Rechtsprechung / Amtsgericht Gronau
Amtsgericht Gronau Urteil vom 07.10.2004 – 11 C 1346/04
ECLI:DE:AGBOR2:2004:1007.11C1346.04.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Gemäß § 3 PflichtVersG in Verbindung mit § 249 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte anlässlich des Verkehrsunfalls vom 06.07.2004 ein restlicher Schadens-ersatzanspruch lediglich im tenorierten Umfang zu.
Fällt die Regulierung von Verkehrsunfallschäden nicht unter ein Gebührenabkommen, dann steht dem beauftragen Anwalt für die üblichen Schadensregulierungen eine Rahmengebühr von 1,0 zu (so auch Gerold/Schmidt/Eicken/Madert 16. Aufl. 2004, RVG § 14 Randziffer 101).
Dass es einerseits Stimmen aus der Anwaltschaft gibt - wie hier vom Kläger zitiert -, die gerne mehr hätten, und es andererseits Stimmen aus der Versicherungswirtschaft - wie hier von der Beklagten - gibt, die gerne weniger zahlen möchten, ist ebenso selbstverständlich wie ungeeignet, den von Gerold/Schmidt/Eicken/Madert dargestellten Maßstab als grundsätzlich vernünftig in Frage zu stellen.
Im Rahmen von § 14 RVG bemessungsrelevante Faktoren, die eine höhere Rahmengebühr als in Höhe von 1,0 gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Eicken/Madert a.a.O. Randziffer 101 ff.) sind weder vom Kläger dargelegt, noch ersichtlich.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Kläger bei dieser Sachlage eine Erstattung
seiner Rechtsanwaltskosten lediglich auf Grundlage einer 1,0 Rahmengebühr zu, was
abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages den zugesprochenen Betrag ergibt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.