Rechtsprechung / Amtsgericht Gummersbach

Amtsgericht Gummersbach Beschluss vom 10.03.2011 – 60 M 178/11

ECLI:DE:AGGM1:2011:0310.60M178.11.00

Tenor

wird der Widerspruch der Schuldnerin vom 25.01.2011 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass die eidesstattliche Versicherung bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses abzugeben ist.

Gründe

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Mit im Termin erhobenem Widerspruch wandte sich die Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung gem. §§ 807, 900 ZPO. Auf die Erklärungen der Schuldnerin sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträgen wird Bezug genommen. Der Gläubiger wurde zum Widerspruch der Schuldnerin gehört. Er hat die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.

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Der Widerspruch ist gem. § 900 Abs. 4 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Schuldnerin kann mit ihren Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.

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Über die Einwendungen hätte allenfalls im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht entschieden werden können.

5

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist die Schuldnerin verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

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Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.

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Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde gem. § 900 Abs. 4 ZPO angeordnet, da bereits ein früherer Widerspruch der Schuldnerin rechtskräftig verworfen wurde.