Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Beschluss vom 26.07.2017 – 244 F 63/2017
ECLI:DE:AGGIESS:2017:0726.244F63.2017.00
Anmerkung
Gemäß Beschluss v. 26.7.17 sind vom hälftigen Wert die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Nach der Entscheidung des OLG sind sie nicht in Abzug zu bringen.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 5 WF 16/18
Tenor
Der Verfahrenswert wird auf 100.602,45 € festgesetzt (Antrag zu 1):
Grundstückswert 380.000 €
abzüglich Verbindlichkeiten 157.600 €
abzüglich voraussichtlicher Vorfälligkeitsentschädigung 35.000 €
ergibt 187.400 €.
Von diesem Erlös würde den Beteiligten jeweils ein halb zustehen, somit 93.700,00 € Antrag zu 2):
5 % vom Antrag zu 1) 4685,00 €
Widerantrag: 2217,45 €).