Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 15.12.2021 – 42 C 204/21

ECLI:DE:AGGIESS:2021:1215.42C204.21.00

Tenor

Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung aus einem Behandlungsvertrag.

Mit Beschluss vom 28.09.2021 (Bl. 22 d. A.) wurde die Parteien darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sein dürfte, da der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Weilburg liege.

Auch der Gerichtsstand nach § 29 ZPO sei vorliegend beim Amtsgericht Weilburg begründet. Streitgegenständlich sei eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Da es sich bei Geldschulden um Schickschulden handele, liege vorliegend auch der Erfüllungsort im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Weilburg.

Nachdem die Klägerin erneut durch Beschluss vom 25.10.2021 auf die Bedenken des Gerichts an seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen wurde, hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 27.10.2021 (Bl. 48 d. A.) Verweisung an das Amtsgericht Weilburg beantragt.

Bereits durch Beschluss vom 28.09.2021 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, zu dem erwarteten Verweisungsantrag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Durch Schriftsatz vom 21.10.2021 (Bl. 39 d. A.) erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Weilburg.

Daraufhin hat sich das Amtsgericht Gießen durch Beschluss vom 01.11.2021 (Bl. 50 d. A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Weilburg verwiesen.

Das Amtsgericht Weilburg hat den Rechtsstreit erneut nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 07.12.2021 (Bl. 59 d. A.) an das Amtsgericht Gießen zurückverwiesen.

II.

Das Amtsgericht Gießen sieht den Verweisungsbeschluss zum Amtsgericht Weilburg vom 01.11.2021 als bindend an.

Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ist der Verweisungsbeschluss für das darin bezeichnete Gericht – hier das Amtsgericht Weilburg - bindend.

Das Amtsgericht Weilburg hat in seinem Verweisungsbeschluss ausgeführt, dass es die Rechtsansicht vertrete, dass es sich der Rechtsansicht anschließe, nach welcher bei Streitigkeiten aus einem Behandlungsvertrag ein einheitlicher Erfüllungsort am Praxissitz des Arztes begründet sei. Diesen Rechtsstreit hätte das Amtsgericht Gießen erörtern müssen.

Selbst wenn die Rechtsansicht des Amtsgerichts Weilburg hinsichtlich eines einheitlichen Erfüllungsorts am Praxissitz zutreffend sein sollte, so lässt dies nicht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 01.11.2021 entfallen.

Grundsätzlich tritt die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nämlich auch bei fehlerhaften Beschlüssen ein (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 55). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in den Fällen zuzulassen, in denen entweder der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wurde (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 57) verletzt wurde oder der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ergangen angesehen werden kann. Fälle dieser Art sind Verweisungen, denen jede gesetzliche Grundlage fehlt, die also willkürlich ergangen sind; ferner solche Beschlüsse, die mangels Begründung nicht erkennen lassen, ob sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 56).

Vorliegend hat das Amtsgericht Gießen den Parteien rechtliches Gehör hinsichtlich einer Verweisung an das Amtsgericht Weilburg gewährt und durch Beschluss vom 28.09.2021 begründet, warum es eine eigene örtliche Zuständigkeit als nicht gegeben ansieht. Die Äußerung einer anderen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage des Bestehens eines einheitlichen Erfüllungsorts ist aus Sicht des Amtsgerichts Gießens jedenfalls für den Wegfall der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 01.11.2021 nicht ausreichend.

Zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt war die Sache daher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem OLG Frankfurt am Main vorzulegen.