Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 27.05.2020 – 237 XVII 1111/19 K

ECLI:DE:AGGIESS:2020:0527.237XVII1111.19K.00

Tenor

Die Unterbringung „…“ Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung wird bis längstens zum 07.07.2020 auf Antrag des Betreuers gerichtlich genehmigt.

Dieser Beschluss berechtigt den Betreuer, „..“ Betroffene geschlossen unterzubringen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Vielmehr ist die Unterbringung sofort zu beenden, wenn sie nicht mehr dringend erforderlich ist. Die Beendigung der Unterbringung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1906 Abs. 3 BGB).

Ferner wird die Einwilligung des Betreuers in folgende ärztliche Maßnahmen gegen den Willen „…“ Betroffenen auf Antrag des Betreuers insgesamt bis längstens 07.07.2020 betreuungsgerichtlich genehmigt:

- Aufdosierung einer Medikation mit Haloperidol von 2 x 2 mg oral täglich innerhalb von zwei Wochen auf 2 x 5 mg oral täglich oder

- Medikation mit Risperidon 2 x 3 mg oral täglich;

- Im Falle der Verweigerung der oralen Einnahme 1 Ampulle Haldol (5 mg) intramuskulär täglich.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

I.

Bezüglich der Vorgeschichte wird Bezug genommen auf

- Beschluss vom 12.03.2020 (Bestellung des „…“ zum Betreuer, unter anderem mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit sowie Aufenthaltsbestimmung), Bl. 30 – 31 d. A.,

- Beschluss vom 02.04.2020 (Genehmigung der vorläufigen Unterbringung), Bl. 56 – 57 d. A.,

- Beschluss vom 09.04.2020 (Nichtabhilfe bezüglich Beschwerden gegen vorläufige Unterbringung), Bl. 84 – 85 d. A.,

- Beschluss vom 16.04.2020 (Zurückweisung der Beschwerden durch das Landgericht Gießen), Bl. 100 – 102 d. A.,

- Beschluss vom 20.04.2020 (Genehmigung der Unterbringung und der Zwangsbehandlung), Bl. 218 – 222 d. A.,

- Beschluss vom 21.04.2020 (vorläufige Genehmigung der Fixierung), Bl. 253 – 254 d. A.,

- Beschluss vom 27.04.2020 (Nichtabhilfe bezüglich Beschwerden gegen Unterbringung und Zwangsbehandlung), Bl. 367 – 372 d. A.,

- Beschluss vom 30.04.2020 (Teilaufhebung und Teilbestätigung des Beschlusses vom 20.04.2020 durch Landgericht), Bl. 394 – 398 Rs.,

- Beschluss vom 11.05.2020 (Genehmigung der Zwangsbehandlung), Bl. 469 – 471 d. A.,

- Beschluss vom 13.05.2020 (Nichtabhilfe bezüglich Beschwerden gegen Betreuung und Unterbringung).

Bezüglich der ärztlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf

- Psychiatrisches Gutachten „…“ vom 18.12.2019, Bl. 7 – 17 d. A.,

- Ärztliches Zeugnis „…“ vom 02.04.2020, Bl. 52 – 54 d. A.,

- Ärztliches Zeugnis „…“ vom 09.04.2020, Bl. 75 – 77 d. A.,

- Psychiatrisches Gutachten „…“ vom 16.04.2020, Bl. 161 – 175 d. A.,

- Ärztliches Zeugnis „…“ vom 20.04.2020, Bl. 244 – 245 d. A.,

- Fachärztliche Stellungnahme „…“ vom 23.04.2020, Bl. 277 d. A.,

- Ergänzendes Gutachten „…“ vom 26.04.2020, Bl. 360 – 364 d. A.,

- Ärztliches Zeugnis „…“ vom 04.05.2020, Bl. 416 – 418 d. A.,

- Psychiatrisches Gutachten „…“ vom 07.05.2020, Bl. 426 – 439 d. A.,

- Ärztliches Zeugnis „…“ vom 20.05.2020,

- Psychiatrisches Gutachten „…“ vom 26.05.2020.

II.

Auf Antrag des Betreuers sind die Unterbringung „…“ Betroffenen sowie „…“ Zwangsbehandlung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise bis zum 07.07.2020 zu genehmigen.

Das Gericht hat zu dieser Frage ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das „…“, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter dem 26.05.2020 erstattet hat. „…“ ist nicht der zwangsbehandelnde Arzt und ist auch nicht in der Klinik beschäftigt, in der die Zwangsbehandlung erfolgen soll.

Die Verfahrenspflegerin wurde am Genehmigungsverfahren beteiligt.

Das Gericht hat „…“ Betroffene am 27.05.2020 zu den Maßnahmen persönlich angehört. Der Betreuer und die Verfahrenspflegerin haben an der Anhörung teilgenommen.

