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Amtsgericht GieBen Beschluss vom 10.10.2018 – 242 F 1148/18

ECLI:DE:AGGIESS:2018:1010.242F1148.18.00

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Durchführung des begrenzten Real-Splittings für die Kalenderjahre 2013 bis einschließlich 2017 gegenüber dem Finanzamt Alsfeld/Lauterbach zu der Steuernummer 2988260115 zuzustimmen.

Der hilfsweise gestellte Widerantrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Die Beteiligten waren verheiratet. Der Antragsteller ist zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Weiter wurde er im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens (Az: 242 F 1713/13) zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt verpflichtet. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist bisher nicht entschieden.

Die Beteiligten wurden zuletzt im Jahr 2012 gemeinsam steuerlich veranlagt. Der Antragsteller beabsichtigt, für die Jahre 2013 bis 2017 das sogenannte begrenzte Realsplitting durchzuführen und begehrt die Zustimmung der Antragsgegnerin hierzu.

Der Antragsteller hat sowohl außergerichtlich als auch nochmals im Termin zur mündlichen Erörterung vom 15.08.2018 zugesichert, der Antragsgegnerin die ihr aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings für die Jahre 2013 bis 2017 entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen.

Weiter hat sich der Antragsteller bereit erklärt, das zu seinen Gunsten durch den Abzug der Unterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin entstehende Guthaben beim Finanzamt Alsfeld/Lauterbach in der Höhe, in der für die Antragsgegnerin für die Jahre 2013 und 2014 eine Nachzahlungspflicht entsteht, an diese abzutreten.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Durchführung des begrenzten Realsplittings sei nicht ursächlich für die von ihr behauptete zu erwartende Nachzahlung an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, jedenfalls nicht in der geforderten Höhe.

Der Antragsteller ist insoweit der Ansicht, eine Krankenversicherungspflicht der Antragsgegnerin liege schon aufgrund ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2013 und 2014 vor und folge im Übrigen aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Internethändlerin. Damit habe die Antragsgegnerin schon seit dem Jahr 2013 keinen Anspruch auf Familienversicherung mehr gehabt und würde eine eventuelle Verpflichtung zur Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen jedenfalls nicht auf der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings beruhen.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Durchführung des begrenzten Realsplittings für die Kalenderjahre 2013 bis einschließlich 2017 gegenüber dem Finanzamt Alsfeld/Lauterbach zu der Steuernummer 2988260115 zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise ihre Verpflichtung zur Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings von der Gewährung einer Sicherheitsleistung für die Jahre 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt 27.605,56 € abhängig zu machen.

Die Antragsgegnerin behauptet, es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller nicht bereit oder nicht in der Lage sein werde, seine Verpflichtung zum Ausgleich der ihr entstehenden finanziellen Nachteile unverzüglich nach Festsetzung der jeweiligen Steuerzahlung bzw. nachzuentrichtenden Krankenkassenbeiträge einzuhalten.

Die Antragstellerin behauptet insoweit, der Antragsteller habe in der Vergangenheit nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt und zahle auch derzeit keinen Kindes- und Ehegattenunterhalt, sodass sie die Zwangsvollstreckung betreibe. Sie behauptet weiter, sie selbst sei finanziell nicht in der Lage, entsprechende Zahlungen an das Finanzamt oder die Krankenkasse vorzulegen.

Im Einzelnen beziffert die Antragsgegnerin die ihr voraussichtlich entstehenden finanziellen Nachteile wie folgt:

1.

Einkommenssteuernachzahlung für das Jahr 2013

2.805,65 €

2.

Einkommenssteuernachzahlung für das Jahr 2014

2.652,80 €

3.

Nachzahlung für Kranken- und Pflegeversicherung für 2013

4.171,92€

4.

Nachzahlung für Kranken- und Pflegeversicherung für 2014

4.280,28 €

5.

Nachzahlung für Kranken- und Pflegeversicherung für 2015

4.406,67 €

6.

Nachzahlung für Kranken- und Pflegeversicherung für 2016

4.562,40 €

7.

Nachzahlung für Kranken- und Pflegeversicherung für 2017

4.725,84 €

Der Antrag des Antragstellers ist begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, für die Jahre 2013 bis einschließlich 2017 der Durchführung des steuerlichen Realsplittings zuzustimmen.

Grundsätzlich muss der barunterhaltsberechtigte Ehegatte dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten daraus erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1983, 576ff; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJVV-RR 2007, 660f). Der Antragsteller hat zuletzt im Rahmen der mündlichen Erörterung vom 15.08.2018 ausdrücklich die Erklärung abgegeben, dass er sich verpflichtet, der Antragsgegnerin die ihr aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen.

Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin, ihre Verpflichtung zur Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings von der Gewährung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 27.605,56 Euro abhängig zu machen war als hilfsweise gestellter Widerantrag auszulegen.

