Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 18.01.2018 – 248 F 655/17 VKH-2

ECLI:DE:AGGIESS:2018:0118.248F655.17VKH2.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 5 UF 37/18

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 04.05.2017 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil d. Verfahrenskostenhilfe beantragende(n) Beteiligte(n) nach seinen/ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

Dies ergibt sich aus einer gesonderten Berechnung, die aus Gründen des Datenschutzes nur für d. Verfahrenskostenhilfe beantragende(n) Beteiligte(n) beigefügt ist. Danach wären Raten auf die Verfahrenskostenhilfe festzusetzen und vier Monatsraten würden die Verfahrenskosten nicht übersteigen, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 115 Abs.4 ZPO).

Der Antragsgegner hat trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts keine Abzugspositionen geltend gemacht.