Zum Wohl „…“ Betroffenen ist es erforderlich, sie auf Antrag des Betreuers auf einer geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik unterzubringen (§ 1906 Abs. 1 BGB).

In dem Gutachten vom 26.05.2020 hat „…“ folgende Diagnose gestellt: paranoide Schizophrenie.

Die Unterbringung ist dringend notwendig, weil eine Untersuchung und eine Heilbehandlung erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne eine Unterbringung „…“ Betroffenen nicht durchgeführt werden. „…“ Betroffene kann die Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennen beziehungsweise nicht einsichtsgemäß handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Eine „…“ Betroffene weniger belastende Maßnahme kann diese Gefahr nicht abwenden. „…“ ist so sehr in ihrem Wahn gefangen, dass eine argumentative Verständigung mit „…“ nicht möglich ist. Die psychiatrische Behandlung wurde „…“ inzwischen von einer Vielzahl erfahrener Ärztinnen und Ärzte dringend empfohlen („…“ als Sachverständige im Betreuungsverfahren, „…“ auf der Aufnahme Station „…“, „…“ als „…“ von Station „…“ und „…“, „…“ als Sachverständiger im Zwangsbehandlungsverfahren, sowie die behandelnden Ärzte auf den Stationen „…“ und „…“, „…“, „…“, „…“und „…“). Leider ist „…“diesbezüglich trotz mannigfaltiger Versuche argumentativ nach wie vor nicht erreichbar.

Die Notwendigkeit der Unterbringung wird durch die erneute Anhörung „…“ Betroffenen am 27.05.2020 und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts bestätigt.

Bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme ist das Gericht dem ärztlichen Gutachten gefolgt.

Bezüglich der Zwangsbehandlung hat der Sachverständige erneut ausgeführt, dass die Erkrankung bei „…“ trotz der langen Krankheitsdauer als Erstmanifestation anzusehen ist. Diese sei vor der aktuellen stationären Aufnahme noch nicht behandelt worden und habe insgesamt schon zu einem sozialen Rückzug sowie einer reduzierten sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit geführt. „…“ ist derzeit nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen und ist völlig von der Versorgung „…“ Eltern abhängig.

Die Behandlungsaussichten bei einer Erstmanifestation seien grundsätzlich gut. Es werde mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine Chronifizierung zu verhindern und die Symptomatik so deutlich zu verbessern, dass „…“ Betroffene zu der – im Moment krankheitsbedingt ausgeschlossenen – Fähigkeit zur freien Willensbildung zurückkehren kann.

„..“ Betroffene wurde zunächst wegen der guten Verträglichkeit des Medikaments mit Aripiprazol behandelt. Unter dieser Behandlung stellte sich eine deutliche Besserung der Affektlage ein. Der über zwei Jahre verfestigte Wahn ließ jedoch nicht nach. Sowohl seitens der Klinik als auch seitens des Sachverständigen wird daher dringend ein Wechsel der Medikation auf Haloperidol empfohlen, da dies eine stärkere antipsychotische Wirkung hat.

Unter der Behandlung mit Haloperidol sind stärkere Nebenwirkungen als bei Aripiprazol möglich. Das Gericht ist deswegen dem Sachverständigen in der Empfehlung gefolgt, das Haldol nicht sofort in hoher Dosierung zu geben, sondern langsam aufzudosieren. Nach der langjährigen Erfahrung des Sachverständigen, der selbst „…“ in einer psychiatrischen Klinik ist, können Nebenwirkungen durch eine langsame Aufdosierung minimiert werden. Sollten gleichwohl Nebenwirkungen auftreten, sind diese im stationären Rahmen medikamentös eingrenzbar. Die bei „…“ Betroffenen bekannte Gerinnungsstörung sei auch bei diesem Medikament medikamentös gut beherrschbar.

In der heutigen persönlichen Anhörung wurde das Gutachten des „…“ mit „…“ Betroffenen erörtert. Es wurde erneut von allen Anwesenden (Ärztin, Betreuer, Verfahrenspfleger/in, Richter/in) versucht, „…“ Betroffene argumentativ zu erreichen. Selbst die Vielzahl der Ärztinnen und Ärzte, die „…“ inzwischen die Behandlung ans Herz gelegt haben, überzeugte „…“ nicht. „…“ konnte nicht einmal einer theoretischen Überlegung nähertreten, was denn wäre, wenn diese vielen Personen nun doch recht hätten.

Nach dem Ergebnis der Vielzahl der ärztlichen Feststellung und der fünften persönlichen Anhörung in kurzer Folge steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die weitere Zwangsbehandlung alternativlos ist.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.