Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 26.07.2017 – 244 F 63/2017

ECLI:DE:AGGIESS:2017:0726.244F63.2017.00

Anmerkung

Gemäß Beschluss v. 26.7.17 sind vom hälftigen Wert die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Nach der Entscheidung des OLG sind sie nicht in Abzug zu bringen.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 5 WF 16/18

Tenor

Der Verfahrenswert wird auf 100.602,45 € festgesetzt (Antrag zu 1):

Grundstückswert 380.000 €

abzüglich Verbindlichkeiten 157.600 €

abzüglich voraussichtlicher Vorfälligkeitsentschädigung 35.000 €

ergibt 187.400 €.

Von diesem Erlös würde den Beteiligten jeweils ein halb zustehen, somit 93.700,00 € Antrag zu 2):

5 % vom Antrag zu 1) 4685,00 €

Widerantrag: 2217,45 €).