Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Beschluss vom 22.10.2019 – 246 FH 57/19 VU
ECLI:DE:AGGIESS:2019:1022.246FH57.19VU.00
Tenor
1.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an „…“(geboren am „…“) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
für die Zeit
veränderlich gemäß § 1612a des
Bürgerlichen Gesetzbuches I. V. m. § 36
des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
gleich bleibend
ab
auf
auf €
Prozent des
Mindestunterhalts
der ersten
Altersstufe
ab
auf
auf € mtl
Prozent des
Mindestunterhalts
der zweiten
Altersstufe
ab
auf '
auf
01.09.2019
Prozent des
Mindestunterhalts
der dritten
Altersstufe
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 auf 2.264,00€ festgesetzt.
1.
Der Verfahrenswert wird auf 6.752,00 € festgesetzt,
2.
Den Antragstellern wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
4.,
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragsteller zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.