Rechtsprechung / Amtsgericht Gummersbach

Amtsgericht Gummersbach Beschluss vom 12.07.2007 – 18 K 105/05

ECLI:DE:AGGM1:2007:0712.18K105.05.00

Tenor

Der Befangenheitsantrag der Schuldner mit Datum vom 30.04.2007 gegen den Rechtspfleger T wird zurückgewiesen.

Gründe

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Im Termin vom 30.04.2007 ist vom Schuldnervertreter, vertreten durch Herrn T2, ein Befangenheitsantrag gegen Herrn Rechtspfleger T gestellt worden (Bl. 633 d.A.). Über diesen Befangenheitsantrag ist hier nicht zu befinden, denn der Rechtspfleger hat den Antrag als unzulässig im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses zurückgewiesen. Da sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 30.04.2007 eingelegt worden ist, hat das Beschwerdegericht den Befangenheitsantrag zu überprüfen.

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Mit einem Schreiben datiert auf den 30.04.2007 haben die Schuldner persönlich einen Befangenheitsantrag gestellt. Dieser Antrag hat für den Zuschlagsbeschluss vom 30.04.2007 keine Bedeutung, da er erst am 02.05.2007 bei Gericht eingegangen ist. Er kann daher allenfalls für die Zukunft bedeutsam sein.

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Der Befangenheitsantrag ist unbegründet.

5

Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei gibt es unter Würdigung aller Umstände keinen berechtigten Anlaß, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Rechtspflegers T zu zweifeln. Rechtspfleger T hat sich den Schuldnern gegenüber bisher einwandfrei verhalten. Allein aus dem Umstand, dass er am 30.04.2007 einen Zuschlagsbeschluss verkündet und die Sache nicht noch einmal vertagt hat, kann nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Entscheidung lagen vor. Die Entscheidung war überfällig. Zu Recht hat der Rechtspfleger T einen im Termin gestellten Befangenheitsantrag nicht beachtet. Der Befangenheitsantrag diente ausschließlich der Verfahrensverschleppung und war rechtsmißbräuchlich. Die Richtigkeit dieser Beurteilung findet ihre Bestätigung darin, dass die Schuldner bis heute nicht nachgewiesen haben, dass eine wirksame vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das LG Köln ( 14 O 153/07) erfolgt ist, denn offensichtlich haben die Schuldner bis heute die geforderten Sicherheitsleistungen nicht erbracht, anderenfalls hätten sie das dem Vollstreckungsgericht sicherlich mitgeteilt.