Rechtsprechung / Amtsgericht Grevenbroich

Amtsgericht Grevenbroich Urteil vom 10.03.2011 – 16 C 21/11

ECLI:DE:AGGV:2011:0310.16C21.11.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 160,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 54,99 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 160,59 Euro aufgrund der Durchführung der labormedizinischen Untersuchungen gemäß § 631 Abs. 1 BGB.

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Namens und im Auftrag des Beklagten beauftragte Herr Priv. Doz. med. die Kläger mit der Durchführung labormedizinischer Untersuchungen. Die Kläger haben die in Auftrag gegebenen Leistungen ordnungsgemäß erbracht und ihre Leistungen mit Schreiben vom 04.03.2009 dem Beklagten in Rechnung gestellt. Entgegen seiner Pflicht gemäß § 631 Abs. 1 BGB zahlte der Beklagte nicht.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro, Auskunftskosten in Höhe von 6,08 Euro und Kosten für das Mahnschreiben in Höhe von 2,50 Euro folgt als Verzugsschaden aus §§ 280, 286 BGB. Kosten für das Mahnschreiben vom 09.04.2009, die über den Betrag von 2,50 Euro hinausgehen, sind unbegründet. Wenn der Gläubiger selbst mahnt, sind die Kosten mit 2,50 Euro zu veranschlagen. Ein höherer Kostenaufwand wurde klägerseits nicht dargelegt.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 160,59 Euro.