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Amtsgericht Gummersbach Urteil vom 24.06.2005 – 2 C 62/05

ECLI:DE:AGGM1:2005:0624.2C62.05.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher diese Sicherheit leistet.

Tatbestand

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(kurzgefasst, § 313 II ZPO)

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Die Klägerin macht Forderungen geltend wegen eines Unfalls vom 23.8.2004 im Verbrauchermarkt der Beklagten in Gummersbach-Rebbelroth.

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Um an Getränke zu gelangen, sei sie auf eine Palette gestiegen. Dabei sei ein Brett gebrochen und sie zu Fall gekommen. Beim Sturz sei Glas zerbrochen, das ihre linke Hand verletzt habe. Diese Verletzung habe Auswirkungen bis heute, zudem müssten Folgeschäden befürchtet werden. Die Beklagte hafte dafür, denn sie habe ihre Pflichten verletzt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (von mindestens 2.000,00 Euro) nebst Zinsen zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 212,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 24.2.2005 alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten, die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 23.8.2004 stehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie es die Klägerin behaupte. Hilfsweise wendet sie ein, dass selbst dann kein Haftungsgrund bestehe. Vorsorglich bestreitet sie die geltend gemachten Verletzungsfolgen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

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(kurzgefasst, § 313 III ZPO)

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen wegen ihres Unfalls vom 23.8.2004 hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen schon dem Grund nach keine Ansprüche gemäß den §§ 241 II, 253 II, 280 I und 823 I BGB gegen die Beklagte zu.

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Dabei kann offen bleiben, aus welchem Grund und wie genau es zu dem Unfall der Klägerin gekommen ist. Selbst wenn der Vorfall sich nämlich so ereignet hat, wie es die Klägerin behauptet, stehen ihr keine Ansprüche zu.

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Ein Verbrauchermarktbetreiber hat seinen Kunden gegenüber die nebenvertragliche Pflicht, diese vor Schäden an Körper und Gesundheit nach Möglichkeit zu bewahren (§ 241 II BGB). Außerdem hat er in seinem räumlichen und gegenständlichen Bereich hinsichtlich der Verkehrssicherung eine Zustandsverantwortlichkeit (§ 823 I BGB).

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Der Inhalt solcher Pflichten steht indes nicht von vornherein fest, sondern richtet sich nach der jeweiligen Situation. Insbesondere ist darauf abzustellen, was ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Ein absoluter Schutz ist nicht geboten. Es darf damit gerechnet werden, dass sich potenziell gefährdete Personen nicht leichsinnig verhalten oder sich ohne triftigen Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben.

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Gemessen daran hat die Beklagte schon auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten verletzt, sondern die Klägerin ihren Unfall selbst verschuldet.

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Eine Palette ist lediglich eine Hubplatte zum Stapeln von Waren. Sie verfügt deshalb und aus Gewichtsgründen nur über die für eine solche Funktion notwendigen Teile. Aus diesem Grund und wegen des großen Abstands der einzelnen Bretter eignet sie sich nicht, um darauf zu stehen. Die Gefahr, keinen sicheren Halt zu haben und zwischen zwei Brettern einzubrechen, ist für jeden erkennbar gegeben. Wenn also die Klägerin dennoch und zudem mit leichten Sommerschuhen auf eine Getränkepalette gestiegen ist, um an Kisten im hinteren Bereich zu gelangen, dann hat sie in vorwerfbarer Weise gehandelt und ihren Sturz i.S.v. § 254 I BGB selbst verschuldet. Es ist nicht notwendig gewesen, auf die Palette zu steigen. Die Klägerin hat sich an einen Mitarbeiter des Marktes wenden und diesen bitten können, für die Erreichbarkeit von Getränkekästen zu sorgen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Streitwert: 4.212,34 Euro