Rechtsprechung / Amtsgericht GieBen

Amtsgericht GieBen Beschluss vom 17.12.2021 – 240 F 111/19 SO

ECLI:DE:AGGIESS:2021:1217.240F111.19SO.00

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 4.10.2021 wegen Besorgnis der Befangenheit der J wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Gegenstand dieser Entscheidung ist ein Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 6.7.21 wegen der Besorgnis der Befangenheit der J.

Bei dem Amtsgericht – Familiengericht Gießen sind seit der Trennung der Kindeseltern Anfang Juni 2017 eine Vielzahl von Verfahren anhängig, die das Sorgerecht oder den Umgang der Kindeseltern mit den Kindern A und B, betreffen. (241 F 1114/17 SO, 241 F 111/19 SO, 241 F 776/19 EASO 241 F 1073/19 EASO, 241 F 1221/19 EASO, 241 F 502/20 EASO, 241 F 1193/17 EAUG, 241 F 107/18 UG, 241 F 1589/19 EAUG und 241 F 888/20 EAUG).

Das Sorgerecht für beide nichtehelich geborenen „…“ stand den Kindeseltern aufgrund von Sorgerechtserklärungen gemeinsam zu.

Mit Antragsschrift vom 21.1.2019 beantragte der Kindesvater im hiesigen Verfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten, B und A auf ihn. Antragsgegnerin ist die Kindesmutter, D.

In diesem Verfahren holte das Gericht ein Sachverständigengutachten gem. Beweisbeschluss vom 26.2.2019 (Bl. 42 d. A.) und der Ergänzung vom 25.6.2019 (Bl. 67ff) ein. Beauftragt wurde der Sachverständige, K.

Am 21.5.2019 reichte der Sachverständige eine Gutachterliche Stellungnahme ein, auf die Bezug genommen wird (Bl.60-62 RS).

Darin hat der Sachverständige mitgeteilt, dass aufgrund der bisherigen Ergebnisse der familienpsychologischen Begutachtung zum Schutz des Kindeswohlseine umgehende Fremdunterbringung indiziert sei. Das Jugendamt der Stadt Gießen hat aufgrund der vorab mündlich mitgeteilten Einschätzung des Sachverständigen die Kinder A und B am 17.5.21 in Obhut genommen und in verschiedenen Pflegefamilien untergebracht.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 26.6.2019 (241 F 776/19 EASO) wurden den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen sowie das Recht zur Ausübung der Gesundheitssorge für beide „…“ entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Gießen als Pfleger übertragen. Ihre hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Kindeseltern im Termin am 7.11.2019 vor dem OLG Frankfurt am Main auf Anregung des Gerichts zurückgenommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 19.11.2019 (241 F 1221/19 EASO) wurde den Kindeseltern das Recht zur Auswahl des Kindergartens für das Kind A entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Gießen als Pfleger übertragen. Mit Beschluss vom 30.06.2020 (241 F 502/20 EASO), gegen den der Kindesvater Beschwerde eingelegt hat, wurde den Kindeseltern das Recht zur Auswahl einer Grundschule sowie das Recht zur Stellung eines Gestattungsantrages beim Staatlichen Schulamt zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule entzogen und dem Jugendamt der Stadt Gießen als Pfleger übertragen.

In den Verfahren 241 F 1193/17 EAUG und 241 F 107/18 UG haben die Kindeseltern jeweils eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen. Abweichend hiervon wurden seit der Inobhutnahme der Kinder die Umgangskontakte der Kindeseltern mit den Kindern durch das Jugendamt der Stadt Gießen geregelt.

Die Kindesmutter hat am 30.9.2019 beantragt, die bisher 1x monatlich für 1 ½ Stunden stattfindenden Umgangskontakte im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend zu regeln, dass sie 14-tägig mit beiden „…“ jeweils montags von 13.30 Uhr – 16.00 Uhr Umgang haben kann (241 F 1589/19 EAUG). Nach Einholung einer fachlichen Einschätzung des Sachverständigen K zur vorläufigen Regelung des Umgangs der Kindesmutter mit den Kindern hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gießen mit Beschluss vom 19.11.2019 die Umgangskontakte der Kindesmutter mit den „…“ dahingehend geregelt, dass Umgangskontakte mit A und B getrennt an bestimmten Tagen von 9.30 Uhr – 11.00 Uhr in den Räumen des Stadtjugendamtes Gießen unter Begleitung zumindest einer Fachkraft des Stadtjugendamtes Gießen stattfinden.

Umgangskontakte des Kindesvaters mit den Kindern fanden seit der Inobhutnahme der Kinder ebenfalls mit beiden Kindern gleichzeitig 14- tägig (i.d.R. vormittags) für 1 ½ Stunden in den Räumen des Jugendamtes der Stadt Gießen statt. Mit dem Vorschlag des Jugendamtes in dem Hilfeplangespräch am 19.02.2020, die Umgangskontake auf alle 3 Wochen jeweils 2 Stunden umzustellen, war der Kindesvater in der Folgezeit nicht (mehr) einverstanden. Nach dem Umgangskontakt am 12.3.2020 wurden weitere Termine unter Berufung auf die Corona-Verordnungen durch das Jugendamt zunächst bis zum 3.5.2020 abgesagt. Ein für den 14.5.2020 von 030 Uhr bis 11.30 Uhr vereinbarter Umgangskontakte musste wegen der Erkrankung des Kindesvaters auf dessen Wunsch verschoben werden.

