Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen
Amtsgericht GieBen Beschluss vom 26.07.2021 – 22 VI G 384/19
ECLI:DE:AGGIESS:2021:0726.22VI.G384.19.00
Tenor
In der Nachlassangelegenheit …
werden die Anträge auf Einziehung des Erbscheins vom 27.05.2019 und auf Erteilung eines Erbscheins je vom 08.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Am 08.03.2021 hat der Antragsteller A Anträge auf Einziehung des Erbscheins vom 27.05.2019 und auf Erteilung eines Erbscheins vor der Notarin B, Gießen beurkunden lassen. Die Anträge sind am 12.03.2021 bei dem Amtsgericht Gießen eingegangen.
Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins lautet dahingehend, dass der Erblasser gemäß Testament vom 14.11.2005 von dem Antragsteller A, sowie seiner Schwester C zu je ½ beerbt worden sei.
Der Erblasser hat zwei Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, ein gemeinschaftliches Testament mit der vorverstorbenen Ehefrau vom 16.12.1991, sowie das oben benannte handschriftliche Testament vom 14.11.2005.
Am 13.06.2018 erfolgte die Testamentseröffnung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testaments vom 16.12.1991.
Danach sollte der überlebende Ehegatte Hausrat, Mobiliar, Bargeld und Sparguthaben erben.
Den ½-Anteil des Hausgrundstücks in E soll er nur zur Nutznießung erhalten, seinen eigenen ½-Anteil dürfe er jedoch ebenfalls nicht verkaufen.
Für den zweiten Erbfall wurde das Folgende verfügt:
Die Wohnung im Kellergeschoss des Wohnhauses in E soll D erhalten, die Wohnung im Erdgeschoss C, das Dachgeschoss einschließlich Garage soll A erhalten.
Das restliche Vermögen soll zu je 1/3 an den Antragsteller A, sowie die beiden weiteren Beteiligten C und D gehen.
Über das Grundstück in E soll der Längstlebende verfügen.
Mit Antrag vom 08.02.2019 und Nachtrag vom 11.03.2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines gemeinschaftlichen quotenlosen Erbscheins aufgrund dieses Testaments, wonach der Erblasser vom Antragsteller A, sowie den im Rubrum weiterhin aufgeführten Beteiligten beerbt wurde. Der Erbschein wurde, wie beantragt, am 27.05.2019 erteilt.
Am 20.10.2020 erschien der Antragsteller A auf der Geschäftsstelle und übergab ein weiteres Testament des Erblassers, das oben benannte Testament vom 14.11.2005. Das Testament sei erst zu diesem Zeitpunkt aufgefunden worden.
Das Testament wurde am 26.10.2020 eröffnet mit dem Hinweis, dass ein gemeinschaftliches Testament (hier: Testament vom 16.12.1991) in aller Regel für den überlebenden Ehegatten bindend sei, sofern ihm nichts Anderes gestattet wurde oder die Bindungswirkung aus einem anderen Grund nicht gegeben sei.
Danach sollte der Erblasser von seiner Tochter C, sowie seinem Sohn A beerbt werden, umfasst sein sollte gemäß Verfügung auch das Grundstück in E.
Mit der Testamentseröffnung wurde in der VIer Akte ein Vermerk verfasst, wonach die Ansicht bestehe, dass das gemeinschaftliche Testament vom 16.12.1991 Bindungswirkung entfalte, weshalb der überlebende Ehegatte keine anderweitige Verfügung treffen konnte. Ausgenommen wurde im gemeinschaftlichen Testament lediglich Verfügungen über das Grundstück in E. Aufgrund des geringen Wertes (0,90 €/qm * 383qm = 344,70 €) sei die Verfügung des überlebenden Ehegatten jedoch nur als Teilungsanordnung zu sehen.
Die Einziehung des Erbscheins sei daher nicht erforderlich.
Die Anträge des Antragstellers A vom 08.03.2021 werden wie folgt begründet.
Der Erblasser sei nicht in seiner Verfügung über seinen Nachlass beschränkt gewesen, da das gemeinschaftliche Testament vom 16.12.1991 keine Bindungswirkung entfalte.
Gemäß § 2271 Abs.2 BGB sei der Erbe von der Bindungswirkung befreit, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Wurde ein Dritter wechselbezüglich bedacht, führt dessen Ausschlagung ebenfalls dazu, dass die Bindung entfalle. Bezug genommen wird zur Begründung auf die Kommentierung Krätzschel in Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Auflage, § 11 Rn.30. Die Bindungswirkung solle ausschließlich den Schlusserben davor schützen, dass der überlebende Ehegatte anderweitig von Todes wegen verfüge. Schlage allerdings der Schlusserbe das ihm Zugewendete aus, gäbe es keinen entsprechenden Schutzzweck mehr.
