Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 13.07.2021 – 41 M 10813/21

ECLI:DE:AGGIESS:2021:0713.41M10813.21.00

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.05.2021 gegen die Kostenrechnung des/der Gerichtsvollzieher/in vom 25.04.2021 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Berlin vom 25.08.2020. Über das besondere Anwaltspostfach (beA) beantragte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss, der antragsgemäß erlassen wurde.

Der/Die Gerichtsvollzieher/in fertigte die für die Zustellung erforderlichen Kopien und beglaubigte diese. Die Kostenrechnung des/der Gerichtsvollzieher/s/in vom 25.04.2021 enthielt eine Gebühr für die Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 12,00 €.

Die Gläubigerin wendet sich nunmehr mit Schreiben vom 17.05.2021 mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz KV 700 in Höhe von 12,00 €. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen zur Abrechnung der Dokumentenpauschale gemäß KV 700 GVKostG lägen nicht vor. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei elektronisch über beA beantragt worden, weitergehende Anträge im Sinne von KV 700 GvKostG seien nicht gestellt worden. Anwälte sollten mit Gebühren wie zum Beispiel Dokumentenpauschalen durch die Gerichte nicht mehr belastet werden.

Der/ Die Gerichtsvollzieher/in hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die mit Schreiben vom 17.05.2021 eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des/der Gerichtsvollzieher/s/in vom 25.04.2021 ist zulässig gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO.

In der Sache ist die Erinnerung jedoch unbegründet.

Nach § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO sollen die Parteien die Schriftsätze, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt dies nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

Vielmehr hat die Geschäftsstelle nach der Gesetzesbegründung dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt werden (vgl. BT-Drs. 15, 4067, S. 31). Hierdurch soll die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach Nummer 9000 Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes als auch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nach Nummer 9000 Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes entfallen.

Gemäß § 192 Abs. 3 S. 1 ZPO kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen, das heißt, dass der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung durch die Geschäftsstelle beauftragt wird, § 192 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dies ist vorliegend geschehen. Die Gläubigerin hat auf dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, die Zustellung zu vermitteln. Nach § 192 Abs. 2 S. 1 ZPO übergibt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften, fehlende Abschriften kann er selbst herstellen, § 192 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Vergütung hierfür richtet sich dann nach Ziffer 1 der Anlage 1 zum GvKostG.

Diese Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung des § 133 ZPO.

Denn § 133 ZPO spricht davon, dass „die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze“ bei Gericht eingereicht werden müssen und dass dies nicht für elektronisch übermittelte Dokumente gilt. Im vorliegenden Fall ist elektronisch der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über beA eingereicht worden, nicht aber hingegen das Dokument, was letztendlich auch zugestellt wird. Denn dabei handelt es sich dann um den vom Rechtspfleger erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der aber erst noch vom Rechtpfleger erlassen werden muss.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Ausdrücklich geht hieraus hervor, dass für die Dokumente, die elektronisch eingereicht werden und die zugestellt werden sollen, keine Abschriften eingereicht werden müssen und dass die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach Nummer 9000 Ziff. 1 des Gerichtskostengesetzes und von Auslagen für den Medientransfer nach Nummer 9000 Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes entfällt.

Zum einen wird auch hieraus ersichtlich, dass damit die Dokumente gemeint sind, die zugestellt werden, und nicht Dokumente, die aufgrund des elektronisch eingereichten Antrags des Gläubigers erst erlassen werden. Zum anderen erhebt der Gerichtsvollzieher auch keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sondern nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Dieses Gesetz ist vielmehr nicht in der Gesetzesbegründung aufgeführt.

§ 133 ZPO findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Die Kostentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.

Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.