..." hatte eine Unterbringungsdauer von zunächst 12 Monaten vorgeschlagen. Das Amtsgericht Gießen hatte in seinem Beschluss vom 5.7.2016 eine Unterbringung bis lediglich 16.8.2016 allein deshalb angeordnet, weil zum damaligen Zeitpunkt eine geeignete Einrichtung noch nicht gefunden war. Eine solche Einrichtung ist nunmehr gefunden. Bei der Berechnung der zwölfmonatigen Unterbringungsdauer war allerdings auf den Zeitpunkt des Beschlusses vom 5.7.2016 zurückzublenden.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.