Der Antrag ist unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Zustimmung der Antragsgegnerin zum begrenzten Realsplitting kann vorliegend nicht von der Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig gemacht werden.

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen bei Durchführung des begrenzten Realsplittings möglichweise anfallenden Krankenversicherungsbeiträge kommt die Anordnung einer Sicherheitsleistung schon deshalb nicht in Betracht, weil fraglich ist, ob solche in der geltend gemachten Höhe tatsächlich aufgrund des begrenzten Realsplittings anfallen würden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30.08.2018 unter Bezugnahme auf Berechnungen ihres Steuerberaters selbst vorgetragen, im Jahr 2013 Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15754,- Euro und im Jahr 2014 in Höhe von 13994,- Euro erzielt zu haben. Damit hätte sie in diesen Jahren schon aufgrund der eigenen Einnahmen keinen Anspruch auf Familienversicherung mehr gehabt und wären eventuelle Nachforderungen der Krankenkasse zumindest nicht nur auf die Durchführung des begrenzten Realsplittings zurückzuführen. Inwieweit die Antragsgegnerin in den Jahren 2015 bis 2017 weitere Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Internethandel hatte, die bereits zu einer Krankenversicherungspflicht führen, ist von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die entsprechenden Annahmen des Antragsstellers im Schriftsatz vom 18.09.2018 wurden von ihr nicht substantiiert bestritten.

Soweit für die Antragsgegnerin tatsächlich infolge der Durchführung des begrenzten Realsplittings Nachzahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen anfallen sollten und ihr steuerliche Nachteile entstehen, liegt kein Fall vor, der es ausnahmsweise rechtfertigt, die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Unterhaltschuldner nicht bereit oder in der Lage sein wird, seine Verpflichtung zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von dem ihm entstehenden steuerlichen Nachteil unverzüglich nach Festsetzung der Steuer des Berechtigten einzuhalten (vgl. BGH a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.). Allerdings soll der Sicherheitsleistung kein Straf-Charakter zukommen. Diese darf daher nur angeordnet werden, wenn besondere gefahrbegründe Umstände festgestellt und gegen das konkrete Schutzbedürfnis des Unterhaltsgläubigers abgewogen werden, wobei auf dem Boden der gegenwärtigen Umstände eine Zukunftsprognose angestellt werden muss und sich nur bei vergleichbarer Konstellation aus früheren Vorgängen für den Unterhaltsschuldner nachteilige Rückschlüsse für die Zukunft ziehen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 26.06.1998, Az: 3 UF 338/97, zitiert nach juris). So rechtfertigt allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner seine Pflicht zum Ausgleich der Nachteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings bislang immer erst nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch den Unterhaltsgläubiger erfüllt hat, nicht, dass der Unterhaltsgläubiger seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des begrenzten Real-Splittings für die Zukunft von einer Sicherheitsleistung abhängig macht (vgl. OLG Zweibrücken, NJVV-RR 2006, 513).

Die Beteiligten streiten, wie auch in den vorausgegangen Unterhaltsverfahren, über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Antragstellers. Während die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Antragsteller erhebliche Rücklagen hat, welche er nicht offenlegt, behauptet der Antragsteller, über keinerlei liquiden Mittel zu verfügen. Einerseits ist vor dem Hintergrund, dass Unterhaltszahlungen des Antragstellers in der Vergangenheit nur schleppend oder gar nicht erfolgten, nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin befürchtet, dass auch der Ausgleich ihr durch das Realsplitting entstehenden finanziellen Nachteile nicht oder nur nach gerichtlicher Geltendmachung erfolgen wird. Andererseits hat der Antragsgegner eine entsprechende Zusicherung gegeben und verfügt nach Auffassung der Antragsgegnerin auch über entsprechende liquide Mittel, sodass eine gerichtliche Durchsetzung des etwaigen Nachteilsausgleichs grundsätzlich unproblematisch wäre. Zudem hat der Antragsteller angeboten, der Antragsgegnerin für die Jahre 2013 und 2014 das ihm erwachsende Guthaben beim Finanzamt Alsfeld durch Abtretung zukommen zu lassen.

Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass Unterhaltszahlungen schleppend erfolgen, nicht zwingend, dass der Antragsteller auch den Nachteilausgleich nicht unmittelbar erbringen wird. Zum einen ist die schleppende Zahlung von Unterhaltsbeträgen auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beteiligten ein hochstreitiges Unterhaltsverfahren geführt haben und derzeit beim Oberlandesgericht fortführen. Selbst wenn der Antragsteller entsprechend seiner Behauptung tatsächlich zur Zahlung von Unterhalt finanziell nicht in der Lage ist, so wird er über liquide Mittel zur Leistung des Nachteilsausgleichs zumindest nach Auszahlung der Steuerrückerstattung verfügen.

Nach alledem ist kein Ausnahmefall gegeben, der es rechtfertigt, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig gemacht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80, 81 FamFG.