Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Urteil vom 13.02.2017 – 41 C 6/17
ECLI:DE:AGGIESS:2017:0213.41C6.17.0A
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet, hinsichtlich der Mahnkosten jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gemäß § 630a Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der für die ambulante Behandlung am 07.12.2012 gemäß GOÄ angefallenen und mit Rechnung vom 17.01.2013 fakturierten Vergütung in unstreitiger Höhe von 53,36 Euro.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, es habe sich um einen der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Arbeitsunfall gehandelt. Insoweit verhält sich der Beklagte treuwidrig (§ 242 BGB). Der Beklagte kann nicht einerseits die Einstandsverpflichtung eines Dritten für sich reklamieren, andererseits aber die hierfür erforderliche - im Übrigen nebenvertraglich auch geschuldete - Mitwirkung gegenüber dem behandelnden Arzt verweigern. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin hat diese den Beklagten erfolglos zu Erteilung der für die Geltendmachung der Behandlungskosten gegenüber dem Versicherungsträger notwenigen Informationen aufgefordert. In dieser Situation muss sich der Patient wie ein Selbstzahler stellen lassen und kann sich nicht auf eine - möglicherweise - bestehende Regulierungsverpflichtung eines Versicherers berufen.
Der auf die Vergütung bezogene Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 20.02.2013 folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung vom 17.01.2013 in Verzug. Einer gesonderten Mahnung bedurfte es nicht, da die Klägerin in ihrer Rechnung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 286 Abs. 3 BGB).
Die Klägerin hat hingegen keinen (verzugsbedingten) Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten. Es ist bereits nicht dargelegt, dass der Klägerin insoweit überhaupt Kosten entstanden sind. Allein die Erwähnung einer entsprechenden Forderung im Klageantrag sowie die Nennung entsprechender Mahnschreiben reichen für die schlüssige Darlegung eines Verzugsschadens jedenfalls nicht aus.