Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 22.10.2019 – 246 FH 57/19 VU

ECLI:DE:AGGIESS:2019:1022.246FH57.19VU.00

Tenor

1.

Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an „…“(geboren am „…“) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeit

veränderlich gemäß § 1612a des

Bürgerlichen Gesetzbuches I. V. m. § 36

des Gesetzes betreffend die

Einführung der Zivilprozessordnung

gleich bleibend

ab

auf

auf €

Prozent des

Mindestunterhalts

der ersten

Altersstufe

ab

auf

auf € mtl

Prozent des

Mindestunterhalts

der zweiten

Altersstufe

ab

auf '

auf

01.09.2019

100

Prozent des

Mindestunterhalts

der dritten

Altersstufe

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 auf 2.264,00€ festgesetzt.

1.

Der Verfahrenswert wird auf 6.752,00 € festgesetzt,

2.

Den Antragstellern wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

4.,

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragsteller zulässig.

Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.