Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Urteil vom 12.10.2018 – 45 C 37/18
ECLI:DE:AGGIESS:2018:1012.45C37.18.00
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 161,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2017 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Hälfte der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat die Hälfte der Gerichtkosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die vollen eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Herrn XY, als Beklagten zu 1) gerichtet. Dieser ist vor Zustellung der Klage verstorben. Nach Aufnahme des Verfahrens ist sein Sohn, Herr ZY, als nunmehriger Beklagte zu 1) an seine Stelle getreten. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat die Klägerin zurückgenommen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Unstreitig ist der Unfall vom 10.10.2017, aus dem die Klägerin weitere Schadensersatzansprüche geltend macht, allein durch die Beklagte zu 2) mit dem von ihr gefahrenen Wagen, dessen Halter zum Zeitpunkt des Unfalls der ehemalige Beklagte zu 1) war, verursacht worden. Im Streit stehen allein ein Teil der Verbringungskosten von 120,00 € (netto) – auf die die Haftpflichtversicherung der Beklagten 80,00 € geleistet hat, die Kosten für eine Probefahrt und die Kosten für die Auslesung des Fehlerspeichers des klägerischen Wagens, die die Firma ZZ in ihrer Rechnung vom 27.11.2017 (Bl. 13 d.A.) angesetzt hat. Beide Positionen, d.h. sowohl die Probefahrt als auch das Auslesen des Fehlerspeichers sind in der Rechnung des Reparaturunternehmens nur als Unterpositionen bei den mit insgesamt 372,00 € (netto) berechneten Arbeiten für die Instandsetzung des vorderen Stoßfängers genannt.
Beide Positionen, d.h. sowohl die Probefahrt als auch das Auslesen des Fehlerspeichers sind im Rahmen des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes gem. § 249 BGB ansatzfähig. Soweit die Beklagte meint, hierbei handele es sich um Tätigkeiten, für die ein Unternehmen keine gesonderte Vergütung verlangen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Preisbildung, d.h. die Reparaturkosten einfließen. Sowohl die Durchführung einer Probefahrt, als auch das Auslesen eines Fehlerspeichers sind für eine Reparaturunternehmen mit entsprechenden Personalkosten verbunden, die nachvollziehbar an den Auftraggeber, hier die Klägerin, weitergegeben werden. Die Klägerin hat ihrer Darlegungspflicht zum Umfang der zur Behebung des Unfallschadens durchgeführten Arbeiten durch Vorlage der Rechnung der Firma ZZ sowie des Gutachtens des von ihr beauftragten KfZ-Sachverständigen XX (Bl. 61 – 70 d.A.) entsprochen. Bereits im Gutachten des Sachverständigen sind Reparaturkosten in Höhe von 372,00 € (netto) ausgewiesen. Eben diesen Betrag hat die Reparaturfirma auch in ihrer Rechnung angesetzt. Selbst wenn, wie die Beklagte mutmaßt, eine Probefahrt nicht durchgeführt wurde und in der Rechnung nur als Textbaustein erscheint, würde sich daran, dass die Demontage des vorderen Stoßfängers und Spoilers sowie deren neue Montage mit dem vom Sachverständigen bereits angesetzten Betrag abgerechnet werden kann, nichts ändern. Gerade vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bestand schließlich für die Klägerin keine Veranlassung, in eine weitere Prüfung einzutreten, ob die von der Firma ZZ aufgeführten Arbeiten erforderlich und die hierfür angesetzten Beträge angemessen waren. Der von der Rechtsprechung angenommenen Verpflichtung des Unfallgeschädigten zu einer Plausibilitätskontrolle ist die Klägerin durch Abgleich des vorliegenden Sachverständigengutachtens mit der Rechnung des Reparaturbetriebs nachgekommen. Soweit die Beklagte des Weiteren fordert, dass die Klägerin auch das Gutachten des Sachverständigen XX auf dessen Plausibilität hin hätte überprüfen müssen, lässt sich hierfür kein Ansatz erkennen. Dies zumal die Beklagte auch keine Punkte nennt, hinsichtlich derer das von der Klägerin eingeholte Gutachten fehlerhaft sein soll und dies zudem in einer Weise, die für die Klägerin als Laiin erkennbar gewesen wäre.
Das Vorgesagte trifft auch auf die seitens der Klägerin geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe von 120,00 € (netto), auf die die Beklagte 80,00 € gezahlt hat, zu. Auch dieser Betrag ergab sich für die Klägerin bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen XX, in dem auf Seite 6 und auf Seite 12 für die Verbringung des klägerischen Wagens zwecks Durchführung der unfallbedingt notwendigen Lackierarbeiten der Betrag von 120,00 € (netto) genannt ist. Für die Klägerin bestand auch vor dem Hintergrund, dass der Gutachter diese Ausführungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Reparaturarbeiten von der Firma ZZ durchgeführt werden sollten, erfolgten, keine Veranlassung, diese Kostenposition bei der Beauftragung der Reparaturfirma im Hinblick auf deren Notwendigkeit oder Höhe zu hinterfragen. Die Beklagte stellt offensichtlich auch nicht die Notwendigkeit der Verbringung in Frage, dies ergib sich schon daraus, dass sie ja 80,00 € hierauf gezahlt hat, sondern stellt allein die Angemessenheit der Höhe dieser Rechnungsposition in Frage. Unabhängig davon, dass der Sachverständige XX, wie bereits dargelegt, diese Kosten bereits in gleicher Höhe wie in der Rechnung der Firma ZZ angesetzt hat, sind sie für die Klägerin aus Laiensicht schlicht nicht überprüfbar. Auch hier hat die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung bei Beauftragung der Firma ZZ, bzw. bei Ausgleich deren Rechnung vom 27.11.2017, entsprochen.
Insgesamt ergibt sich mithin, dass die von der Beklagten in Höhe von 161,84 € vorgenommene Kürzung der Rechnung der Firma ZZ, d.h. die entsprechende Reduzierung der Zahlung an die Klägerin, nicht gerechtfertigt und die Beklagte mithin zur Zahlung des eingeklagten Betrages zu verurteilen war.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich zugunsten der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Beklagten zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2017 eine Zahlungsfrist zum 21.11.2017 gesetzt worden ist und sie sich nach nicht erfolgter Zahlung mithin seit dem 22.11.2017 in Verzug befindet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage und vollständiger Stattgabe der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage aus §§ 269 Abs. 3, 91 ZPO, dies unter Berücksichtigung der Baumbachschen Formel. Für die Beklagte zu 2) bestand keine Veranlassung, die Klägerin vom Tod ihres Mannes (ehedem Beklagter zu 1) in Kenntnis zu setzen, so dass ihr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die durch die gegen den ursprünglichen Beklagten zu 1) gerichtete Klage angefallenen Kosten aufzuerlegen waren.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und sie auch nicht wegen der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).