Rechtsprechung / Amtsgericht Gladbeck
Amtsgericht Gladbeck Urteil vom 30.01.2017 – 12 C 420/16
ECLI:DE:AGGLA:2017:0130.12C420.16.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger in Höhe von 454,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2016 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger Rechtsanwalt pp. freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/5, die Beklagte trägt 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ein Tatbestand ist gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511, 495a ZPO nicht erforderlich.
Wegen der Entscheidungsgründe wird auf die Erwägungen des Gerichts im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017 gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1 u. 2, 511, 495a ZPO Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.