Auf die Ausschlagungen des Antragstellers A, sowie der Beteiligten C und D, nach der Mutter wurde Bezug genommen.
Der Erbschein vom 27.05.2019 sei somit unrichtig geworden und einzuziehen, der neue Erbschein wie beantragt zu erteilen.
Auf Anfrage des Gerichts wurde die Kommentarstelle zur Gerichtsakte gereicht.
In der Kommentierung heißt es wie folgt:
„Wurde nur ein Dritter wechselbezüglich bedacht, führt jedoch dessen Ausschlagung ebenfalls dazu, dass nach der ratio legis die Bindung entfällt. Sind der Ehegatte und ein Dritter bedacht, genügt die Ausschlagung des überlebenden Ehegatten. Auch eine wirtschaftlich wertlose Zuwendung muss ausgeschlagen werden.“
Gemäß Testament sollte der Ehegatte hinsichtlich des beweglichen Vermögens, die Kinder hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens Erben werden. Eine Ausschlagung des Erblassers erfolgte damals jedoch nicht.
Danach ist nach hiesiger Ansicht die Bindungswirkung nicht aufgehoben.
Am 21.04.2021 erfolgte bereits die telefonische Mitteilung dieser Ansicht gegenüber der Notarin B. Am 29.04.2021 teilte sie nach Rücksprache mit dem Antragsteller A mit, dass eine ES-Rücknahme nicht beabsichtigt sei und eine schriftliche Zwischenverfügung zum Antrag übersandt werden solle.
Am 03.05.2021 erfolgte neben der schriftlichen Zwischenverfügung die Anhörung der Beteiligten C und D zu den Anträgen.
Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf die Gerichtsakte 22 VI G 384/19, S. 44 Bezug genommen.
Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Anderenfalls müsse mit der kostenpflichtigen Zurückweisung der Anträge gerechnet werden.
Eine Stellungnahme der im Rubrum genannten weiteren Beteiligten D erfolgte nicht. Eine Richtersache ist damit aufgrund fehlender Einwände der Beteiligten C und D ebenfalls nicht gegeben. Die funktionelle Zuständigkeit liegt weiterhin bei dem Rechtspfleger.
Am 25.05.2021 ging die Stellungnahme vom 24.05.2021 durch die Notarin B, Gießen ein.
Sie führt auf, dass sich die Frage nach der Bindungswirkung durch das Ehegattentestament nur dann stelle, wenn die Verfügung eine Schlusserbeneinsetzung enthalte.
Nach Auffassung des Nachlassgerichts enthalte das Testament jedoch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, die sich nur auf den von dem Erstverstorbenen hinterlassenen Erbteil beziehe. Sofern die Ehegatten eine Verteilung des Nachlasses nach dem Zuletztversterbenden anordnen, könne darin jedoch keine bindende Schlusserbeneinsetzung gesehen werden, da keine ausdrückliche Erbeneinsetzung der Kinder nach dem Tod des Längstlebenden erfolgt sei. Insofern gäbe es auch keine Schlusserbeneinsetzung.
Im Übrigen habe der Vater mit der Ausschlagung der Nacherbschaft der Kinder seine Testierfreiheit wiedererlangt.
Damit hätten die Kinder zum Ausdruck gebracht, dass sie die von den Ehegatten angeordnete Teilung des Nachlasses nach dem Zuletztversterbenden nicht wollten.
Da die Kinder auch zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie auch nach dem Zuletztversterbenden keine Zuwendung erhalten wollten, wäre eine evtl. Bindungswirkung dadurch beseitigt worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.06.2021 wurde Bezug auf das Schreiben vom 24.05.2021 genommen. Darin wurde mitgeteilt, dass der Erbschein nach F vom 27.05.2019 aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 16.12.1991 beantragt und erteilt wurde. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, warum die Annahme bestehe, dass das Nachlassgericht der Auffassung sei, das Testament enthalte keine Schlusserbeneinsetzung.
Hinsichtlich der Ausschlagungen der Mutter wurde Bezug genommen auf das gerichtliche Schreiben vom 03.05.2021.
Es wurde erneut Gelegenheit zur Rücknahme des Antrags binnen zwei Wochen gegeben.
Am 22.06.2021 erfolgte der telefonische Hinweis des Notariats (Telefonat mit Frau G), dass der Erbscheinsantrag auf Wunsch des Mandanten nicht zurückgenommen werde. Es wurde vereinbart, dass die Zurückweisung nach Ablauf der gesetzten 2-Wochen-Frist erfolge.
Die Anträge waren aufgrund der vorstehenden Ausführungen zurückzuweisen.