Rechtsprechung / Amtsgericht Gladbeck

Amtsgericht Gladbeck Beschluss vom 21.06.2006 – 18 II 79/05 WEG

ECLI:DE:AGGLA:2006:0621.18II79.05WEG.00

Tenor

1.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:

€ 1.037,04 bis zum 09.03.2006 und auf

bis € 300,- seit dem 10.03.2006.

Gründe

2

I.

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Auf die Darstellung des Sachverhalts wird analog § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

4

II.

5

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

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1.

7

Die Entscheidung über die Gerichtskosten ist nach § 47 S. 1 WEG in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO danach zu treffen, wie die Hauptsache voraussichtlich ausgegangen wäre.

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Der Antrag war ursprünglich begründet. Auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage in der Sache 18 UR II 67/05, an der die hiesigen Beteiligten und ihre Anwälte ebenfalls beteiligt sind, wird verwiesen, soweit sie einschlägig sind.

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2.

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Bzgl. der außergerichtlichen Kosten bleibt es bei dem Grundsatz des § 47 S. 2 WEG, dass keine Erstattung stattfindet; für ein Abweichen sind keine Gründe ersichtlich.

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III.

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Der Geschäftswert hat sich mit der Erledigungserklärung auf das Kosteninteresse reduziert, wobei wegen des Grundsatzes des § 47 S. 2 WEG nur die Gerichtskosten in Ansatz zu bringen sind.