Rechtsprechung / Amtsgericht Greifswald
Amtsgericht Greifswald Urteil vom 18.06.2015 – 43 C 398/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 77,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2015 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleitung in Höhe von 800,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kosten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsprovision.
Die Parteien schlossen am 06.01.2011 einen Darlehensvertrag über einen Betrag 200.000,- €, den der Kläger als Unternehmer abschloss. Die Beklagte berechnete dem Kläger für dieses Darlehen eine Bearbeitungsprovision in Höhe von 1 v.H. des Darlehensnennbetrages, mithin 2.000,- €.Am 31.04.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten für private Zwecke einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 45.000,- €, wofür die Beklagte dem Kläger einen Bearbeitungsprovision von 450,- € berechnete. Die Bearbeitungsprovisionen wurden von dem Kläger jeweils an die Beklagte gezahlt.
In dem Darlehensvertrag vom 31.04.2011 heißt es u.a. wie folgt: „Die ... erhebt ... eine einmalige Bearbeitungsprovision von 450,- €“, wobei der Betrag mit Maschinenschrift in das Formular eingetragen wurde.
Die Beklagte wurde vorgerichtlich gemahnt und zur Zahlung aufgefordert. Anschließend wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig, wodurch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € entstanden sind.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.450,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 aus 2.000,- € und seit dem 01.05.2011 aus 450,- € zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei Immobiliendarlehen sei die entsprechende Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar, auch bei Unternehmern nicht. Vielmehr sei die Bearbeitungsprovision vergleichbar mit einem Disagio, der zulässig sei.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 812 Abs. 1 BGB i.V.m. 307, 305 c Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsprovision in Höhe von 450,- € aus dem Darlehensvertrag der Parteien vom 31.04.2011.
Bei der Vereinbarung der Bearbeitungsprovision in dem Darlehensvertrag vom 31.04.2011 handelt es sich zur Überzeugung des Gerichtes um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
Dass eine solche einmalige Bearbeitungsprovision erhoben wird, ist formularmäßig abgedruckt. Es kommt zur Überzeugung des Gerichtes nicht darauf an, dass der Vordruck zunächst die Höhe der Bearbeitungsprovision offen lässt, denn auch ergänzungsbedürftige Formulare, die im Verlauf der Vertragsschließung ausgefüllt werden, besitzen einen AGB-Charakter, denn bei der Einfügung der jeweiligen Beträge der Bearbeitungsprovision handelt es sich um unselbständige Ergänzungen, die den sachlichen Gehalt der Regelungen nicht beeinflussen.
Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Eintragung der Höhe der Bearbeitungsprovision, namentlich bei dem Betrag von 450,- €, um unselbständige Ergänzungen.
Die Klausel bezüglich der Bearbeitungsprovision stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Klausel unterliegt als so genannte Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung der Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundsätzen des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender, hier die Sparkasse V..., damit Aufwendungen für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse vornimmt.
Dies ist zur Überzeugung des Gerichtes auch bei einer Bearbeitungsprovision für einen Kredit zu bejahen. Die Bearbeitungsprovision stellt eine Vergütung für eine Leistung dar, die die Beklagte auch ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte und die sie zudem auch überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Insbesondere vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Kläger als Verbraucher in diesem konkreten Fall durch diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unangemessen benachteiligt wird, weshalb diese Regelung unwirksam ist und die Bearbeitungsprovision zurückzuzahlen ist.
Dies gilt zur Überzeugung des Gerichtes unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Konsumentendarlehen oder ein Immobiliendarlehen handelt, denn in beiden Fällen greifen die gleichen Grundsätze.
Das Gericht schließt sich insbesondere den Rechtsauffassungen des BGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, an. Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bearbeitungsprovision im ein von der Laufzeit des Darlehens unabhängiges Entgelt, denn der Darlehensvertrag wäre zumindest außerordentlich kündbar und es existiert keine Regelung, dass die Bearbeitungsprovision in einem solchen Fall der teilweisen Rückzahlung unterlag. Auch einen Vergleich mit einem Disagio erachtet das Gericht für unzulässig, denn tatsächlich wurde eine Bearbeitungsprovision und kein Disagio zwischen den Parteien vereinbart, obwohl das verwendete Formular auch die Möglichkeit der Vereinbarung bezüglich eines Disagios vorsah.
Nur für den Fall der Vereinbarung eines Disagios könnte hier weiter problematisiert werden, ob es sich dabei tatsächlich um ein integrales Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation handelt oder nicht.
Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 06.01.2011 stehen ihm zur Überzeugung des Gerichtes weder aus den §§ 812 ff, 488 ff. BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH bei Darlehensverträgen, bei denen jeweils Verbraucher beteiligt waren, nicht ohne weiteres auf diesen Kredit übertragen werden kann, da es sich bei diesem um einen Vertrag für das Unternehmen des Klägers handelte und er zur Überzeugung des Gerichtes nicht in dem Maße schutzwürdig war, wie als Verbraucher. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf Unternehmensdarlehensverträge ist zur Überzeugung des Gerichtes nicht ohne weiteres möglich, denn sowohl der Fallkonstellation als auch die Interessenlage der Beteiligten sind nicht vergleichbar. So ist der Kläger als Unternehmer nicht nur aufgrund seiner Kenntnis der Gebräuchlichkeiten im Handelsverkehr weniger schutzwürdig als Verbraucher, sondern der Kläger hat als Unternehmer hinsichtlich seiner Ausgaben für die Beschaffung von Kapital aufgrund seiner wirtschaftlichen Betätigungen bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher, so dass auch diesbezüglich eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gerechtfertigt ist.
Zumindest kann eine ungemessene Benachteiligung des Klägers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegenüber dem Kläger als Unternehmer nicht erkannt werden. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn ein starkes Ungleichgewicht zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen würde, namentlich dass die Beklagte z.B. die Vertragsgestaltung einseitig diktiert hätte, was jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist. Dem Kläger als Unternehmer war es zumutbar, die Konditionen des Vertragsschlusses zu vergleichen und abzuwägen, was für sein Unternehmen günstiger ist. Aus diesem Grund ist zur Überzeugung des Gerichtes davon auszugehen, dass der Kläger als Unternehmer für sein Unternehmen anders als Privatperson in persönlichen Angelegenheiten in der Lage war, gegenüber der Beklagten seine Geschäftsinteressen zu wahren, weshalb der Gericht von keiner unangemessenen Benachteiligung des Klägers als Unternehmer ausgeht und zumindest die vereinbarte Provisionsgebühr nicht nach § 307 BGB unwirksam ist.
Der Anspruch bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten reduziert sich auf einen Betrag von 77,11 €, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten lediglich einen Anspruch in Höhe von 450,- €.Bei einem solchen Wert betragen die vorgerichtlichen Anwaltskosten 77,11 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.