Rechtsprechung / Amtsgericht Gummersbach
Amtsgericht Gummersbach Beschluss vom 27.01.2009 – 14 C 33/08
ECLI:DE:AGGM1:2009:0127.14C33.08.00
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin wird diese ermächtigt, eine Versammlung der aus der Antragstellerin und dem Antragsgegner bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der Wahl eines Verwalterssowie Abschluss eines Verwaltervertrages einzuberufen. Diese Versammlung muss bis zum 01.05.2009 stattgefunden haben, andernfalls die Ermächtigung verfällt.
Die Kosten dieses Ermächtigungsverfahrens trägt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Gründe: Mit Antrag vom 28.10.2008 hat die Antragstellerin beantragt, sie zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuberufen. Zur Begründung hat die Antragstellerin insbesondere vorgetragen,dass es in der Vergangenheit bei der Verwaltung immer wieder Probleme gegeben habe und somit die Bestellung eines Verwalters geboten sei.
Der Antrag ist zulässig. In einem Parallelverfahren hat der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter durch Beschluss vom 17.12.2008 (14 C 38/08) gemäß § 7 RPflG rechtsverbindlich festgestellt, dass ein Antrag, wie er hier gestellt ist, im FGG-Verfahren gestellt und durchgesetzt werden könne und dass für die Entscheidung der Rechtspfleger funktionell zuständig sei (unter Hinweis auf "Bärmann", 10. Aufl., Rdn. 24 zu § 24 WEG).
Der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümerversammlung ist auch begründet. Die Bestellung eines Verwalters kann zwar de facto unterbleiben, solange kein Wohnungseigentümer den Antrag auf Bestellung stellt. Sie kann aber nicht verhindert werden (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Verwaltung obliegt grundsätzlich den Eigentümern gemeinschaftlich (§ 21 WEG). Wegen der Fülle der Aufgaben ist es in der Regel sinnvoll, einen Verwalter zu bestellen. Das gilt jedenfalls und spätestens dann, wenn eine - ohne Vorhandensein eines besonderen Verwalters - Verwaltung durch die Eigentümer gemeinschaftlich nicht mehr gewährleistet oder möglich ist. Dass dem in vorliegender Angelegenheit so ist, hat die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen. Der Antragsgegner, dem rechtliches Gehör gewährt worden ist, ist dem nicht entgegengetreten.
Da über die Bestellung eines Verwalters einschließlich Abschluss eines Verwaltervertrages nur eine ordnungsgemäß einberufene und zustande gekommene Versammlung der Wohungseigentümer entscheiden kann (§ 26 WEG), war, wie geschehen, zu entscheiden.
Rechtsmittel: Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich (§§ 160, 21, 22 FGG analog), die binnen zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden muss.
Streitwert (§ 30 Abs. 2 KostO): 1.000 EUR