Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Beschluss vom 18.01.2018 – 250 F 1856/17
ECLI:DE:AGGIESS:2018:0118.250F1856.17.00
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes für die Kinder A und B wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Kindesmutter und der Kindesvater sind verheiratet, Die Ehewohnung befand sich im Bezirk C. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder A und B hervorgegangen. Im Oktober 2017 haben sich die Kindeseltern getrennt. Die Mutter erhebt den Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen den Vater.
Die Kindesmutter zog mit den beiden Kindern in den Bezirk des Amtsgerichts Gießen. Bereits am 5. November 2017 erteilte der Kindesvater der Kindesmutter eine Vollmacht für beide Kinder zur alleinigen Ausübung der Gesundheitssorge, Regelung schulischer- und Kindergartenangelegenheiten und Behördenangelegenheiten. Der Kindesvater war mit dem Umzug der Kinder und deren Aufenthalt im Haushalt der Mutter einverstanden. Die Kindesmutter konnte aufgrund der Vollmacht beide Kinder hier in ihrem neuen Wohnort im Kindergarten und bei der Meldebehörde anmelden.
Mit Antrag vom 9.11.2017 beantragte die Kindesmutter im Wege des Eilverfahrens, ihr vorläufig die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder A und B zu übertragen und verschwieg in den Antrag, dass ihr bereits eine Vollmacht erteilt war und der Vater mit dem Umzug der Kinder einverstanden war.
Der Vater ist nach wie vor mit dem Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Kindesmutter einverstanden, hält an der erteilten Vollmacht fest und hat diese im heutigen Termin sogar erweitert um die Vermögenssorge. Auch dem Verfahrensbeistand gegenüber hat er sein Einverständnis und die Bereitschaft zu Erteilung von Vollmachten geäußert.
Die Kindesmutter ist der Ansicht, gleichwohl bestehe ein Bedürfnis für die einstweilige Übertragung der elterlichen Sorge im Wege des Eilverfahrens, da die Vollmacht jederzeit widerruflich sei und die Kindeseltern wegen der häuslichen Gewalt nicht kommunizieren könnten.
Sie beantragt,
Ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die elterliche Sorge für A und B allein zu übertragen.
Der Kindesvater beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Verfahrensbeistand schließt sich dem Antrag des Kindesvaters an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag der Kindesmutter ist zulässig. Insbesondere sieht sich das Gericht für örtlich zuständig an.
Der Antrag ist aber unbegründet. Weder liegt ein Eilbedürfnis, noch ein Regelungsbedürfnis vor. Der Kindesvater hat der Kindesmutter umfangreiche Vollmachten erteilt und sich ausdrücklich mit dem Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Mutter einverstanden erklärt. Damit ist die Kindesmutter handlungsfähig. Dies zeigt sich auch darin, dass ihr gelungen ist, die Kinder sowohl bei der Meldebehörde, als auch im Kindergarten anzumelden. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater demnächst die Vollmacht widerrufen könnte, liegen nicht vor. Aufgrund der Vollmacht ist auch eine Kommunikation der Kindeseltern nicht erforderlich.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass demnächst Regelungsbedarf ansteht, den die Kindesmutter ohne Übertragung der elterlichen Sorge im Eilverfahren nicht regeln könnte. Es entspricht deshalb derzeit dem Wohl der Kinder nicht besser, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Gründe für die Übertragung liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG. Die Kindesmutter hat das Verfahren veranlasst. Bereits vor Einreichung des Antrages hatte der Vater die Vollmacht erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Hinblick auf die bereits erteilte Vollmacht nicht mit dem Aufenthalt der Kinder am Wohn Ort der Mutter einverstanden wäre, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Damit hat die Kindesmutter das Verfahren mutwillig veranlasst. Ihr waren deshalb die Kosten aufzuerlegen.