Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Beschluss vom 23.01.2019 – 42 M 20058/19
ECLI:DE:AGGIESS:2019:0123.42M20058.19.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Gießen, 5. Februar 2019, 7 T 59/19, Beschluss des AG Gießen wurde aufgehoben, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung vom 04.01.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin hat unter dem 05.10.2018 die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften beantragt. Am Tag zur Abnahme der Vermögensauskunft zahlte der Schuldner die mit der Ladung geforderten 360,48 €; davon leitete die Gerichtsvollzieherin 314,72 € mit dem Vermerk 'Vollzahlung' an die Gläubigerin weiter.
Die Gläubigerin verlangt Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wegen Anwaltskosten für den Antrag auf Drittauskünfte (Gebühr 15,-- € und Auslagenpauschale 3,--9.)
Die Erinnerung ist unbegründet.
Neben einem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ist ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften als aufschiebend bedingt zu betrachten, denn ohne vorheriges Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft und damit isoliert wäre ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften unzulässig.
Vorliegend jedoch lagen aufgrund der Zahlung des Schuldners die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften (S 802 1 Abs. 1 S. 1 ZPO) zu keinem Zeitpunkt vor.