Am 4.6.2020 fand ein Umgangskontakt in den Räumen des Jugendamtes statt, zu dem der Kindesvater mit seiner Bevollmächtigten, H erschienen ist und an dem seine Lebensgefährtin teilgenommen hat. Begleitete Umgangstermine nimmt der Vater zur Zeit nicht mehr wahr.

Das Gutachten des Sachverständigen K wurde am 4.12.2019 erstellt und den Beteiligten am 12.12.2019 übermittelt zur Stellungnahme binnen 4 Wochen.

Mit Schriftsatz vom 6.7.2020 lehnte „…“ des Kindesvaters, H, den Sachverständigen als befangen ab.

Der Sachverständige nahm mit Schreiben vom 22.7.2021, eingegangen am 27.7.21 dazu Stellung (Bl. 657 ff.).

Mit Beschluss vom 2.9.2021 wies J das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen zurück. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 736 ff d.A. Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Jugendamt, dem Vertreter der Kindesmutter und der Verfrahrensbeiständin am 17.9.21, H am 20.9.21 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4.10.2021 lehnte H im Namen des Kindesvaters J wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Auf den Schriftsatz (Bl. 803 f f) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz gleichen Datums legte sie Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.10.2021 ein.

Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs.1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus vernünftiger Weise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.

Der Kindesvater begründet seinen Ablehnungsantrag im Wesentlichen damit, dass J das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Sachverständigen K zu Unrecht zurückgewiesen habe, die Verspätung dieses Gesuchs thematisiert habe und eine willkürliche Umdeutung des Befangenheitsgesuchs und seiner Begründung vorgenommen habe.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 schloss sich die weitere Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters, G, dem Ablehnungsgesuch vollumfänglich an (Bl. 835).

J hat sich dazu in einer dienstlichen Erklärung vom 6.10.21 (Bl. 818) geäußert.

Das Ablehnungsgesuch gegen J ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die angegriffene Entscheidung bietet keinen Grund für die Besorgnis des Kindesvaters der Befangenheit.

Der Kindesvater rügt, die zur Ablehnung führende Entscheidung sei falsch. Darauf kann eine Ablehnung nicht gestützt werden.

„Aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung und der von dem Richter getroffenen Entscheidungen kann sich eine Besorgnis der Befangenheit aus den oben genannten Gründen (→ BECKOKZPO ZPO § 42 Randnummer Rn. 17) nur ergeben, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt (HK-ZPO/Bendtsen Rn. SAEKOZPO ZPO § 42 Randnummer 18). Dass eine getroffene Entscheidung tatsächlich oder jedenfalls nach Auffassung der ablehnenden Partei unrichtig ist, genügt hingegen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sie sich als willkürlich darstellt (OLG Hamm BeckRS 2019, BECKRS Jahr 8631; KG NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1577 (NJW-RR Jahr 2006 1578); Musielak/Voit/Heinrich Rn. MUSIELAKZPOKO ZPO § 42 Randnummer 10).

Handlungen und Entscheidungen, die auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhen, müssen dabei allerdings von vornherein außer Betracht bleiben (OLG Hamm MDR 2015, MDR Jahr 2015 Seite 296 (MDR Jahr 2015 297) = BeckRS 2015, BECKRS Jahr 02281; MüKoZPO/Stackmann Rn. MUEKOZPO ZPO § 42 Randnummer 31).“ (Siehe Vossler/BeckOK 42. Edition, Stand: 1.9.21, Rn. 18-21).

Die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen ist weder falsch, noch lässt sie eine willkürliche Benachteiligung des Kindesvaters erkennen.

Ausweislich des Ablehnungsgesuchs wird dies mit Mängeln des Gutachtens und der angeblichen Nichterfüllung von Mindeststandards von Sachverständigengutachten begründet. Zu Recht hat J deshalb die Frage der Verspätung des Ablehnungsgesuchs erörtert. Nicht nachvollziehbar ist, dass J eine „willkürliche Umdeutung“ des Befangenheitsgesuchs und seiner Begründung vorgenommen haben soll. Sofern H sich insoweit auf ihren Schriftsatz vom 2.8.2021 (Bl. 664ff.) nebst den zahlreichen Anlagen beziehen sollte, so lässt dieser Schriftsatz weder erkennen, dass damit das Ablehnungsgesuch weiter begründet werden sollte, noch, welche Gründe insoweit vorgebracht werden sollten. Aber auch insoweit wäre Verspätung des Befangenheitsgesuchs zu prüfen. H hat selbst vorgetragen, sie habe ihre Erkenntnisse aus Band 1 der Jugendamtsurkunde am 30.7.2020 gewonnen. Diese „Erkenntnisse (welche?) werden in dem Ablehnungsgesuch vom 4.10.2021 nicht erwähnt und wären über ein Jahr später vorgebracht erst recht verspätet.

Auch ist die Entscheidung weder willkürlich, noch „entbehrt sie jeglicher gesetzlicher Grundlage“, sondern fußt vielmehr auf obergerichtlicher Rechtsprechung, die J auch in ihrer Entscheidung zitiert hat.

Auch der Vorwurf, J ignoriere die Anträge des Vaters (z.B. Aufforderung des Sachverständigen, die Schweigepflichtentbindungserklärungen vorzulegen) führt nicht zu der Besorgnis der Befangenheit. J hat diese Begehren niemals abgelehnt, so dass sich auch daraus bei vernünftiger Betrachtung kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergibt.

Das Ablehnungsgesuch war daher zurückzuweisen.